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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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1351
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Handelskauf. Z 377.

1351.

Genügen nach Lage der Sache Stichproben und ist nach den Stichproben die Waareals mangelhaft zu betrachten, so ist sie eben inter partes als mangelhaft zu betrachten,und der Käufer kann mit dieser Rechtslage rechnen. Allenfalls kann man dem Per-käufer das Recht gewähren, in uumittelbarem Anschluß au die Mangelanzeige denGegenbeweis, das; die Waare in Wirklichkeit nicht fehlerhast ist zu führen. Umgekehrtkanu der Käufer, wenn der untersuchte Theil sich als vertragsmäßig, dernicht untersuchte aber nachträglich als fehlerhaft erweist, diesen Mangel noch nach-träglich geltend machen, als einen bei sofortiger Untersnchnng nicht erkennbar ge-wesenen Fehler (R.O.H. 12 S. 93). Wenn aber der Schluß aus gleichmäßige Be-schaffenheit der in mehreren Stücken, Kisten u. dgl. gelieferten Waare ausgeschlossen ist,z. B. wenn die Waare von verschiedenen Ursprungsorten kommt, in kleineren Partie«vom Lieferanten gekauft wird u. f. w., dann muß die Untersnchung die einzelnen Theileumfassen (N.O.H. 7 S. 427; 12 S. 93).

I)) Rechtzeitig muß die Untersuchung erfolgen, uämlich unverzüglich nach der Ablieferung, Am», lg.soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang thunlich ist. Die Ablieferungist derjenige Akt, durch welchen der Verkäufer die Waare ans seiner Verfügungsgewaltentläßt nnd sie in die Verfügungsgewalt des Käufers oder seines Bevollmächtigtengelangt (R.G. vom 21. Oktober 1899 bei Holdheim 9 S. 50). In der bloßen Ueber-gäbe des Frachtbriefs ist keine Ablieferung zn finden (R.G. 5 S. 32), sondern erst inder Abladung am Ende des Transports (R.O.H. 6 S. 167, 13 S. 366) oder wennder Adressat die Waare der Bahn beläßt zum Zwecke der Wcitervcrscndung (R.O.H. 10S. 146) oder zur Vcrwahruug für ihu. Hat der Verkäufer die Aufstellung vonMaschinen, Oefen u. f. w. übernommen, so ist die Ablieferung erst mit der vollendete»Aufstellung vollzogen (R.G. vom 5. Dezember 1893 in J.W. 1894 S. 22, auchabgedruckt bei Bolze 17 Nr. 470). Ju anderen Erkenntnissen war als Ablicsernug derAkt vcrstandeu, durchweichen der Verkanfcr dem Käufer die Möglichkeit gewährte,die Sache iu seine Verfügungsgewalt zn bringe» (vcrgl. R.G. ö S. 31; Bolze 16 Nr. 416)uud mau datirtc in diesen Entscheidungen die Uutersnchuugspslicht schon von diesemRechtsakte ohne Rücksicht darauf, ob der Käufer von der Möglichkeit, die Sache iu feineVerfügungsgewalt zu briugeu, Gebrauch macht. Allein unter der Ablieferuug kaunfüglich nur verstanden werden der Akt, durch welchen die Sache aus der Verfügungs-gewalt des Verkäufers in die des Käufers gelaugt. Macht der Käufer vvu der ihmgewahrten Möglichkeit, die Sache in seine Verfügungsgewalt zn bringe», keinen Gebrauch,fo ist es eben zur Ablieferung nicht gekommen. Der Verkäufer hat dann versucht, dieWaare abzuliefern, sie ist aber in Folge des Widerstandes des Käufers nicht gelungen.Nur ist die Waare natürlich nnch dann abgeliefert, wenn es dem Verkaufer gelungenist, auch ohne Mitwirkung des Käufers die Waare in seine Gewahrsam zu bringen,z. B. sie ans seinem Lagerplatze abzuladen. Denn entscheidend ist natürlich nicht, obder Käufer die Waare in seine Gewahrsam erlangt hat durch seine Mitwirkung, ent-scheidend ist nur, daß sie mit seinem Wissen in seine Gewahrsam gelaugt ist.

Was Rechtens ist in den: Falle, wenn der Käufer es zur Ablieferung nicht Am»,17.kommen läßt, darüber s. uuten Am». 28.

Die Ablieferung ist auch maßgebend bei Zufrllh- und Zuspätscudungen. Läßt A»»,.:?.es der Käufer in diesen Fällen zur Ablieferuug nicht kommen, fo ist dies eine andereSache. Läßt er sich aber die Ablieferuug gefallen, so beginnt von diesem Zeitpunkteseine Untersnchungs- nnd Nügepslicht.

Unverzüglich, soweit dies nach dem orduuugsmäßigeu Geschäfts-Anm.i9.gang thuulich ist. Der Begrisf des ordnungsmüßigen Geschäftsganges richtet sichdabei nach objektiven Regeln. Keinesfalls ist hierunter zn verstehen, daß nothwendigbei der ersten Gelegenheit rcilamirt werden müsse, sondern nur, daß keine Zeit ver-streichen darf, die bei ordnungsmäßigem Geschäftsgänge als unmotivirtcr Verzug erscheint(R.O.H. 2 S. 237; Bolze 15 Nr. 3S7; 16 Nr. 432). Zu Grunde zu legen ist hierbei