Handelskauf. Z 373.
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lichcn Hinterlegungsstelle eignen, durch Z 374 H.GB. und Z 372 BGB. zugelassen.Im Uebrigen wühlt der Verkäufer die Nicderlcgungsstclle mit der ihm obliegenden Sorgfalt.l>) Sie erfolgt ans Kosten des Käufers. Der Verkäufer wird sie naturlich vor°Ai>m.2^,schießen müssen; der Käufer muß sie ihm erstatten. Sie treten dem Kaufpreise alsAnnexum hinzu und erhöhen die Zahlungsverpflichtung des Käufers aus dem Kauf-verträge, welche der Käufer ebenso wie den Kaufpreis Zug um Zug zu erfüllen hat.Vor Erstattung der Kosten braucht der Verkäufer, wenn er nicht vorzulcistcn hat, demKäufer die Waare nicht ansznantworten. Zur Abschlicßnng des Vcrwahrungsvcrtragesim Namen des Käufers gilt er keineswegs für verpflichtet, aber auch nicht für be-rechtigt (vergl. N,G. 26 S. 107, wo das Reichsgericht die analoge Pflicht des Ver-käufers zur Absenkung der Waare und Beauftragung des Frachtführers dahin aus-legte, daß er hierbei im eigenen Namen zu handeln hat).
Der Inhaber der Nicdcrleguugsstclle hat in Folge dessen auch kein direktesAlagcrecht gegen den Käufer auf Erstattung der Kosten.
e) Die Nicderlegung geschieht auf Gefahr des Käufers. Immerhin hat derAmn,25>.Verkäufer die ihm obliegende Sorgfalt zn erfüllen. Wie er einen geeigneten Depositarzu wühlen hat, so hat er unter Umständen anch für die Versicherung zu sorge». Manwird dies annehmen müssen, wenn der Waare eine Gefahr droht, die dem Käufernicht bekannt sein konnte oder wenn der Käufer annehmen konnte, daß der Verkäufer dieWaare versichern werde, und es deshalb unterließ (Hahn ß 5 zu Art. 343).
ä) Eine Anzeige an den Käufer von der bevorstehenden oder von der erfolgtenNiederlcguug ist uicht vorgeschrieben.
Insbesondere der Sclbsthilfcvcrkanf. Für diesen sind besondere Formen vorgeschrieben. Nnm.24^
») Vorangehen muß dem Sclbsthilfcvcrkauf eine Androhung. Ist dieseunterlassen, so ist der Sclbsthilfcvcrkanf dem Käufer gegenüber unwirlsam (R.O.H. 12S. 285), auch wcnu dieser von der Versteigerung in anderer Weise Kcuiituiß erhielt.Der Inhalt der Androhung bctrisft den beabsichtigten Verkauf, nicht den Termin desVerkaufs (R.G. 1 S. 6, N.G. in 6.2. 26 S. 567). In unserem Absah 5 ist aberaußerdem ciue Beuachrichtiguug vom Tcrmiu nach Zeit uud Ort vorgeschrieben, abernnr für deu Fall der öfscntlichcu Versteigerung und anch da nicht als Giltigkcits-erfordcrniß, sondern unbeschadet der Giltigkeit und nur mit dem Präjudiz derSchadcuscrsatzpflicht (vergl. hierüber unten Anm. 37). Ob die Androhung, um wirk-sam zu sein, auch die Art des Verkaufs, ob öffentlich oder nichtöffentlich, enthalten muß,kann uach der Fassung des Abs. 2 zweifelhaft sein. Der Wortlaut spricht dafür, dabei jeder der beiden Alternativen die vorhergegangene Androhung besonders vor-geschrieben ist. Allein die Rechtsprechung hat sich für das Gegentheil entschieden, weilder Verkäufer im Zweifel berechtigt ist, den öffentlichen Verkauf vorzunehmen (R.O.H. 1VS. 242; R.G. 1 S. 7) uud dieser Rechtsprechung schließen wir uns an. Eine Formfür die Androhung ist nicht vorgeschrieben; sie kann daher mündlich oder schriftlicherfolgen und reist auf Gefahr des Käufers, da sie ja durch seinen Verzug veranlaßt ist.Die Wahl des eingeschriebenen Briefes ist nicht vorgeschrieben. — Die Zeit der An-drohung anlangend, so muß sie so zeitig erfolgen, daß sie ihren Zweck erfüllen kann,dem Käufer die Möglichkeit zu lassen zu der Erwägung, ob er nicht doch annehmenwolle, und zum Treffen der Vorkehrungen, daß möglichst günstig verkauft werde(R.O.H. 19 S. 223; 23 S. 170). Sie kann verbunden werden mit der imAbsatz 5 vorgesehenen Benachrichtigung vom Vcrsteigcruugstcrminc. Sie kann aberferner auch mit der Erfüllungsosferte verbunden werden. Diese vom R.O.H. 23-S. 170 aufgestellte Ansicht muß gebilligt werden, da sie den Interessen des Käufersvöllig gerecht wird und dem Wortlaut unseres Paragraphen nicht widerspricht; denn,es heißt hier nur. daß, nachdem der Käufer mit der Annahme im Verzüge ist, der Ver-käufer nach vorgängigcr Androhung verkaufen darf. Daß aber diese Androhung erstdann erfolgen dürfe, nachdem der Käufer in Verzug gerathen sei, ist nicht gesagt. Es-