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Exkurs zu § 361,
A»m 24. „) Unmittelbarer Meinungsaustausch ist, wie der vorliegende Paragraph
klarstellt, auch dann vorhanden, wcun sich die beiden Verhandelnden mittels Fern-sprechers unterhalten, dies natürlich ohne Rücksicht darauf, ob sie sich in derselbenOrtschaft oder iu verschiedenen, noch so sehr von einander entfernten Ortschaftenbefinden. Wie die Kontrahenten sonst den unmittelbaren Meinungsaustausch be-wirken, durch Worte, Zeichen, Gcbcrdcn oder auch schriftlich, (Letzteres z, B, dauu,wenu eine Partei taub ist oder wenn dritte anwesende Personen keine Kenntnißvon der Verhandlung haben sollen) ist gleichgiltig.
Anm.25. A Die Verhandlung muß zwischen den Personen stattfinden, welche
legitimirt sind den Vertrag zu schließen. Nicht nothwendig ist, daß dieKontrahenten in Person verhandeln. Das hat der H 147 B,G.B, auch für dieVerhandlung durch Fernsprecher trotz seines scheinbar entgegenstehenden Wortlautsnicht anordnen wollen. Verhandeln durch Bevollmächtigte genügt (ROH. 8S. 397), nicht aber Verhandeln durch Vermittler, welche zum Abschlüsse nicht bevoll-mächtigt sind (R.O.H. 7 S, 105), Die Vermittlung eines Antrages durch einenBoten reicht dazu nicht aus, nin die Anwendbarkeit des Abs. 1 zu begründen, selbstwenn es sich um Bewohner derselben Stadt oder gar desselben Hauses handelt;vielmehr liegt in solchem Falle ein Verhandeln uuter Abwesenden vor (L.G. Frank-furt in 6,2, 43 S. 359>.
Anm.2«. >)) Sofortige Acceptation ist erforderlich. Erfolgt sie nicht, so erlischt der Antragnach ß 116 B.G.B , (oben Anm. 14 ffg.). Eine persönliche Verhandlung über einen abzu-schließenden Bertrag, die nicht durch eine Frage und eine Antwort sich erledigt,sondern mehrmaliges Hinundherrcdcn erfordert, stellt sich hiernach juristisch dahin,daß zunächst osfcrirt und alsdaun immer von ueucm unter Bedingungen und Ein-schränkungen acceptirt, also abgelehnt nnd damit nen osfcrirt wird, bis schließlich dieletzte derartige neue Offerte bedingungslos acceptirt wird nnd damit der Vertragzustnndekommt.
Anm.2?. In welcher Weise die Acceptation zu erfolgen hat, darüber bestimmen andere
Vorschriften. Regelmäßig muß sie dem anderen Theil gegenüber erklärt werden. Oftgenügt aber auch stillschweigende Erklärung (Anm. 14 zu A 346>, unter Umständen aberanch Acceptation ohne Erklärung (K 151).Anm.23. 2. (Abs. 2). Der Antrag unter Abwesenden kann nur bis zu dem Zeitpunkte angenommenwerden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßige» Um-ständen erwarten darf. Die Vorschrift entspricht sachlich der bewährten Vorschrift desArt. 319 Abs. 1 des alten H.G.B.
a) Voraussetzung ist, daß ein Antrag unter Abwesenden vorliegt. Das ist
der Gegensatz zum Autrag unter Anwesenden (vcrgl. daher oben Anm. 24).v) Fernere Voraussetzung ist, daß der Offerent keine Frist gesetzt hatoder aus den Umstünden eine solche nicht zu entnehmen ist. (Darüber8 148 B.G.B.! unten Anm. 3b).Anm.2». o) Unter diese» Voraussetzungen ist der Offerent so lange gebunden, bis er den Eingangder Antwort nntcr regelmäßigen Umstände» erwarte» darf. Was bedeutet das?a) Der Offerent kauu zunächst erwarten, daß seine Offerte rechtzeitig dem anderenTheil zugeht. Auch eine dem Osscrentcn bekannte Abwesenheit des anderen Theilsändert daran nichts, weil derselbe für seine Vertretung zu sorgen hat (R.O.H. 8S. 80). Die Umstünde des Falles können freilich das Gegentheil ergeben.Ann.üa. /?) Der Offerent kann ferner erwarten, daß der andere Theil sofort antwortet. Das
bedeutet nicht die umgehende Absenduug mit der nächsten Post. Vielmehr mnß derOblat zur gcschüftsmüßigen Erledigung der Annahmcerklärung Gelegenheit haben(Prüfung der Offerte, Aufsetzen der Annahmccrklürung innerhalb der Geschäftsstuuden,Beförderung zur Post) — R.O.H. 13 S. 164. — Unter Umständen, z. B. wenndie Offerte umständliche Kalkulationen, Einsicht von Büchern und Korrespondenzenerfordert, wird man dem Oblaten sogar eine längere Acceptationsfrist gewähren