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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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1354
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1354 Handelskauf. Z 377.

Diesem Erfordernisse entspricht die Mangelanzeige z, B. nicht, wenn der Käuferschreibt, daß er mit dem Absätze des Bieres nicht vorwärts kommt, das Bier ver-trage das Hin- und Herfahren nicht und werde trübe, der Verkäufer möge docheinmal mit seinem Braumeister sprechen, wie sich diesem Uebelstandc abhelfen lasfe(R.G. vom 12. Oktober 1898 in J.W. S. 646).

Mimi.ss. 2. Die Form der Mangelanzeige. Eine solche ist nicht vorgeschrieben, sie ist alfo formlos(P. 647, 1383; Str.Arch. 61. S. 346). Die Mängelanzcige kann daher mündlich oderauch schriftlich erfolgen.

Mmn.26. 3. Die Gefahr der Ankunft nnd der rechtzeitigen Ankunft der Mangelanzeige trägt der Ver-käufer. Denn nach Abs. 4 unseres Paragraphen genügt znr Erhaltung der Rechte desKänscrs die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Abscndung mnß nnr in geschäfts-üblichcr Weise erfolgen. ES genügt dazn zwar der einfache Postbricf (R.O.H. 19 S. 153;Förtsch Anm. 8a, zu Art. 347). Doch mnß derselbe frankirt sein. Auch genügt nicht dieBeilegung des Briefes in das Packet, welches die zurückgesandte Waare cuthält; iu solchemPacket braucht der Verkäufer dcu Rügcbrief uicht zu vermuthen; der Käufer ist auch garuicht berechtigt, die mangelhafte Waare sofort zurückzuschicken. Die Absendung dnrcheinen zuverlässigen Boten genügt. Die Absendnng durch einen unzuverlässigen Boten,z. B. durch ein Kind, würde nicht genügen. Falsche Adressirnng z. B. nach Groningen bei Halbcrstadt statt nach Groningen in Holland ist ordnungswidrige Absendung (R.G.in 26 S. 571).

ÄNM.27. 4. An wen ist die Mangelanzeige z» erstatten? Selbstverständlich an den Verkäufer oder andessen Bevollmächtigten. Wer dazn als bevollmächtigt gilt, ist nach sclbstständigcn Grund-sätzen zu beurtheilen. Der Agent? Siehe Z 86 Abs. 2. Der Reisende? Siehe Z 55Abs. 3. Ist der Agent oder Reisende nicht dazu bevollmächtigt, und wird dennoch dieMangelanzeige zu sciucu Häudeu gemacht, so ist er der Bote des Käufers und es greifendie Grundsätze zu 2 nnd 3 Platz. Jedenfalls aber genügt es, wenn der Agent die Anzeigedem Verkäufer rechtzeitig zukommen läßt (vcrgl. R.O.H. 14 S. 154; Bolze 3 Nr. 712).Ein Frachtführer, welcher die Ablieferung der Waare für deu Verkäufer besorgt, ist uichtbevollmächtigt, die Rüge entgegenzunehmen, ebensowenig der Monteur, der die Maschineaufstellt (R.O.H. 11 S. 62).

Anm. SS. 5. Die Zeit der Mangelanzeige. Unverzüglich nach der Untersuchung, d. h., da die Unter-suchung nicht gesetzliche Pflicht ist (vergl. oben Anm. 11), sofort nach derjenigen auf dieAblieferung folgenden Zeit, welche für eine ordnungsmäßige Untcrsnchnng erforderlich ist(R.O.H. 12 S. 92; 13 S. 10; Bolze 7 Nr. 561). Das führt zu der Annahme, daß derKänfcr auch dann, wenn er den Mangel früher entdeckt hat, bis zum Ablauf der gesetz-lichen Untcrsnchnngsfrist mit der Mängelanzcige warten kann (R.O.H. 13 S. 9). Auchkann dcr Käufer mit der Anzeige warten, bis er den Mangel mit Sicherheit konstatirthat; bloße Vermuthungen begründen die Anzcigcpflicht nicht (vcrgl. hierüber obenAnm. 13). Das Wortunverzüglich" bedeutet ohne schuldhaftcs Zögcru (Z 121 B.G.B).Hinzuzufügen ist, daß es den Käufer nichts angeht, ob der Verkäufer auwescud oderverreist ist. Eiue solche Wissenschaft verpflichtet ihn weder, noch berechtigt sie ihnzu einer späteren Mängelanzeige. Vor der Ablieferung ist die Mängelanzcige jeden-falls rechtzeitig (R.O.H. 15 S. 271). Läßt es aber der Käufer zur Ablieferungnicht kommen, weigert der Käufer vielmehr die Annahme uud lagert die Waareiu Folge dcsscu beim Spediteur, etwa wegen Bestreitens des Vertragsschlusses oder wegenverspäteter Lieferung, so ist H 377 nicht anwendbar. Dcr Käufer mag dann für dieFolgen seiner Zögcrung in Anspruch genommen werden, aber seine Rügepflicht nnd dieKraft des Gcnclnnigungspräjudizes beginnen erst mit der wirklichen, freiwilligen odererzwungenen, Ablieferung (R.O.H. 6 S. 325; 15 S. S4; 24 S. 29; R.G. 5 S. 32;Bolze 8 Nr. 487; 19 Nr. 535; R.G. vom 4. Juli 1896 in J.W. S. 437; O.L.G.Hamburg iu 40 S. 509). Macht in solchem Falle der Verkäufer vomSelbsthilfevcrkauf Gebrauch, so ist Z 377 überhaupt nicht anwendbar. Die Waare