Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1141
Einzelbild herunterladen
 

Exkurs zu Z 361.

1141

müssen. Mau denke auch an Behörden, Vormünder, Vorstände von Aktien-gesellschaften. Länger aber, als regelmäßig erforderlich ist, um die Antwort zuexpediren, braucht nicht gewartet zu werden. Hat, wenn auch ohne fein Ver-schulden, der andere Theil die Antwort länger verzögert, als unter regelmäßigenUmständen zur Erledigung erforderlich war, so erlischt der Antrag (vergl. jedochoben Anm. 17).

?-) Der Osferent kann endlich erwarten, daß der andere Theil sich eines den Ver-Anm.si.hältuisscn cnsprechcndcn Korrespondcnzmittcls bedient. Hat der Osferent ein solchesvorgeschrieben, z. B. Beantwortung durch Depesche, so ist das maßgebend. Andern-falls wird meist anzunehmen sein, daß der Oblat dasselbe Korrespondenzinittcl znwählen hat wie der Osferent. Doch ist das nicht absolut entscheidend. Jedenfallsaber ist nicht mehr, wie die Konferenz anno 1857 annahm, davon auszugehen,daß der Telegraph als außerordentliches Korrcspondcnzmittel nicht in Betracht kommt.Unter Umständen wird die telegraphische Beantwortung als das allein ordnungs-mäßige Korrespondenzmittel zu gelten haben. So ist z. B. im Börsenverkehrtelegraphische Antwort auf telegraphische Anfrage nöthig (vergl. auch R.O.H. 10S. 378; Versicherungsvertrag),il) Hat der andere Theil innerhalb dieser Zeit nccrptirt, so ist der Vertrag zu Stande Am».ss.

gekommen. Der Osferent kann nicht in der Zwischenzeit bis zur Acceptations-

erklärung seine Offerte zurücknehmen. Das kann er nach § 130 B.G.B, nur bis zum

Eintreffen sciucs Autragcs.e) Hat der andere Theil aber innerhalb der gedachte» Frist nicht acccptirt, so erlischt der Anm, zz.

Antrag und kann nicht mehr angenommen werden. (Näheres hierüber §146 B.G.B-,

oben Anm. 17).

3. Bcwcislast. Der Annehmende hat, wenn er aus dem Vertrage Rechte herleiten will, zu Anm. 34.beweisen, daß er gehörig und rechtzeitig acceptirt hat, d. h. also, daß die Annahmcerklärnngangekommen und rechtzeitig angekommen ist, (trotz der Zuverlässigkeit der Post spricht hier-für keiuc Vermuthung, R.O.H. 13 S. 46), oder daß er sie so rechtzeitig abgesendet hat,daß sie bei regelmäßiger Beförderung dem anderen Theil rechtzeitig zugegangen sein würde,auch der Ossercnt dies erkannt hat oder hätte erkennen müssen. (Z 149 B.G.B.; nntcnAnm. 42). Beschränkt er sich auf dcu letzteren Beweis, verzichtet er also auf deu striktenBeweis, daß dein anderen Theil die Annahmecrklärung rechtzeitig zugegangen ist, sosteht dem Osscrcntcn der Beweis offen, daß er unverzüglich nach dem Empfange derAnnahmecrklärung die Verspätung der Ankunft derselben angezeigt habe (§ 149 B.G.B.;unten Anm. 42). Diesen Gegenbeweis muß der Osferent in dem gedachten Falle führen(Planck Anm. 3 zu Z 149 B.G.B.; Rchbeiu I S. 220). Im Gegensatz hierzu wollen Gold-mann und Lilienthal S. IIS und Neumann Anm. 1o zu Z 149 B.G.B- dem Oblatenden Gegenbeweis auferlegen, daß der Antragende nickt oder nicht ohne fchuldhaftes Zögerndie Vcrspätungsanzeige abgesendet habe. Indessen handelt es sich um eine Pflicht desOsfcrcntcn, deren Erfüllung derjenige zu beweisen hat, dem sie obliegt.

v. H 148 B.G.B.

kat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann Anm.zs.die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.Der vorliegende Paragraph behandelt den praktisch sehr häufigen Fall, daß für die An-!ine des Antrages eine Frist bewilligt ist.

1. Der Fall ist wohl zu unterscheiden von der Frage, innerhalb welcher Frist die Annahme Anm.3S.crklarnng nach ß 147 Abs. 2 B.G.B , zu erfolgen hat. Die Berücksichtigung der regel-müßigen Umstände, innerhalb deren die Antwort erwartet werden darf, schließt eine Artgesetzlicher Erklärungsfrist in sich. Der vorliegende Paragraph betrifft aber gerade denFall, wo der Antragende entweder nicht so lange oder umgekehrt länger warten will, alssich nach den regelmäßigen Umständen eine Erklärung erwarten läßt.