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Handelskauf. U 373 u, 374.
Schulducrvcrzugc ist, so greifen andere Regeln Platz (siehe unten Anm. S zu Z 374), undebenso greifen andere Regeln Platz, wenn der Käufer gleichzeitig im Zahlungsverzüge ist.Eiu nicht rite erfolgter Verkauf wird also in den meisten Fällen keine nachtheiligenFolgen für den Verkäufer habe», weil meistens gleichzeitig Zahlungsverzug vorliegenwird, uud in diesem Falle die strengen Formvorschriften für den Sclbsthilfeverkaufnicht Platz greifen. Dvch darüber kann nur an den zuständigen Stellen näher ge-handelt werden (über den Abnahmeverzug unten Anm. 5 zn Z 374, über den Zahlungs-verzug im Exkurs zu Z 374).Anm.37. Dem Verkauf vorangehen muß, wenn cs sich um Versteigerungen handelt, eine Benach-
richtigung des Käufers von Zeit und Ort der Versteigerung. Diese Benachrichtigungkann mit der Androhung nach Abs. 2 verbunden werden, aber ihr Unterbleiben hatnur Schadensersatz, nicht Unwirksamkeit des Verkaufs zur Folge (siehe oben Anm. 24).Die Benachrichtigung erfolgt formlos nnd läuft, wenn sie schriftlich geschieht, auf Ge-fahr des Adressaten (siehe oben Anm. 24). Sie ist keine cmpfangsbedürftige Willens-erklärung. Die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn sie unthunlich ist (siehe obenAnm. 25).
Anm.38. i) Dem Verkauf nachfolge» muß bei jeder Art des Verkaufs die Benachrichtigung vom
vollzogenen Verkaufe, und zwar unverzüglich, d. h. ohne schuldhafte Verzögerung (Z 121Abs. 2 B.G.B.). Im Falle der Unterlasfung ist der Verkäufer zum Schadensersatzeverpflichtet. Die Wirksamkeit des Verkaufs wird aber nicht beeinträchtigt. Die Be-nachrichtigung erfolgt formlos und läuft, wenn sie schriftlich geschieht, auf Gefahr desKäufers. Die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn sie unthunlich ist (siehe überalles dies oben Anm. 24 n. 25).
Anm.so. K) Der Selbschilfcvcrkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers (Abs. 3). Der Er-lös ist zwar dem Verkäufer auszuhändigen, weil der Verkauf in seinem Auftrage ge-schieht; aber der Verkäufer hat mit dem Käufer abzurechnen. Ist der Kaufpreis fällig,so hat er ihm den Ucbcrschuß herauszuzahlen, indem er im Uebrigen gegen den An-spruch auf den Erlös seinen Anspruch auf den Kaufpreis kompensirt (R.G. 5 S. 65).Auch das Zurückbchaltungsrecht des Z 273 B.G.B, führt ihn zu gleichen, Ergebnisse.Ist der Kaufpreis aber noch nicht fällig, so muß er dem Käufer den ganzen Erlös aus-händigen. Ein Zurllckbehaltungsrccht hat der Verkäufer in diesem Falle regelmäßignicht, da er ja keinen fälligen Anspruch hat (Z 273 B.G.B., HZ 369ffg. H.G.B.).Dieses Ergebniß entspricht auch der Rcchtsnatur des hier gegebenen Rechtsmittels. Essoll ja dies nur ein Mittel sein, um den Verkäufer von der Gewahrsam der Sachezu befreien. Dieser Erfolg wird erreicht durch den Verkauf der Waare. Will der Ver-käufer den Kaufpreis nicht aushändigen, so kann er von dem Recht der Hinterlegungnach Z 383 B.G.B. Gebrauch machen (vergl. Anm. 3 zu Z 374). Aber das kann erwiederum nur, wenn er überhaupt von der Bcfugnih des § 383 B.G.B. Gebrauchmacht und den dortigen Erfordernissen gemäß verfährt, insbesondere wenn er dieWaare hat öffentlich versteigern lassen nnd zwar regelmäßig am Erfüllungsorte.
Weil der Verkauf auf Rechnung des Käufers erfolgt, so kann der Verkäuferauch Provision berechnen, wenn er ein Kaufmann ist (vergl. Bolze 12 Nr. 474).
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Durch die Vorschriften des ß 373 werden die Befugnisse nicht berührt,welche dein Verkäufer nach dein Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn derKäufer im Verzüge der Annahme ist.
Ein- Der vorliegende Paragraph beläßt dem Verkäufer im Falle des Annahmcvcrzugs des
Käufers auch die in diesem Falle nach B.G.B, zustehenden Rechte. Die Vorschrift weicht vonder früheren Rechtsprechung ab (R.G. 5 S. 94).