Handelskauf, § 374.
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1. Der Verkäufer kau» also »ach seiner Wahl sich der Rechte des 8 373 H.G.B , oder der A»m, i.Rechte »ach dem B.G.B, bedienen. Er mag wählen, welche Rechte ihm im einzelnen
Falle günstiger erscheinen. Er kann auch, wenn das eine Recht ihm weitere Rechte giebtals das andere, die mehreren Rechte nebeneinander ausüben.
2. In Betracht komme» insbesondere zwei Rechte, die daS B.G.B, dem Schuldner gewährt, A»m. s.dessen Gläubiger sich im Annahmevcrzugc befindet.
a) Der Verkäufer kann den Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, dieer für das erfolglose Angebot und für die Erhaltung des geschuldetenGegenstandes machen mußte (Z 304 B.G.B.). Die in diesem Paragraphen aus-gesprochene Pflicht zur Erstattung der Kosten der Aufbewahrung ist kein weitergehendesRecht des B.G.B., weil es auch in § 373 Abs. 1 H.G.B, enthalten ist.I)) Der Verkäufer kauu einen zur öffentlichen Hinterlegung nicht gc-Am». s.eigneten Gegenstand öffentlich versteigern lassen und den Erlös hinter-lege» (8 383 B.G.B.). Ueber die in 8 373 H.G.B , gewährten Rechte hinaus gehtdieses Recht deshalb, weil hier dem Verkäufer die Möglichkeit gewährt wird, den Er-lös zu hinterlegen. Dadurch wird er in dem Falle, wo der Kaufpreis noch nicht fälligist, besser gestellt als nach Z 373 H.G.B., nach welchem der Verkauf einfach für Rech-nung des fäumigcn Käufers erfolgt uud deshalb der Verkaufserlös, wenn der Kaufpreisnoch nicht fällig ist, dem Käufer auszuzahlen ist. Will also der Verkäufer zurHinterlegung des Erlöses gelangen, so muß er dcu Weg des 8 383 B.G.B , wählen.Er muß aber in diesem Falle am Erfüllungsorte die Versteigerung bewirken, also dort,wo er, der Verkäufer, zu erfüllen hat; es handelt sich ja nm die Leistung des Ver-käufers, mit deren Annahme der Käufer als Gläubiger der Waare im Verzug ist.Nur wenn von der Versteigerung am Erfüllungsorte ein angemessener Erfolg nicht zuerwarten ist, ist die Waare am geeigneten anderen Orte zu versteigern. Befindet sichdie Ware zur Zeit des Annahmcverzngs bereits auf dem Transporte oder ist sie be-reits am Wohnsitze des Käufers oder am Bestimmungsorte angekommen, so muß hier-nach, um dem ß 383 B.G.B, zu genügen, der Verkäufer die Waare an seine» Wohn-sitz zurückkommen und dort versteigern lassen? denn die Absenduugspflicht verändert jaden Leistungsort nicht (Z 269 Abs. 3 B.G.B.; Anm. 6 im Exkurs zu Z 372). DieVersteigerung muß eine öffentliche sein, also öffentlich durch eine öffentlich dazn ange-stellte Person. Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu macheu.Wenn diese Formen nicht erfüllt werden, so ist der Verkanf unwirksam. Folgen davonsiehe Anm. 15 u. 32 zu Z 373.Abs. 1. Nicht behandelt ist hier der A»»lchmcvcrz»g des Verkäufers. Wie, wenn der Anm. 4.Verkäufer sich weigert, den Kaufpreis anzunehmen? Hierüber gelten die allgemeinen Borschristendes B.G.B , über den Annahmevcrzug des Gläubigers. Die Voraussetzungen des Annahme-Verzuges sind entsprechend wie beim Annahmcverzuge des Käufers: Verschulden ist nicht nöthig,wohl aber ist im Allgemeinen nöthig Rcaloblation, ausnahmsweise genügt auch Vcrbalvblatiou,manchmal ist auch diese nicht erforderlich; immer aber ist nöthig, daß der Käufer bereit uud imStande ist, die Zahlung zu leisten (vcrgl. über alles dies Anm. 8sfg. zu Z 373). Die Wirkung desAnnahmcvcrzugs des Verkäufers ist die, daß der Käufer den Kaufpreis hinterlegen darf (Z 372B.G.B.). Er kann aber auch nach Hinterlegung oder ohne Hinterlegung auf Lieferung klagen(hierüber Anm. 31ffg. im Exkurs vor Z 373).
2. Nicht behandelt ist in den 373 u»d 374 der Ab»ahi»cvcrz»g des Käufers. Es ist «nm. s.wohl zu unterscheiden zwischen dem Annahmcvcrzttg und dem Abnahmcvcrzng des Käufers. DerKäufer ist berechtigt, die Waare zu fordern und ist insoweit Gläubiger hinsichtlich der Waare;er ist aber auch verpflichtet, die Waare abzunehmen, und ist insoweit Schuldner hinsichtlich derWaare. Die Folgen seines Gläubigerverzuges siud in den 373 und 374 geregelt, über dieFolgen seines Schuldnerverzugcs siehe Anm. 145 im Exkurs zu Z 374, insbesondere darüber, ob dieRechte des Z 326 B.G.B, dabei Platz greifen.