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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1139
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Exkurs zu Z 361.

IIJg

tragende erhalt nicht etwa bloß das Recht, den Antrag zu widerrufen, sondern derAntrag hört auf annahmcfähig zu sein. Giebt der andere Theil nachträglich eineAcceptationserkläruug ab, so ist dies eine neue Offerte (8 150 B.G.B. ; vcrgl. jedochunten Anm. 47). Wird diese nicht acceptirt, so ist der Vertrag nicht zn Stande gc-kommen und darauf kann sich auch der Absender der verspäteten Annahmcerklärungstützen. Doch kann freilich in dem Schweigen auf die verspätete Annahmcerklärungdie Acceptation der neuen Offerte liegen und überaus häufig wird dies angenommenwerden müssen. Denn die bei einem Vertrage verhandelnden Personen nehmen essehr häufig nicht so genau mit der rechtzeitigen Acceptation. Sie verzögern häusig dieAnwort über Gebühr und verlassen sich darauf, daß der andere Theil doch nochzufrieden sein wird mit der wenn auch verzögerten Acceptation. Sehr häusig wirdman annehmen müssen, daß der Offerent, wenn er schweigt, mit diesen Gedanken ein-verstanden ist und der Vertrag daher durch sein Schweigen perfekt wird.2. Die Annahme nud ihre Wirkung. Wird der Vertrag rechtzeitig augeuommeu, fo wird Anm.dadurch der Vertrag perfekt.

k) Wird der Vertrag rechtzeitig angenommen. Wann dieses Erforderniß vorliegt,ist im vorliegenden Paragraphen nicht bestimmt, sondern anderweit. Aber nicht bloß inden 147149. Diese bestimmen mir sür den Regelfall, daß die Annahme demAntragenden gegenüber erklärt werden muß. Ausnahmsweise ist die Annahme auchohne Erklärung gegenüber dem Antragenden wirksam, wie aus ZZ 151 und 152 B.G.B ,hervorgeht. Und endlich ist darauf hinzuweisen, daß im Handelsverkehr unter Um-ständen auch Stillschweigen als Annahme zu deuten ist (hierüber Amn. 13 zu § 346).Über die Form der glatten Annahmcerklärung und ihren Unterschied von der Annahmeunter Modifikationen siehe unten Anm. 49. Die Annahmcerklärung kann, woraufhier ebenfalls hingewiesen werden mag, dadurch unwirksam gemacht werden, daßspätestens mit ihrem Eintreffen ein Widerruf derselben dem Offcrcnten zugängig gemachtwird (vgl. oben Anm. 11).

b) Die Wirkung der rechtzeitige» und gehörigen Annahme ist dic Perfektion des Vertrags. Anm is.Der Vertrag wird perfekt, und zwar in dem Zeitpunkte, in welchem die Annahmc-erklärung wirksam erfolgt ist, also dem anderen Theil zugegangen ist. Die Perfektionwird nicht etwa, wie in dem alten H.G.B. Art. 321 zurückbezogen auf den Zeitpunkt,in welchem die Annahmeerklärung behufs der Absenkung abgegangen ist.

e) Die Bcwcislast, daß gehörig und rechtzeitig acccptirt ist, hat Derjenige, der Rechte ans A»m,so.dem Vertrage als einem perfekten herleitet (vergl. hierüber unten Anm. 34).

e. s 147 B.G.B.

Der einein Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Anm,21.Dies gilt auch von einem mittelst Fernsprechers von Person zu Person gemachtenAntrage.

Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt an-genommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regel-mäßigen Umständen erwarten darf.Der vorliegende Paragraph giebt Vorschriften darüber, wann der Antrag angenommen Anm ss.werden muß, um zum Vertragsabschlüsse zu führen. Dabei werden der Antrag unter Anwesendenund der Antrag unter Abwesenden verschieden behandelt und bei beiden nur der Regelfall inBetracht gezogen, nämlich der, bei welchem der Antragende keine besondere Frist zur Acceptationgegeben hat. Dieser letztere Fall ist im Z 148 B.G.B, besonders behandelt.

1. (Abs. 1). Der Antrag unter Anwesenden kann nur sofort angenommen werden. Das Anm 2z,greift natürlich nur dann Platz, wenn der Offerent keine Frist gegeben hat oder eineFristsetzung sich nicht aus Umständen ergiebt; hierüber Z 148 B.G.B. ? unten Anm. 35).a) Ein Antrag unter Anwesenden liegt dann vor, wenn die beiden Personen,welche legitimirt sind, den Vertrag miteinander zu schließen, in unmittelbarem Mcinungs-austausch sich befinden.

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