Exkurs zu Z 376,
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geschäft weder ein verbotenes, noch ein unsittliches Geschäft. Ist dies aber der Fall,und ist deshalb, wie das Reichsgericht weiter anerkennt, die gesellschaftliche Vereinigungzum Abschlüsse von solchen Geschäften überhaupt giltig, dann ist kein Grnnd ersichtlich,warum nicht auch auf Erfüllung dieser Societät in jeder Beziehung geklagt werdenkann. Warum sollen sich zwei Personen nicht giltig vereinigen können, um Geschäftezu machen, die klaglos sind? Mus; denu der erstrebte Gcsellschaftszweck rechtlich cr-zwingbar sein? Es genügt vielmehr, wenn er sittlich und nicht gesetzlich un-zulässig ist.
Das Gleiche muß gelten von Aufträgen zu DiffcrenzgeschäftenAnm.«o.<vergl. nach früherem Recht R.G. 40 S. 259; 43 S- 151; anders Cosack, BürgerlichesRecht I Z 157 Nr. 2 s.), jedoch mit der Maßgabe, daß das Auftragsverhältniß nichtdazu dienen darf, ein Spiel zwischen dem Auftraggeber und Beauftragten zu arrangirenund zu verdecken (hierüber oben Anm. 46).
Ein Darlehn zum Zwecke des Abschlusses von Differeuz-Anm.vi.geschäften ist giltig (vergl. Planck Vorbem. III vor § 762 B.G.B.; Cosack, Bürgert.Recht I Z 157 Nr. 2 s,). Es darf aber natürlich die Sache nicht so liegen, daß dieForm des Darlehns nur zum Schein gewählt wnrde, um die Disfcrenzschnld als aus-geglichen aiizuscheu und eine Klage aus dem Darlehn zu begründen, wie z. B. wennein Bankier dem Kunden erklärt, er stelle dem Kunden ein Darlchn zur Verfügungund bitte deu Kunden, ihm das znr Verfügung gestellte Geld zur Ausgleichung desDisfercnzkoutos zu überweisen. Das solchergestalt gewährte Darlchn würde uuklagbarsciu. Denu in Wahrheit ist nichts weiter beabsichtigt, als buchmäßige Ausgleichungdes Differeuzkontos und gleichzeitige Entstehung einer auscheiuend klagbaren Ver-bindlichkeit.
L. Die Bcwcislast für das Vorliegen eines Differenzgeschäfts trifft den Schuldner, weil die Anm. vs.Vermuthung für die Kongruenz der Erklärung mit der Partciabsicht spricht (R.G. vom10. Februar 18S7 in J.W. S. 171). Eine andere Frage ist, ob der Richter den Spiel-charakter des Geschäfts, wenn derselbe irgendwie hervorgetreten ist, von Amtswcgen zuberücksichtigen hat. Diese Frage ist zn bejahen (Köhler bei Holdheim 1834 S. 48). Undwieder auf anderem Gebiete liegt es, daß der Richter hier, wie immer, nach freier Ueber-zeugung zu urtheilen hat (vergl. Bolze 12 Nr. 51).
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Ist der Aauf für beide Theile ein Handelsgeschäft, so hat der Aäuferdie Waare unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit diesnach ordnungsmäßigem Geschäftsgange thunlich ist, zu untersuchen und, wennsich ein Mangel zeigt, dein Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Waare als genehmigt, esfei denn, daß es sich um einen Alangel handelt, der bei der Untersuchung nichterkennbar war.
Zeigt sich später ein solcher Ulangel, so muß die Anzeige unverzüglichnach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Waare auch in An-sehung dieses Mangels als genehmigt.
Zur Erhaltung der Rechte des Aäufers genügt die rechtzeitige Absenkungder Anzeige.
Hat der Verkäufer den Ulangel arglistig verschwiegen, so kann er sich ausöiese Vorschriften nicht berufen.
Staub, Handelsgesetzbuch, VI. u. VII Aufl. 85