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Handelskauf. § 377.
Inhalt des Paragraphen nnd Einthcilung des Erläutcrnngsstoffes. Der Inhalt desParagraphen ist der Rechtsgrundsatz, daß der Käufer eine sofortige Mangelanzeige zu machenverpflichtet ist, um sich seine Rechte aus der mangelhaften Beschaffenheit der Waare zu erhalten.DaS weicht von den Vorschriften des B.G.B , ab, welches eine solche Pflicht nicht kennt und inder Regel nur dann den Gewährleistnngsauspruch des Käufers ausschließt, wenn er eine mangel-hafte Sache angenommen hat, obwohl er den Mangel kannte (Z 464 B.G.B.). Der Rechts-grnndsatz ist aber nur anwendbar im Verkehr der Kaufleute unter einander (worin eine Ab-weichung vom früheren Recht liegt), aber nicht bloß beim Ucbcrscnduugsgcschäft, sondern auchbeim Platzgesäiäft (worin wiederum eine Abweichung vom früheren Recht liegt).
Die Erläuterung des Paragraphen soll erfolgen nach folgenderDisp osition:
I. Die Voraussetzungen der Rügepflicht (Handelsgeschäft für beide Theile, mangelhafteBeschaffenheit der Waare).
II. Die Mängelanzeige selbst und ihre Grundlage: die Untersuchung, sowie ihre zeit-lichen, formellen und inhaltlichen Erfordernisse.
III. Die Rechtsfolgen der unterbliebenen und der erfolgten Mängelanzeige.
IV. Der besondere Fall des arglistigen Verschweigens des Mangels.
V. Die Besonderheiten bei theilweiser Lieferung und bei theilwciser Mangel-haftigkcit.
VI. Vertragliche Aenderungen der Regeln über die Anzeigepflicht und die Ge-währleistn ng.
In einem Znsatz 1 soll dann der Fall des einseitigen Handelskaufs, ineinem Zusatz 2 der Fall der Zusendung unbestellter Waare erörtert werden.
I. Die Voraussetzungen der Rügcpflicht.
Dieselben sind: L.. das Vorliegen eines Handelskaufs uuter Kaufleuten, L. mangel-hafte Beschaffenheit der Waare.
Das Vorliegen eines Handelskaufs unter Kaufleuten.
1. Zunächst mnß eiu Handelskauf vorliegen. Ueber diesen Begriff f. Anm. 2—6 vorZ 373. In kurzem fei wiederholt, daß es ein Kaufvertrag sein muß über eine Waareoder eiu Werthpapier, und zwar ein Handelsgeschäft, und daß dazu auch der sog.Licfcrungsvertrag gehört, durch welche» sich Jemand verpflichtet, einem Andern eine Sachezn beschaffen, die er zu diesem Zwecke anschaffen will, oder eine solche, die er aus einemvon ihm zu beschaffenden Stoffe herstellen will, gleichviel, ob dies eine vertretbare odereine unvertretbare Sache ist.
Der Kaufvertrag muß perfekt sein. Auf deu Fall der Zusendungunbestellter Waare findet der vorliegende Paragraph keine Anwendung (R.O.H. 10S. 144). Ueber diesen f. unten Anm. 158 sfg. Ueber Znviclfcndungcn f. nnten Anm. 7.
Dagegen braucht es kein Uebersendungskauf zu sein (anders als imfrüheren Recht).
Daß sich der Paragraph auch auf den Kauf ans Probe und auf denKauf nach Probe bezieht, ist selbstverständlich (Denkschr. S. 224). Näheres hierüberim Exknrse zu § 382.
2. Unter Kaufleuten muß der Kaufvertrag abgeschlossen sein oder, wie unser Paragraphsagt: der Kauf muß für beide Theile eiu Handelsgeschäft fein. Wann ein Handelsgeschäftvorliegt, richtet sich nach KZ 343 und 344, ans welche hier verwiesen werden mnß. Zuerinnern ist nur daran, daß auch Derjenige, dessen Firma eingetragen ist, dessen Gewerbeaber kein Handelsgcwerbe ist, nach Z 5 als Kaufmann gilt. Aber anch Derjenige, dersich sonst im Rechtsverkehr als Kaufmann gerirt, muß jedenfalls gegen sich gelten lassen,daß er Kaufmann ist. Er muß also jedenfalls die Pflichten des vorliegenden Paragraphenerfüllen. Aber auch der auderc Theil muß, wenn er mit ihm als mit einem Kaufmannkontrahirt hat, ihm gegenüber die Pflichten des Z 377 erfüllen.