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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Handelskauf. 8 377.

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Ist ein Theil kein Kaufmann, und gilt er auch nicht als Kanfmann, sogreifen andere Grundsätze Platz (f. unten Anm. 154).V. Mangelhafte Beschaffenheit der Waare (Qualitätsmangel). Die Anwendung deS Paragraphen Amn. z.setzt regelmäßig voraus, das; die gekaufte Waare geliefert, jedoch mit Qualitätsmängcln be-haftet ist.

1. Geliefert musz die Waare sein. Wird überhaupt nicht geliefert, so liegt Nichterfüllungvor und es greift Z 326 B.G.B. Platz. Und ebenso ist umgekehrt auf das schärsste zubctoueu, daß wenn geliefert ist, der Z 377 nud die Regeln von der Gewährleistung Platzgreifen, nicht die Regeln vom Ersülluugsvcrzugc. Ju solchen Fällen ist eben, wenn auchmangelhaft, so doch jedenfalls geliefert. Mangelhafte Erfüllung aber ist wohl zu unter-scheiden vom ErfüllnngSverzng (vergl. Anm. 37 im Exkurse zu Z 371). Das warschon iu der frühereu Rechtsprechung wiederholt betont worden (vergl. z. B. R.G. 6S. 189; Bolze 11 Nr. 449 16 Nr. 431) nud kann jetzt nach dem System desB.G.B. überhaupt nicht mehr zweifelhaft sein (vergl. über den ErfüllungSvcrzug den§ 326, dagegen über die Gewährleistung wegen Mängel die ZS 459 sfg.). Es istdaher unzutreffend, wcnu Cosack, Bürgerliches Recht I § 127 II 1 sagt, der Käuferkönne zunächst die Annahme der Sache verweigern nud habe alsdann alle Rechte,die ihm bei Nichtlieferung der Sache zustehen, und außerdem habe er dieädilizischcu Ansprüche. Nur in einem AnSnahmefall (H 53 deS Börsengesctzcs: beunBörscntcrminhandel in Waaren) kommt der Verkäufer durch Lieferung unkvntraktlicherWaare in Verzug. Auch danu, wenn der Wandlnngsanspruch geltend gemacht unddurchgesetzt wird, der Käufer also die gelieferte Waare als mangelhast mit Recht zurück-gewiesen hat, knüpfen sich daran nicht die Folgen des Erfüllnngsverznges. Vielmehrtreten diese Folgen nur dauu ein, wcnu der Käufer einer Gattuugssache gemäß H 48(1B.G.B , dcu Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache geltend macht und derVerkäufer diesem Ansprüche nicht genügt. Ob auch bei bloßer Wandlung Schadensersatzwegen der mangelhaften Erfüllung verlangt werden kann, darüber s. unten Anm. 59.

2. Die gekaufte Sache muß geliefert sein. Ist eine andere Waare geliefert, soA»m, !.liegt eigentlich Nichterfüllung vor, nnd auf diesem Staudpunkte stand auch die frühereRechtsprechung (vergl. unsere 5. Aufl. §Z 12 u. 13 zu Art. 347). Allein diese Recht-sprechung war zu sicheren Ergebnissen nicht gelangt nud deshalb ist in Z 378 der Z 377regelmäßig auch dann für anwendbar erklärt worden, wenn eine andere Waare ge-liefert ist.

Abgesehen aber von dem Falle der Lieferung anderer Waaren, derbesonders behandelt werden muß (vergl. ß 378), mnß die Waare, damitder Z 377 Platz greift, mit Qualitätsmängcln behaftet sein.

s.) Qualitätsmangel jeder Art sind gemeint, d. h. alle diejenigen Fehler, sürAnm. s.welche nach den Regeln der Gewährleistung wegen Mängel der Sache gehastet wird.Hierüber s. uuteu Anm. 32 sfg.o) Nur Qualitätsmängel sind gemeint. Anm. e>.

a) Also eigentlich nicht Qnantitätsmängel. Aber unter Umständen werdengemäß Z 378 auch diese nach den Regeln des Z 377 behandelt.

Außerdem aber kaun ein Qnantitätsmängel zugleich Qualitäts-mangel sein, z. B. zu große oder zu kleine Dimensionen bei Garnfäden vonbestimmter Länge (R.O.H. 15 S. 411), bei Tapeten von bestimmten Dimensionen(R.O.H. 15 S. 303), das Fehlen einzelner Stücke bei einer Kollektion von Waaren inbestimmter Mustcrzusammenstclluug, oder bei einer komplettcn Zimmereinrichtung.Vergl. die Beispiele bei O.L.G. Hamburg in S.?. 38 S. 212: Gläser mit ein-gemachien Fischen, die deren zu wenig enthalten; Bretter, welche zu dick oder zudünn sind; Tuche, die zu schmal sind; Stücke Schlachtvieh, welche nicht das zu-gesicherte Schlachtgewicht haben. Auch eine Partie Waaren (sog. Ramschposteu) ist

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