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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Handelskauf. Z 373.

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auftritt, wird er nicht wirkungslos; das war schon früher angenommen worden(R.G. 5 S. ö8) und ist jetzt in Abs. 4 ausdrücklich ausgesprochen worden. Darausfolgt zugleich, daß der Verkäufer eine andere Person vorschieben kann (R.G. vom31. Mai 1899, J.W. S. 19b)./?) Der nichtöffentliche Verkauf ist nur zulässig, wenn die Waare einen Markt-N"m.27.oder Börsenpreis (hat über diesen Begriff s. Anm. 19sfg. im Exkurse vor § 373). Ererfolgt aus freier Hand. Es darf ihn vornehmen ein zu solchen Verkäufen öffentlichermächtigter Handelsmakler (Kursmakler, § 31 des Börscngcsctzcs; vergl. obenAnm. 26). Der Verkauf kann aber auch, wenn der Verkäufer dies vorzieht (uichtbloß, wie früher nach Art. 313 in Ermangelung eines Handelsmaklers) durch einezu öffentlichen Versteigerungen befugte Person (s. oben Anm. 26) zum lausendenPreise bewirkt werden. Beim nichtöffentlichen Verkaufe darf der Verkäufer nichtals Käufer auftreten! das wäre ja kein wirklicher Kaufvertrag. Die Versteigerungläßt er bewirken, den Verkauf aus freier Hand bewirkt er, wie Abs. 2 sagt.Noch weniger ist es dem Verkäufer gestattet, die Waare zum Tageskurse einfach zubehalten, zuübernehmen".?) BeideArten vonVerkäufen erfolgen ohne Mitwirkung desGcrichls.<:) Gegenstand des Sclbsthilfcvcrkanfs ist die Waare, welche den Gegenstand des Kauf-Anm.23.geschäftes bildet. Bei Waaren, über welche ein Dispositionspapier aus-gestellt ist (Konnossement, Ladeschein, indossablcr Lagerschein) kann auch dasDispositionspapier im Wege des Sclbsthilfcvcrkanfs verkauft wcrdcu, sofern nnr dieVoraussetzungen des Annahineverzugs vorliegen. Dcnn das Dispositionspapicr ist ansich geeignet, das Eigenthum und den Besitz der Waare dem Käufer zu übertragen(vergl. Anm. 31 zu 8 363) und ist nach der Intention der Parteien oft dazn bestimmt.Ist letzteres nach Maßgabe des Kaufvertrages der Fall (Kauf gegen Konnossement),und ist der Käufer mit der Annahme des Dispositionspapicrs im Verzug, so liegt derFall dieses Paragraphen vor.

Theillieferuugen braucht der Käufer nicht anzunehmen, und deshalb dürfen Anm,29.sie auch nicht Gegenstand des Selbsthilfevcrkaufs sein (M 266, 291 B.G.B. ; N.OH. 21S. 358; R.G. 4 S. 7). Wo aber der Käufer Thcillicferungcn annehmen muß, wiez. B- bei successiven Lieferungen, da können auch Waarcntheile zum Verkauf gestelltwerden; ebenso wenn mehrere Objekte verschiedener Art ohne Gesammtpreis und so,daß sie kein einheitliches Geschäft bilden, verkauft sind (Bolze 12 Nr. 456), nicht aberauch dann, wenn cs sich um Theile eines durch ein Geschäft gekauften Postens bandelt,auch wenn derselbe an sich theilbar wäre (R.O.H. 21 S. 236; Bolze 2 Nr. 1010), diekonkrete Untrcnnbarkeit des ganzen Geschäfts darf eben nicht identifizirt und ver-wechselt werden mit der abstrakten Theilbarkeit des Lieferung?objekts (R.G. 4 S. 8).Auch von derselben Beschaffenheit, wie der gekaufte, muß der Gegenstand desSelbsthilfevcrkaufs sein (R.G. 4 S. 7); aber daß der Sclbsthilfevcrkauf unter allen fürdas ursprüngliche Kaufgeschäft vereinbarten Bedingungen, z. B. unter denselben Frist-bcwilligungen, mit demselben Erfüllungsorte, derselben Spezifikationsweise erfolge, istnicht nothwendig; das bestimmt das Gesetz nicht, und daraus folgt, daß nach der andem betreffenden Orte bestehenden geschäftlichen Uebung mit Rücksicht auf die Umständedes Falles zu verfahren ist (N.OH. 10 S. 372; 15 S. 150; R.G. 19 S. 200; Bolze 20Nr. 498). Es genügt, wie das R.G. (bei Bolze 22 Nr. 455) sagt, daß die Verkaufs-bedingungen den am Verkanfsort üblichen entsprechen und daß nicht offenbar dasInteresse des säumigen Käufers verletzt wird. (Vergl. O.L.G. Dresden in 6.2. 38S. 262; Selbsthilfcvcrkauf per Kasse zulässig, obgleich mit dem Käufer Drcimonats-accept vereinbart war.) Indessen dürfen die Abweichungen von den ursprünglich ver-einbarten Bedingungen nicht derart sein, daß dadurch dem Zweck des öffentlichenVerkaufs (Erzielung des höchstmöglichen Preises) zuwidergehandelt wird. Beschränkungenin Ansehung der Beschaffenheit der Waare darf der Verkäufer nicht hinzufügen, weildiese den Preis drücken (R.G. 19 S. 193; vergl. auch R.G. vom 29. Oktober 1895 in<Gtaub, Handelsgclctzbuch, VI. u. VII. Aufl. L0