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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Handelskauf. Z 377.

die Natur der Waare: Versnndwcin muß sich z. B. erst setzen und dadurch klären(R.O.H. 15 S. 213); eine Maschine erfordert Aufstellung nnd eine längere Beobachtung(R.O.H. 11 S. 89), Mehl muß probeweise gebacken werden (Bolze 4 Nr. 711). Auchdie Frage, ob die Waare erheblichen Preisschwankungen ausgesetzt ist, ist in Betrachtzu ziehen; wenn dies der Fall ist, so ist größere Eile in der Untersuchung erforderlich(R.O.H. 2 S. 336). Auch der allgemeine Gang eines Geschäfts, wie es der Käufer be-treibt, ist zu berücksichtigen. Bei einem Betriebe von unbedeutendem Umfange, beidem der Geschäftshcrr selbst den technischen Betrieb zu leiten und die kaufmännischeDisposition zu treffen hat, auch der Einzige zu sein Pflegt, welcher die zur Prüfungder Waare erforderliche Sachkunde besitzt, kann die Untersuchung sich oft um einige Tagehinausschieben (O.L.G. Kiel in 36 S. 257). Regelmäßig aber sind nicht zu be-rücksichtigen zufällige persönliche Behinderungen (O.L.G. Karlsruhe u. O.L.G. Hamburg iu 36 S. 258), z. B. Abwesenheit des Käufers (O.G. Wien vom 7. Juni 1888bei Geller Anm. 46), ungenügende Lagerräume (Bolze 16 Nr. 418), ungenügendes Per-sonal. Für solche Fälle muß der Firmeiüuhabcr gehörige Vorkehrungen treffen, dasgehört zum ordnungsmäßigen Geschäftsgange (RO.H. 3 S. 42, 47). Aber nnterbesonderen Verhältnissen wnrde eine kurze Abwesenheit des Käufers, der keinen Stell-vertreter hatte, für entschuldbar befunden (R.O.H. 11 S. 306). So wird man es auchals Entschuldigung gelten lassen müssen, wenn mehrere große Sendungen zu unerwarteterZeit eintreffen (Hahn S. 303).

Anm.so. Ueber vertragsmäßige Ausdehnung oder Verkürzung der Unter-

suchnngssrist siehe uutcn Anm. 30.

Anm.21. Der Ort der Untersuchung ist regelmäßig der Ablieferungsort (R.G. bei

Pnchclt Anm. 7 k, Art. 347; bei Bolze 18 Nr. 451; vergl. anch Bolze 13 Nr. 439).Welches der Ablieferungsort ist, richtet sich nach dem Begriffe der Ablieferung (vergl.daher oben Anm. 16). Daß der Ablieferungsort nicht nothwendig mit dem Erfüllungs-ort identisch ist, da ja der Verkäufer regelmäßig an seinem Wohnsitz erfüllt (R.O.H. 6S. 303; 11 S. 40) ist schon anderweit dargelegt (vergl. Anm. 6 im Exknrse zu Z 372).Versendet daher der mit der Entgegennahme der Ablieferung vom Käufer beauftragteSpediteur am Ablieferungsorte dem an einem andern Orte wohnenden Käufer eine Ausfall-probe, die dieser dann erst untersucht, und entsteht hierdurch eine Verzögerung, so istdie Rüge verspätet (Bolze 2 Nr. 1012; 19 Nr. 555). Am Ablieferungsorte darf dieUnterfnchnng jedenfalls geschehen (R.O.H. 18 S. 205), aber der ordnungsmäßige Ge-schäftsgang kann oft ciue Untcrsnchuug an einem anderen Orte erfordern, z. B. beichemischen Untersuchungen und in sonstigen Fällen, wo es dem ordnungsmäßigenGeschäftsgänge entspricht, die Waare an einen andern Ort zu senden. So z. B. wenndie Waare in Originalverpackung wcitcrveräußert werden soll und wenn die Betheiligtenverständiger Weise nur beabsichtigen können, daß ein dritter Abnehmer die Prüfungbewirke (vergl. über alles dieses unten Anm. 30). Bei alternativ bestimmten Ab-lieferungsorten entscheidet die getroffene Wahl (R.O.H. 15 S. 130).

Anm.W. ZZ. Die Erstattung der Mangelanzeige.

1. Der Inhalt der Mangelanzeige. Er muß so beschaffen sein, daß die Anzeige ihren Zweckerfüllt. Dieser besteht darin, daß der Verkäufer die Nachricht erhält, daß der Käufer dieWaare als gesetz- oder vertragswidrig befunden hat uud sich dies nicht gefallen lassen will,n,) Lediglich eiue Anzeige der Mängel ist nothwendig. Es entspricht nichtdem Gesetze, wenn die Kaufmannswclt stets von einer Zurdispositionstcllnng, niemalsvon einer Mängelanzeige spricht. Es scheint, als herrsche im Handclsstande die Meinung,der Käufer habe die Verpflichtung, die Waare zur Disposition zu stellen, damit derVerkäufer anders darüber verfügen könne. Es involvirt diese Meinung eine irrigeAuffassung des Gesetzes. Durch die gehörige und rechtzeitige Mängelanzcige wahrtvielmehr der Käufer feine Rechte aus der mangelhaften Beschaffenheit der Waare, diekeineswegs bloß in dem Rechte auf Zurückweisung der Waare bcstcheu (vergl. unten