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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Handelskauf. Z 377.

erst nach dem Resultate der Aussaat uutcrsuchbar, die Untersuchung der letzteren Artwurde für genügend erklärt), oder wenn die Untcrsnchnug durch ciucu Sachverständigenzweckwidrig ist (Bolze 13 Nr, 428). Das Recht der Untersuchung giebt dein Käufer fernerdas Recht des Gebrauchs der Waare, wenn nnd soweit die Qualität ohuc Gebrauchuicht festgestellt werde» kauu, wie z. B. bei Maschinell (N.O.H. 11 S- 99), Anheizenvon Kaminen (N.O.H. 11 S. 312); uutcr Umständen sogar moiialelaugcs Gebrauchender Maschine (Bolze 6 Nr. 561), ja sogar das Recht des thcilweisen Verbrauchs,wenn dies zur Ueberzeugung von der gehörigen Qualität gehört, z. B. Verarbeiten vonWolle (R.O.H. 12 S. 91); von Tabak (R.O.H. 22 S. 151); Färben eines Theils derWaare (R.O.H. 9 S. 401); Weben uud Färbcu Bolze 7 Nr. 561; probcwcises Verbackenvon Mehl (R.O.H. 8 S. 174; ebenso Bolze 4 Nr. 711); Verarbeitung der Kohlen zuCokes znm Zwecke der Prüfung des Cokesgehaltcs (Bolze 9 Nr. 399); Einmalzen vonGerste (Bolze 15 Nr. 357). Ebenso kann die Umhüllung der Verpackung be-seitigt werden, wenn der Käufer sich anders ein zuverlässiges Urtheil über dieWaare nicht bilden kann, es sei denn, daß die Waare dadurch in ihrem Werthe ge-mindert wird (Champagner, Konserven u. s. w.). In letzterem Falle darf der Käufer dieWaare uicht enthüllen, braucht es aber auch uicht. Es handelt sich vielmehr alsdann umeinen nicht sofort erkennbaren Mangel. Doch wird bei größeren Quantitäten die Oeffmingdes einen oder anderen Stücks angezeigt sein (R.O.H. 17 S. 117).Nnm.it. Soweit derKüufer berechtigt ist, von seincm Untersuchnngsrecht

Gebrauch zu macheu, soweit ist er aber auch zur Vermeidung des Ge-nehmiguugspräjudizes dazu verpflichtet, wenn er durch die unter-lassene Prüfung die Mangelanzeige verzögern würde. Der Mehlhändlcrmnß daher, wenn eine äußere Besichtigung uicht genügt, ohne Verzug eine Backprobcanstellen und darf uicht wartcu, bis er das Mehl an die Bäcker veräußert und vondiesen das Resultat erfahren haben wird (R.O.H. 8 S. 174), der Lichtehändlcr mußeiuigc Lichte zur Probe brennen lassen (N.O.H. 3 S. 84); der Käufer von Gerste siedurch Zerschneiden uud Zerdrücken auf Würmer untersuchen (Bolze 12 Nr. 470). Vcrgl.auch R.O.H. 9 S. 404: Seide mnß probeweise gcsärbt und verarbeitet, nicht bloß ge-färbt werden; ferner Bolze 7 Nr. 561; 16 Nr. 418; endlich O.L.G. Hamburg in38 S. 209: (Einschmelzen einer Kette im Werthe von 25 M. bei einer Sendung von1000 M. ist geboten).

Anm.15. Zur sachgemäßen Untersuchung gehört auch ihr Umfang. Man

könnte vielleicht meinen, daß eine Erörterung dieses Punktes überflüssig ist, ivcil ja dieUntersuchung überhaupt nur ein Recht des Käufers ist. Ist der Käufer überhaupt nichtverpflichtet, zu untersuchen, so kann ihm auch ein bestimmter Umfang der Untersuchungnicht vorgeschrieben werden. Indessen in einem andern Sinne ist dieser Pnnkt von derJudikatur erörtert worden. Es kann nämlich dem Käufer uicht immer zugcmuthctwerden, die ganze Waare in allen ihren einzelnen Bestandtheilen zu untersuchen. Eswäre das oft zu zeitraubend uud oft auch zu kostspielig. Daher wird es mit Recht fürgenügend erachtet, wenn der Käufer bei einer Waare, deren einzelne Stücke von gleicherBeschaffenheit sein sollen nnd voraussichtlich auch sind, immer nur einzelne Stücke nntcr-sncht, etwa in Form von Stichproben. Thut dies der Käufer, fo gilt die ganze Waareals untcrsncht; bezeichnet er hiernach die Waare als mangelhaft nnd gelingt ihm derBeweis, daß die von ihm gemachten Stichproben die Mängel hatten, so, wird es soangesehen, als sei die ganze Waare mangelhaft. In diesem Sinne hat das R.O.H.mehrfach entschieden, daß die Uutcrsnchuug nicht so skrupulös zu sei» braucht, aber auchuicht zu oberflächlich sein darf; cS kaun die ciuc oder die andere Kiste, Flasche u. s. w.untersucht werden; aber uicht übermäßig wenig (R.O.H. 5 S. 261; 7 S. 428; 12 S. 93;14 S. 287; Bolze 13 Nr. 429). Nach der Meinung'des Reichsgerichts bleibt indessendem Verkäufer der Gegenbeweis offen, daß die nicht untersuchten Stücke gut und fehler-frei siud (Bolze 8 Nr. 502), außer wenu eine Scuduug vorliegt, welche als einheitlichesGanze zu betrachten ist (Bolze 13 Nr. 429). Wir können uns dem nicht anschließen.