Handelskauf. Z 377.
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Anm. 37ssg.). Die Judikatur vertritt die hier niedergelegte Auffassung konstant: R.O.H. 5S. 252; 9 S. 206; 20 S. 351; R.G. 1 S. 246; 25 S. 27; 27 S. 395; O.L.G.Hamburg in 6.2. 40 S. 513; O.L.G. Kolmar in 6.2. 43 S. 369. Gewißheit überdie Rechtslage kann sich der Verkaufer auf andere Weise schassen: er kaun sich zurWandlung erbieten und deu Kaufer zur Erklärung darüber auffordern, ob er Wandlungverlange; nach Ablauf der Frist kaun der Käufer Wandlung nicht mehr verlangen(Z 466 B.G.B.; unten Anm. 96). Er kann sich beim Gattuugskauf zur Lieferunganderer Waare erbieten und den Käufer zu der Erklärung auffordern, ob er Lieferunganderer Waare verlange; nach Ablauf der Waare kann der Käufer dieses Recht nichtmehr geltend machen (Z 480 B.G.B.; unten Anm. 96). Der Verkäufer kaun fernerauf Zahlung klagen; dann ist der Käufer prvzessualisch gezwungen, sich über das Recht,welches er wähle» will (Wandlung, Minderung, Lieferung anderer Waare, Schadens-ersatz) zu erklären. Ist der Zahlungsanspruch befristet, so wird die Klage auf Abnahmeoder auf Feststellung helfen.
Wenn nun aber auch der Käufer nicht sofort zu erklären braucht, welche Ansprüche Anm. ss.er erhebt, so mnß er doch erkennen lassen, daß er solche Ansprüche zu erheben gedenktoder, wie Förtsch Aum. 8b zu Art. 347 sagt, daß er die Waare nicht genehmige. Esdarf nicht etwa ein Tadel fein lediglich zu dem Zwecke, damit der Verkäufer künftigbesser liefere, oder um Stundung des Kaufpreises zu erwirken,d) Die Mängelanzeige muß dem Verkäufer die Mängel knnd geben. SicAnm.s«.mnß substantiirt sein, damit Verkäufer Art und Umfang des Mangels erkenne (Bolze1 Nr. 1086). Bloße Zurückwcifnng der Waare ohne jede Grundaugabc genügt nicht,auch nicht eine allgemeine Erklärung der Unzufriedenheit (R.G. vom 17. Februar 1897in J.W. S. 193; z. B. die Waare sei nicht preiswürdig, man sei mit der Waare nichtzufrieden, R.O.H. 10 S. 269; die Waare sei schlecht; nicht vertragsmäßig, O.G. Wien vom 30. Oktober 1884 bei Geller Anm. 58; unter aller Kritik; der reine Schund;absolut nicht zn gebrauchen); vielmehr müssen die Mängel, wenn auch nicht dctaillirtund in alle Einzelheiten gehend, doch so bezeichnet sein, daß der Verkäufer ermessenkann, um welche Mängel es sich handelt (R.O.H. 5 S. 261; 14 S. 68). Die Anzeige,daß die Waare nicht gesetzlich oder nicht vertragsmüßig beschaffen oder fehlerhaft sei,genügt im Allgemeinen nicht (R.O.H. 14 S. 66), doch können die Umstände, insbeson-dere auf Grund der vorangegangenen Korrespondenz, so liegen, daß auch das genügt(R.O.H. 7 S. 114; 14 S. 156). Umschreibungen in Kraftworten können genügen;z. B. auf Pfefferkuchen, der zn hart ist: das reine Leder; oder auf unhaltbare Lein-wand: Ich habe Leinwand bestellt, nicht Löschpäpicr, oder auf zu sauren Wein: IhreSendung stelle ich Ihnen zur Verfügung; Essig trinken meine Gäste nicht. Anderer-seits verschlügt es nichts, daß sich der Kaufmann einer höflichen Schreibweise bedient(R.O.H. 1 S. 88). Handelt es sich um die Bemängelung der Probewidrig-keit, so muß der Verkäufer erfahren, nicht bloß, daß die Waare probemidrig ist, sondernauch, warum sie es ist. Unter Umständen wird zwar die bloße Angabe der Probe-widrigkeit genügen, aber eben nur unter Umständen, nämlich wenn aus der voran-gcgaugeueu Korrespondenz ersichtlich war, in welcher Beziehung die Probewidrigkeit gerügtwerde (R.O.H. 14 S. 156; R.G. vom 17. Febr. 1397 in J.W. S. 193); andererseitsgenügt eine Beschreibung der Art, daß der Verkäufer aus ihr erkennt, die Waare seinicht als probemüßig erachtet, wenn dies auch nicht ausdrücklich gesagt ist (Bolze 7Nr. 574). (Vergl. Bolze 6 Nr. 568: Bei einem Farbensortimcnt war angezeigt, daß diemeisten Farben dem Muster nicht entsprechen). Bei Effcktuirung verschiedenerKäufe durch eine Kollektivs enduug muß die Anzeige erkennbar machen, aufwelchen der Käufe die Rüge sich bezieht (R.O.H. 10 S. 269). — Aber die Mängel-anzeige muß nicht bloß ergeben, welche Fehler gerügt werden, sondern sie mußauch deu Willen erkennen lassen, daß sich der Käufer diese Lieferungals vollständige Erfüllung nicht gefallen lassen will, daß er nichtanerkennt, der Verkäufer habe gethan, was ihm nach Vertrag und Gesetz obliegt.