Exkurs zu Z 374.
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Denn von den Art, 354—356 hatte der Art. 354 die Voraussetzungen und den Inhalt desWahlrechts im Falle des Verzuges des Käufers, der Art. 355 die Voraussetzungen und denInhalt des Wahlrechts im Falle des Verzuges des Verkäufers, und Art. 356 die Aus.Übung des Wahlrechts nnd die Wirkung des ausgeübten Wahlrechts in beiden Verzugsfällenbehandelt.
1. Die Voraussctmugc» und der Inhalt des dreifachen Wahlrechts des Verkäufers im Falle A»m. »des Verzuges des Käufers.
s.) Die Vorausschuugcu dcS dreifache» Wahlrechts,aa.) Der Käufer ist mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzüge.
a) Mit der Zahlung muß der Käufer im Verzüge sein. Wenigstens ist dies derFall, den wir hier voraussetzen und behandeln. Der Käufer hat ja allerdingsnoch eine andere Verpflichtung, nämlich die Abnahme (Z 433 B.G.B.). LiegtAnnahmcverzug bezw. Abnahmeverzug vor, so greifen andere Regeln Platz.Ueber den Annahmcverzug s. Z 373, über deu Abuahiiieverzng unten Anm. 145.Annahme- oder Abnahmeverzug allein ohne gleichzeitigen Zahlungsverzug kannvorliegen, wenn der Kaufpreis krcditirt oder schou im Voraus bezahlt ist; sonstfällt Abnahmeverzng und Zahlungsverzug zusammen, nnd der Verkäufer kanndie Rechte aus dem Annahmeverzuge und aus dem Zahlungsverzüge wahlweisegeltend machen. Er kann also in diesem Falle aus Grund des Auuahmevcrzugsgemäß H 373 die Waare hinterlegen oder verlausen lassen und auf Zahlungklagen, er kann aber auch auf Grund des Zahlungsverzuges eines der Rechteauf Grund des Z 326 B.G.B, geltend machen./?) Im Verzüge muß der Käufer sein, d. h. er muß die fällige Zahlung Anm. tschuldhaft unterlassen haben.
aa) Die fällige Zahlung muß er unterlassen haben. Vor der Fälligkeit giebt eskeinen Verzug. Auch wenn der Verpflichtete im Voraus erklärt hat, erwerde zur Verfallzcit nicht zahlen, ist der Kanfprcis dadurch uicht fällig, undder Käufer gerüth dadurch nicht in Verzug (R.O.H. 20 S. 19).
Wann der Kaufpreis sälligist, darüber s. Anm. 32fsg. im Exkurse zu ß 372. Anm. sEine besondere Erörterung ist hier nur nöthig für diejenigenFälle, in denen der Kaufpreis Zug umZuggcgenLicfcrungderWaare zu zahlen ist. Hier wird der Kaufpreis sicherlich dann fällig, wennder Verkäufer dem Käufer die Waare derart realiter anbietet, daß der KäuferZug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises die Waare ausgeliefert erhaltenkann. Allein der Kaufpreis wird nicht bloß in diesem Falle fällig. Würdeman ihn lediglich in diesem Falle fällig werden lassen, so würde dies znunerhörten Belästigungen, zn Härten und Ungerechtigkeiten führen, die durchnichts gerechtfertigt sind und die der Gesetzgeber nicht wollte. So z. B.wenn der Käufer im Voraus erklärte, er werde die Waare nicht abnehmen.Soll der Verkäufer in diesem Falle gleichwohl die Waare dem Käufer über-senden müssen? Oder wenn der Käufer die Sache beim Verkäufer abzuholenhatte. Soll in diesem Falle der Kaufpreis nicht eher füllig werden, als bisder Verkäufer dem Käufer Gelegenheit gegeben hat, den Kaufpreis Zug umZug gegen die Waare zu zahlen? Alles dies kann nicht gewollt sein. DenWillen des Gesetzes trifft mau daun, wenn man sagt, daß bei Zug um Zugzu erfüllenden Verbindlichkeiten die Leistnngspslicht desjenigen Theils fälligwird, an welchen die Gegenleistung bewirkt ist (um diesen Fall handelt essich hier nicht), oder welcher mit der Annahme der Gegenleistung im Verzugist: Es genügt also, daß der Käufer mit der Annahme der Waare im Annahme-verzug ist: der Verkäufer muß bereitend im Stande gewesen sein, die Waarezu liefern. Er muß seine Bereitschaft regelmäßig dadurch darthun, daß er die