1270
Exkurs zu Z 374.
Exkurs zu H
Der Lrfüllungsverzug des Verkäufers und des Käufers.
^. Der Hauptsall: Der Verzug, ehe ein Theil erfüllt hat.
I. Die maßgebenden Gesetzesvorschriften.Anm. l. Dieselben sind die KZ 286 Abs. 1, 326, 440, Abs. 1 454 BGB., welche kanten:
K 236 Abs. I. BGB.: Der Schuldner hat dem Gläubiger den durch den Ver-zug eutstchcuden Schade» zu ersetzen.
H Z26 B.G.B.: Ist bei einem gegenseitigen vertrage der eine Theil mit derihm abliegenden Leistung im Verzüge, so kann ihm der andere Theil zur Bewirtungder Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahmeder Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist ist erberechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem vertragezurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der Anspruch auf Er-füllung ist ausgeschlossen. Ivird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist thcilweisenicht bewirkt, so findet die Vorschrift des Z Z2S Abs. t Satz 2 entsprechende An-wendung.
kat die Erfüllung des Vertrags in Folge des Verzugs für den anderen Theilkein Interesse, so stehen ihm die im Abs. ^ bezeichneten Rechte zn, ohne das; es derBestimmung einer Frist bedarf.
Z qqo Abs. ^ B.G.B. : Erfüllt der Verkäufer die ihm nach den ZZ HZ5 bisq?9 obliegenden Verpflichtungen nicht, so bestimmen sich die Rechte des Käufersnach den Vorschriften der KZ 320 bis 227.
Z HSH B.G.B.: Lat der Verkäufer den Vertrag erfüllt und den Kaufpreisgestundet, so steht ihm das im Z Z25 Abs. 2 nud im Z Z26 bestimmte Rücktrittsrechtnicht zu.
Anm. 2. II. Das dreifache Wahlrecht des nichtsänmigctt Theils.
Die Art. 354—356 H.G.B, gaben im Falle des Verzugs des Verkäufers oder Käufersdein nichtsänmigcn Theil ein dreifaches Wahlrecht. Dasselbe ist mit Modifikationen bei-behalten. Das neue H.G.B, bestimmt zwar darüber nichts, vielmehr ist die das dreifacheWahlrecht gebende Vorschrift iin B.G.B , allgemein für alle zweiseitigen Verträge gegeben,nämlich in den Z§ 286 Abs. 1 nnd 326 B.G.B., welcher letztere in Z 440 B.G.B, auf dieRechte des Käufers für anwendbar erklärt und in Z 454 B.G.B, für den Verkäufer als an-wendbar vorausgesetzt ist. Dem Anscheine nach giebt nun Z 326 nur zwei Rechte zurWahl: das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und das Recht, vom Vertragezurückzutreten. Allein das dritte oder vielmehr das erste, das primäre Recht auf Erfüllungbesteht selbstverständlich daneben, und ebenso selbstverständlich besteht daneben das auf H 286Abs. 1 B.G.B, beruhende Recht auf Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung. Die Rechts-lage des uichtsäumigeu Theiles läuft also auf ein dreifaches Wahlrecht hinaus, wie nachden Art. 354—356 H.G.B.
Dieses dreifache Wahlrecht soll im Folgenden behandelt werden, uud zwar sub 1 ineVoraussetzuugen und der Inhalt des Wahlrechts im Falle des Verzugesdes Käufers; 8ub 2 die Voraussetzungen und der Inhalt des Wahlrechtsim Falle des Verzuges des Verkäufers, sub 3 die Ausübung des Wahl-rechts in beiden Fällen, sub 4 die Wirkung der Ausübung des Wahlrechtsin beiden Fällen.
Die Disposition hat außer den Vorzügen der Übersichtlichkeit nnd logischen Be-gründung auch noch den weiteren, daß sie historisch gerechtfertigt ist. Sie ist diejenige, diedas alte H.G.B , in dieser Materie beobachtet hat und den Juristen daher geläufig ist.