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Handelskauf. Z 377.
ein uutheilbares Ganze: Zuviel- oder Zuwcniglieferung verändert die Qualitätdes Postens. Der Quantitätsmaugcl ist daun zugleich Qualitätsmangel, wenn derPosten unthcilbar ist. Das Erkennungszeichen für die Untrcnnbarkeit oder Un-theilbarkeit liegt bei einer Mankoliefcrung darin, daß das Gelieferte in Folge desManko uicht bloß im numerischen Verhältniß zum Ganzen, sondern um ein Plusmiudcrwcrthig wird, und ebenso bei einer Zuviclscnduug dariu, daß die Ausscheidungdes Zuviel das Gauze nicht bloß entsprechend, sondern um ein Plus cutwcrthenwürde. In diesen Fällen ist eine Ergänzung des Zuwenig und eine Ausscheidungdes Zuviel ohne unverhältnihmäßige Eutwerthung des Ganzen nach der Sachlagenicht thunlich, und deshalb liegt ein Qualitätsmangel vor (vergl. unten Anm. 143,wo die Uutreunbarkeit von einem andern Gesichtspunkte aus behandelt wird, näm-lich für den Fall, daß die untrennbaren Gegenstände zwar alle geliefert sind, aberein Theil mangelhaft).
Anm. ?. Auch dann kann eine Zuvielsendung ein Qualitätsmangel sein, wenn die
Ausscheidung des Zuviel zwar thunlich ist, insofern sie die Waare nicht entweichenwürde, aber zeitraubend uud kostspielig wäre (R.O.H. 18 S. 242; R.G. 23 S. 127;R.G. in 26 S. 572). Vergl. unten Anm. 144.
Anm. s. /?) Auch sonstige Vertragswidrigkeiten sind nicht gemeint: in Bezug auf
die Zeit (Zuspätsendungen — R.G. 1 S. 21 — oder Zufrühsendung), in Bezugauf den Ort, in Bezug auf die Art der Lieferung (z. B. Versendung ans einemtheureren Verkehrswege, oder auf ungünstige Art (z. B. mit Begleitschein I stattmit Begleitschein II; Bolze 19 Nr. 574); in Bezng ans die Erfüllung sonstigerZusagen, z. B. Nichterfüllung des zugesagten Alleinverkaufs, Nichtiuseriruug derUebcrtragung des Verkaufs trotz Zusage; Bestehen einer höheren Spiritnssteucr alsgarantirt (Bolze 8 Nr. 499); Mangel des vereinbarten Attestes über den Zustandder Waare bei der Abladung (Bolze 4 Nr. 714); desgleichen regelmäßig die Ver-packung (Bolze 21 Nr. 482); vergl. jedoch über die Verpackung das Folgende.
Anm. s. Es muß aber auch hier betont werden, daß auch Abweichungen anderer Art
sich oft als Qualitütsmüngel darstellen, wenn z. B. Verpackung der Waare inkleinen Kistchen bedungen ist (R.O.H. 11 S. 106; vergl. Bolze 4 Nr. 724 — Nicht-übereinstimmung des Maßes mit den Angaben auf den Etiquetten ist Qualitäts-mangel, weil die Enthüllung der Waare dieselbe entwcrthet hatte —; Bolze 8Nr. 500 — beim Büchsenhopfen gehört die Verpackung zur Qualität —; fernerBolze 12 Nr. 457 — Schmalz in schweren Fässern ist schlechter verkäuflich, daherhier schwere Tara Qualitätsmangel —; Bolze 14 Nr. 425 — Verpackung vonCigarren ist meist Eigenschaft der Waare).
Anm.io. 7) Am allerwenigsten gehört dazu eine Abweichung vom bedungenen
Preise. Der Käufer ist weder verpflichtet, die Preisberechnung in der Faktura zumoniren oder sofort zu mouircn, wenn sie vom bedungenen Preise abweicht, nochist er berechtigt, die Waare deshalb zur Disposition zu stellen oder den Empfangabzulehnen. Er ist vielmehr berechtigt und verpflichtet, die Waare anzunehmen.Die Rüge kommt regelmäßig znrecht, wenn sie bei der Preisrcgulirung crsolgt(vergl. R.O.H. 1 S. 149; 2 S. 332; 6 S. 166; Bolze 3 Nr. 714; R.G. vom21. März 1894 bei Holdheini 3 S. 327); doch kann nach Treu und Glauben imHandelsverkehr hier unter Umständen eine sofortige Monitur gefordert werde».Aus keinen Fall aber greifen die formellen Borschriften des Z 377 Platz (vergl. überdie Unterschiede, die sich hieraus ergeben, untcu Anm. 157j. Auch abweichendGareis-Fuchsbergcr Note 120, welche die Moniturpflicht sogar schon von Empfangder Faktura an erstrecken. Auch kann unter Umständen dem Käufer das Recht zu-gestanden werden, die Annahme der Waare abzulehnen, wenn ihm die Zahlungeines höheren als des verabredeten Preises zugemuthet wird, es müsseu dann aller-dings die aus der Annahme entstehenden Gefahren erhebliche sein (vergl. Bolze 5