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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1343
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Exkurs zu Z 376.

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Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Dasauf Grund des Spieles oder der wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordertwerden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.

Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierendeTheil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Ivettschuld dem gewinnendenTheile gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkcnntniß.

Es wird also ein Schuldverhältniß nicht begründet; Verbindlichkeiten, die zum Zweckder Erfüllung einer Spielschuld eingegangen waren, insbesondere Schuldancrkcnntnisse,sind ebenfalls ungiltig, und nur das auf Grund des Spiels Geleistete kann nicht zurück-gefordert werden.

a) Klage und Einrede aus solchen Geschäften wird versagt. Es kannAnm.ä«.weder die Auszahlung des Gewinnes verlangt, noch die Bezahlung des Verlustes, nochauch Lieferung, oder Abnahme der Waare, noch auch Ersatz von Auslagen (Stempelund Provision) verlangt werden.

Auch die bestellten Sicherheiten sind unwirksam (R.G. vom 25. April 1900 inJ.W. S. 495; warum Cosack, Bürgerliches Recht Z 157 Nr. 2» das Rückforderuugs.recht von Sicherheiten ausschließen will, ist nicht klar). Nur das auf Grund des SpielsGeleistete d. h. zur Erfüllung Geleistete kann nicht zurückgefordert werden). Pfänderund Pfandrealisirungscrlöse können daher zurückgefordert werden (vergl. oben Anm. 14);werden aber Pfänder mit Einwilligung des Schuldners rcalisirt und zur Deckung ver-wendet, so liegt wirkliche Leistung auf Grund des Spiels vor, und es kann das Ge-leistete nicht zurückgefordert werden (vergl. oben Anm. 14).

Auch ein gezahlter Einschuß kann zurückgefordert werden, sofern er ein Depot Anm.4».ist, eine Hingabe zur Sicherung. Denn wenn auchdas auf Grund des Spiels Ge-leistete" nicht zurückgefordert werden kann, so ist doch ein solcher Einschuß nicht auf Grunddes Spielsgeleistet", sondern nur zum Zwecke der Sicherung der künftigen Spielschuldgegeben. Leisten heißt aber im Sinne des B.G.B , erfüllen (vergl. Z 241 und zahl-reiche andere Stellen). Auf Grund des Spiels leisten heißt eine Spielverbindlichkeit -erfüllen. Ist aber der Einschuß eine Vorschußzahlung, so kann er nicht zurückgefordertwerden; denn das Geleistete braucht nicht gerade nach Entscheidung des Spiels ge-geben zu werden, um der Zurllckforderung entzogen zu sein (Planck, Anm. 2 s, zu §762B.G.B.). Die Entscheidung des Reichsgerichts Band 38 S. 232, welche sich für dasRecht der Rückforderung eines Einschusses ausspricht, kaun daher mir dann auf dasneue Recht angewendet werden, wenn es ein Einschuß zum Zwecke der Sicherung ist;die Annahme, daß nur das der Zurückforderung entzogen sei, was nach verlorenemSpiel, also nach Entscheidung des Spiels geleistet ist, trifft für das Recht des B.G.B ,nicht zu. Eine geleistete Bürgschaft ist ungiltig (vergl. Anm. 2 zu Z 349).

ki) Für Schuldanerkcnntnisse und Novation gilt das oben Anm. 15 Gesagte, «nm.s».

c) Nur das kann nicht zurückgefordert werden, was auf Grund des SpielsAnm.si.geleistet worden ist. Es bedeutet das nicht dasselbe, wie die in den Z 66 desBörsengesetzes gebrauchten Worte: das bei oder nach völliger Abwickelung des GeschäftsGeleistete. Vielmehr kann alles, was auf Grund des Spiels geleistet ist, auch das,was vor Entscheidung des Spiels, also vor Abwickelung des Geschäfts, geleistet ist, nichtzurückgefordert werden kann (vergl. Anm. 49).

Mit dieser Maßgabe aber gilt das oben Anm. 16 Gesagte. Vergl. daselbst Anm. ss^-Näheres, insbesondere über die Hingabe an Zahlnngsstatt, besonders den Fall, woPapiere zum Verkauf und zur Verrechnung gegeben wurden, über die vereinbarte Kom-pensation oder Verrechnung. Die im Voraus vereinbarte Kompensation gilt hier eben-falls nicht: denu sie enthält eine Verbindlichkeit, die zum Zwecke der Erfüllung einerSpielschuld eingegangen wird, es ist die Verbindlichkeit, sich die künftige Aufrechnunggefallen zu lassen, und daher nach Z 762 Abs. 2 B.G.B, ungiltig. Sie enthält nicht