Handelskauf. H 377.
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Hilt nicht als genehmigt, selbst dann nicht, wenn etwa der Käufer sie in der Auktion«rstandcn hätte; vielmehr hat der Verkäufer im Bcstrcitungfall die gehörige Beschaffenheitder Waare zu beweisen (R.G. 5 S. 28). Hat der Käufer dir Waare weiterversenden lassen, ehe er sie selbst untersuchte, so nmß er die Müugclauzcige doch«bcnso schnell machen., wie wenn er sie au seiner Handelsniederlassung untersucht hatte,während eine Genehmigung der Waare in solchem sofortigen Weiterverkauf nicht liegt<R.O.H. 2 S. 336; 5 S. 250; O.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. 1284; vcrgl.R.O.H. 8 S. 221). Er wird sich also des Tclegraphs bedienen müssen. Keiner solchenBeschleunigung bedarf es, wenn der Verkäufer beim Kaufabschlüsse wnßte, daß die Waarebereits weiter veräußert worden ist uud weiter versendet werden soll (vcrgl. Näheres hier-über Anm. 30).
Bei verborgenen Mängeln gilt das Besondere, daß sie zwar nicht sofort nach der Am».M.Ablieferung, wvhl aber unverzüglich nach der Entdccknng angezeigt werden müssen (sofortnach zweifelloser Kundgebung des Mangels, nicht, sobald der Käufer den Mangel zn ver-muthen beginnt, Bolze 1 Nr. 1085; vergl. vbcu Aum. 13). Dabei gilt als verborgenerMangel nicht derjenige, der nach der Ablieferung nicht entdeckt worden ist, sondern der-jenige, der bei sachgemäßer Prüfung nach der Ablieferung uicht erkennbar war (vergl.Abs. 2 unseres Paragraphen). Als verborgener Mangel ist es auch zu erachten, wenn dieWaare verpackt und die Verpackung ohne Beeinträchtigung des Werthes nicht entferntwerden kann, wie z. B. bei Konserven oder Champagner (vergl. oben Aum. 13>. DerBeweis, daß nicht sofort untersucht werden konnte, ist vom Käufer zu führen (O.G. Wien vom 23. Mai 1891 bei Geller Anm. 78).L. Vertragliche Aenderungen der Untersuchung?- und Anzcigcfrist. Die Vorschriften des vor-Anm.M.liegenden Paragraphen sind dispositiv. Es steht nichts entgegen, daß die hier vorgesehenenFristen für die Untersuchung und die Anzeige durch Vereinbarung abgeändert, verlängertoder verkürzt werden (R.O.H. 1 S. 85; 2 S. 37g; Bolze 8 Nr. 501; 16 Nr. 416). Einevertragliche Abänderung zum Nachtheil des Käufers gilt nicht, wenn der Verkäufer denMangel arglistig vcrschwicgcu hat. Das hat das Gesetz zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen,aber es ist aus den übrigen Gesetzesbestimmungen im Wege der Analogie zn entnehmen(vergl. 460, 463, 476, 477, 478, 479, 480 B.G.B. ). Vergl. unten Anm. 135 u. 136).Auch stillschweigende Vereinbarung genügt. Dnrch den bloßen Vermerk in der Fakturawird aber die Frist zu Guustcu des Käufers nicht verkürzt (N.O.H. 1 S. 38; O.G. Wien vom 3. November 1885 bei Geller Anm. 49; vergl. Anm. 26 im Exkurse zu H 372), wohlaber binden derartige Vermerke den Verkäufer, wenn sie zu seinen Ungnnstcn lauten.Die Fakturen enthalten z. B. sehr oft den Vermerk: Reklamationen werden nur innerhalbS Tagen berücksichtigt (R.G. bei Puchelt Aum. 9-; O.L.G. Dresden im SächsischenArchiv 9 S. 694). Ein Beispiel stillschweigender Fristverlängerung ist der Fall,wo dem Verkäufer beim Vertragsschlussc bekannt gegeben ist, daß die Waare veräußertoder wciterverscudet werden soll, nnd nach Lage der Sache die Intention der Parteienverständiger Weise nur dahin gehen konnte, daß der dritte Abnehmer die Sache prüfe.Die Anzcigcfrist ist dann entsprechend verlängert, doch liegt nicht in jeder Anzeige au denVerkäufer, daß die Waare zur Verscndnng bestimmt ist, eine solche stillschweigende Ver-einbarung; vielmehr kaun dicsc Verlängerung nnr unter gewissen Voraussctzuugcu uudbei besonders gestalteten Umständen angenommen werden, nämlich in den Fällen, inwelchen der Verkäufer bei dem Verkauft wußte oder vorauszusetzen veranlaßt war, daßdie Waare nicht allein zur sofortigen Wcitcrvcräußcruug bestimmt sei, sondern auch, daßdiese Bestimmung zugleich die maßgebende Untersuchung der Waare durch den Käuferselbst verhindere, z. B. wegen der Unzulässigkeit, vor der Wcitcrbegebung die Fastagc znbrechen oder die Originalverpackung zu verletzen, wegen der Unmöglichkeit, am Bestimmungs-orte vor der zu beschleunigenden Weiterbeförderung die Waare einer gründlichen Unter-suchung zu unterziehen (R.O.H. 2 S. 234; 3 S. 393; 10 S. 147; 24 S. 260; Bolze 4Nr. 734). Auch modifizirt kann die Anzcigepflicht werden. Beispiele: Wenn dasArbitrageverfahren vereinbart ist, so ist damit gleichzeitig vereinbart, daß