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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1272
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Exkurs zu Z 374.

Waare thatsachlich anbietet; aber ein wörtliches Angebot genügt dann, wennder Käufer ihm erklärt hat, er werde die Waare nicht annehmen, oder wennzur Lieferung der Waare eine Mitwirkung des Käufers erforderlich ist,insbesondere, wenn er die Waare abzuholen hat; und auch das wörtlicheAngebot ist nicht erforderlich, wenn eine Mitwirkung des Käufers erforder-lich, für diese ein Kalendertag bestimmt und dieser abgelaufen ist. Ueber alle dieseFälle s. Näheres Anm, 8ffg, zn K 373 (über andere Anschauungen in dieser Lehres. unten Anin, 12 Note 1.) Die Zahlungspflicht hat aufgehört, eine mir Zug umZug zn erfüllende Verbindlichkeit zu sein. Die Richtigkeit dieser Erwägungenwird anch dadurch nicht beeinträchtigt, daß derjenige, der aus einem gegen-seitigen Vertrage verpflichtet ist, die ihm obliegende Leistung verweigernkann, bis der andere Theil die Gegenleistungbewirkt", und daß, solange derandere Theil die Gegenleistung nichtbewirkt" hat, nur eine VcrnrtheilungZug um Zug erfolgen kann <M 320, 322 B.G.B,). Es ist zwar richtig,daß dieser Einwand und diese Verurthciiuug auch dann Platz greifen, wennder Schuldner im Aunahmcvcrznge ist (vergl. Anm. 53 im Exkurse vorZ 373), uud man könnte hieraus fast den Schluß ziehen, daß, solange dieGegenleistung nicht bewirkt ist, der Kaufpreis'nicht fällig geworden ist; dennsonst könnte der Käufer ja, so ist man geneigt zu sagen, zur glatten Zahlungdes Kaufpreises verurtheilt werden, wenn er mit der Annahme der Waareim Verzüge ist. Gleichwohl ist dieser Schluß nicht gerechtfertigt. Denn trotzjenes Eiuwaudcs und trotz jener Verurthcilungsart kann, wenn derKäufer im Annahmeverzug ist, die Vollstreckung doch so erfolgen,als lautete das Urtheil nicht auf Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung derWaare, als lautete es vielmehr auf glatte Zahlung (s. besonders Z 322B.G.B.). Es ninß nur dem Gerichtsvollzieher nachgewiesen werden, daßder Käufer in Annahmcverzug gekommen ist, und sei es auch vor demUrtheil (vergl. Anm. 53 im Exkurs vor Z 373). Daraus ergiebt sich, daßjeuer Einwand und jene Vcrnrtheilung mir prozessualc Formen sind, dieaber an dem materiellen Satze, den wir eben gewonnen haben, nichtsändern, daß von zwei Verpflichtungen eines gegenseitigen Vertrages, dieZng um Zug zu erfüllen sind, eine jede dadurch füllig wird, daß der Ver-pflichtete mit der Annahme der ihm geschuldeten Leistung in Verzug geräth.Es ist bei dieser Rechtslage mit Vorsicht aufzunehmen, wenn Hölder Anm. 1zu § 320 B.G.B, sagt:Auch der Umstand, daß der Schuldner in An-nahmeverzug der Gegenleistung gekommen war, schließt das Recht, die vonihm geschuldete Leistung solange zu verweigern, bis ihm die Gegenleistungvon neuem osfcrirt wird, nicht aus. Die Folgen des Annahmevcrzugcs sindin den ZZ 300304 B.G.B, normirt, und darunter befindet sich nicht derVerlust des Rechts der Leistuugsvcrweigcrung." Prozessual hat er damitRecht, nnd deshalb haben wir bei Erörterung der prozessnalen Frage dieSache in gleicher Weise dargestellt. Aber wenn, wie H 322 Abs. 3 B.G.B,klar crgicbt, die Vollstreckung eines auf Verurtheilung zur Leistung Zug umZug ergaugeucu Urtheils im Falle des Annahmcverzugsohne BeWirkungder Gegenleistung" erfolgt, dann ist eben der im Annahmevcrzuge befindlicheSchuldner im letzten nnd praktischen Ende, in Wahrheit und materiell ver-pflichtet, zn leisten ohne Bewirtung der Gegenleistung. DieseFolge ist allerdings in den W 300304 B.G.B, nicht ausgesprochen, aberaus ^ W2 Abs. 3 B.G.B, ergiebt sie sich.

Der Kaufpreis wird hiernach (vergl. Anm. 811 zu Z 373) dannfällig, wenn der Verkäufer die Waare dem Käufer an dessen Wohnsitz über-sendet nnd sie ihm dort zur Annahme Zng nm Zug anbietet; ferner dann,wenn der Käufer im Voraus erklärt, er werde die Waare nicht abnehmen.