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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Handelskauf, § 373,

kann also der Verkäufer fagen: Ich biete Ihnen die Waare an; wenn Sie dieselbe nichtannehmen, so werde ick) sie öffentlich versteigern.

Ausnahmsweise kann die Androhung unterbleiben, nämlich wenndie Waare dem Verderben ausgesetzt ist und Gefahr im Verzüge ist, nnd ebenso, wenndie Androhung ans anderen Gründen unthunlich ist. Zunächst ist hier zu bemerken,daß in diesem Falle nur die vorgängige Androhung unterbleiben kann, die übrigenErfordernisse des vorliegenden Paragraphen müssen aber auch in diesem Falle erfülltwerden (R,G, 5 S, 97). Sodann ist zu bemerken, daß beides vorliegen muß: dieWaare muß dem Verderb ausgesetzt nnd Gefahr im Verzüge sein. Das will sagen:es muß eine nahe Gefahr des Verderbens vorliegen. Es liegt dieses Erfordernis! abernur dauu vor, wenn die Waare in Folge ihrer Beschaffenheit dem Verderb ausgesetztist, bloße persönliche Verhältnisse des Käufers oder des Depositars genügen dazu nicht,diesen mnß eben abgeholfen werden (vergl, R,O,H, 18 S, 351), Dem Verderb muß sieausgesetzt seiu: darunter ist nur die Zerstörung ihrer objektiven Brauchbarkeit (z, B. beiLebcnsmittcln deren Verfaulen, bei Wechseln deren Präjudiziruug), nicht andere Ent-werthnng, etwa durch sinkende Preistonjnnkturcn (Hahn § 17 zu Art, 343; FörtschS. 950; vergl. auch den Sprachgebrauch in 1218, 1219 B,G,B,) zu verstehen. DerVerderb muß eine völlige Entwcrthung im voraussichtlichen Gefolge haben, nicht bloßSchlcchterwerdcn, Bloßes Rosten am Eisen ist kein Verderb (Bolze 2 Nr. 1006).Die andere Ansnahme liegt vor, wenn die Androhung aus anderen Gründen unthunlichist; z. B, weil die Adresse des Käufers nicht oder nur mit ungewöhnlichen Schwierig-keiten zu ermitteln ist,

b) Wie erfolgt der Sellisthilfcvcrklmf? Durch öffentliche Versteigerung oder, wenn die Waareeinen Börsen- oder Marktpreis hat, auch ans freier Hand durch einen zn solchen Ver-käufe» öffentlich ermächtigten HandclSmaklcr oder durch zur öfscutlichcu Versteigerungbefugte Personen zum laufenden Preise,

a) Die ösfentliche Versteigerung mnß erfolgen nach den am Orte des Verkaufsbestehenden Nechlsgrnndsätzcn, nnd wenn cS solche nicht giebt, nach den bestehendenLokalnsanccn (N,Ö,H, 20 S. 23; R.G, 1 S. 270), insbesondere nach ortsüblicher<R.O,H, 16 S. 93), cventnell angemessener Publikation (Bolze 20 Nr. 505 einTag vor der Versteigerung nnangcmessen), Die Veräußerung muß erfolgen(vergl, Z 383 Abs, 3 B,G.B.) durch einen für den Verstcigerungsort bestelltenGerichtsvollzieher oder durch einen zu Versteigerungen befugten anderen Beamten(Knrsmaklcr, Z 31 des Börscngcsctzcs. sonstigen Handelsmakler, der dazu öffentlichermächtigt ist Art. 13 des preuß. AuSführungsgcsetzes zum B,G,B., NotarArt, 31 des preuß, Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit) oder durch einenöffentlich angestellten Versteigerer, Die Versteigerung mnß öffentlich erfolgen.Geheime Verabredungen zum Vortheil ciues Interessenten entziehen dem Verkaufnicht den Charakter der Oesfentlichkcit (R.G. 8 S. 29), Wie aber wenn derHandelsmakler nicht vcrcidet war? Nach dem früheren H,G,B, (vergl, R,G, 18S. 92) nnd nach jetzigem Börscugcsctz muß angenommen werden, daß das derWirksamkeit der Versteigerung nicht schadet (dies gilt also für die Versteigerungen,welche die Kursmaklcr bewirken), nach Art, 13 des prenß, Ansführnngsgcsetzcs zumB.G,B. dagegen hängt) die Wirksamkeit der dem Handelsmakler ertheilten öffent-lichen Ermächtignng von seiner Vereidigung ab (vergl. auch Aum. 5 zu Z 93Stranz und Gerhard, Kommentar znm preuß, Ausführungsgesctz zum B,G,B.Anm, 6 zu Art. 13 daselbst). Bei den übrigen Beamten hängt es davon ab, obnach den betreffenden Vorschriften die Wirksamkeit ihrer Handlungen von der Ver-eidigung abhängt. Der öffentliche Verkauf darf kein Schcinverkauf sein, sonst ister wirkungslos (R.OH, 8 S. 377; 16 S. 284). Auch darf er nicht mit Arglistbetrieben werden, sodaß Kauflustige abgehalten werden (R,G. bei Gruchot 28S. 1065). Auch Fahrlässigkeit nach dieser Richtung macht den Verkauf unwirksam<Bolze 21 Nr. 484). Aber dadurch, daß der Verkaufer als Mitbieter und Käufer