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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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1349
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Handelskauf, Z 377,

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Nr. 647). Jcdenfclls darf der Käufer, wenn er die Waare des Preises wegen be-anstandet hat, es nicht unterlassen, auch die Qualität zu bemängeln, da die erstereRüge die zweite keineswegs ersetzt (R.O.H, 2 S. 382; 6 S. 166).

II. Die Mängelrüge selbst und ihre Grundlage, die Untcrsnchmig.

L,, Die Grundlage der Mangelanzeige ist die Untersuchung.

1. Verhältniß der Untersuchung zur Mängelanzeige. Wohlbcwußt bringen wirUmn.n.das Moment der Untersuchung in dieses untergeordnete Verhältniß zur Mangelanzeige,

Nach dem Wortlaute des Gesetzes ist allerdings die Untersuchung dem Käufer als Pflichtauferlegt und der Mangelanzeige ebenbürtig an die Seite gestellt. Aus der Natur derSache aber ergiebt sich, daß die Untersuchung nicht den Charakter einer der Mäugclauzcige-pflicht koordinirtcn Rechtspflicht hat, sondern nur als Grundlage der Mangelanzeige inBetracht kommt in dem Sinne, daß der Käufer berechtigt ist, seine Mangelanzeige anseine Untersuchung der Waare zu stützen.

Daraus folgt, daß die Müngclanzcige auch dann dem Gesetze ent-Anm,i2,spricht, wenn der Käufer die Waare nicht untersucht hat. Der Käufer kanndie Kenntniß der Mängel auch anderswoher haben, z, B. von seinen Abnehmern (R,O,H, 8S. 221) oder sie nur vermuthen oder aufs Geradewohl behaupten, wenn er sie nur recht-zeitig rügt und sie wirklich vorhanden sind (R,O,H. 12 S. 92; 13 S, 10; 15 S. 201),Daniit hängt es zusammen, daß der Käufer auch vor der Ankunft der Waare amAblieferungsorte die Mängel anzeigen kann (vergl, nntcn Anm. 28).

2. Die Untersuchung muß, wenn sie erfolgt, sachgemäß und rechtzeitigAmn.is.geschehen,

a) Sachgemäß. Was dies bedeutet, sagt das Gesetz nicht, wie es dieses Erfordernis;überhaupt nicht hervorhebt; worin das Erfordernis; besteht, crgicbt sich aus dem Zweckder Untersuchung und der Handelssitte (vergl. R,G, in 26 S, 571). Dieselbe solldem Käufer die zuverlässige Ueberzeugung von der Beschaffenheit der Waare verschaffen.Demzufolge involvirt das Recht der Untersuchung das Recht des Käufers, die Sacheso lange und in der Weise zu prüfen, daß er in der Lage ist, zu einem zuverlässigenUrtheile über die Beschaffenheit der Waare zu gelangen. Die zur Untersuchungerforderliche Zeit und die hierzu erforderlichen Hantirungcn mit der Waare sind intc-grirende Elemente des Untcrsuchungsrcchts; durch sie vergiebt sich der Käufer nichts.')Hiernach ist der Käufer nicht verpflichtet, sofort zu rügcu, sobald er die Maugclhaftigkeitnnr vermuthet, sondern erst wenn er sie feststellt bezw. volle Sicherheit übersie erlangt hat (R,O,H. 11 S. 99; 18 S. 215; ferner Bolze 4 Nr, 711, Käufer hatteaus der dunklen Farbe des Mehles vermuthet, das Mehl sei dumpf, gleichwohl dnrfteer das Mehl erst durch eine Backprobe prüfen), Vergl. auch Bolze 1 Nr. 1085; Bolze 9Nr. 405; 15 Nr. 357; anders anscheinend Bolze 2 Nr. 1014. Aber die Untersuchungmuß begonnen werden, sobald die Zweifel hervortreten (Bolze 19 Nr. 544). Dagegenkann die Untersuchung durch Bearbeitung unterbleiben, wenn die Waare schon ohnediesals vertragswidrig erkannt ist (R.O.H. 16 S, 321). Zur sachgemäßen Untersuchunggehört unter Umstünden auch die Zuziehung von Sachverständigen; nämlichdann, wenn nur ein Sachverständiger mit technischen Kenntnissen zur Untersuchungim Stande ist und Käufer ein solcher nicht ist, und wenn in dem betreffenden Handels-zweige die Prüfung durch Sachverständige üblich ist (Bolze 7 Nr. 585). Anders, wenndies nicht üblich ist (R.O.H. 7 S. 409: der zur Aussaat gekaufte Samen war auf seineKeimfähigkeit durch den gelehrten Botaniker sofort, durch deu gewöhnlichen Landwirth

!) Wohl aber dnrch Ueberschreitnng dieser Befngniß, also wenn der Käufer länger unter-sucht, denn dadurch verzögert sich die Anzeige, oder wenn er mehr verbraucht, als zur Prüfungnöthig ist, denn darin liegt eine unberechtigte Disposition über die Waare, die ihn jedenfalls ander Redhibition hindert (R.O.H. 16 S. 321). Vergl. unten Anm. 52ffg.