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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Handelskauf, § 377.

zunächst eine vorläufige Anzeige der Probe- bczw, der Vertragswidrigkeit, und erst nachErledigung des Verfahrens eine ausführliche Anzeige gemacht wird (R.O.H. 18 S, 204).Wenn amtliche Feststellung der Qualität vereinbart ist, so ist die eigene Untersuchungdurch den Käufer erlassen (Bolze 5 Nr. 679). Wenn Ausfallsproben in dem Sinnegegeben werden, daß schon vor der Ablieferung Kenntniß vom Ausfall der Waare undGelegenheit zur Untersuchung verschafft werde, so muß die Prüfung auf Grund derAusfallsprobe vorgenommen werden, und die hierbei erkennbaren Mängel gelten als ge-nehmigt, wenn sie nicht gerügt werden (R.O.H. 6 S. 257; Bolze 7 Nr. 585; 9 Nr. 406;O.L.G. Hamburg in 4V S. 510). Das wird insbesondere dann erforderlich sein,wenn es sich um vom Verkäufer anzufertigende Fabrikate handelt und eine sofortigeAnzeige der Mängel den Fabrikanten in den Stand gesetzt hätte, sie bei derFabrikation zn vermeiden, oder bei Versendungen über See (O.L.G. Hamburg a. a. O.).Doch muß jedesmal diese besondere Absicht festgestellt werden. Im Allgemeinen ist dieformale Vorschrift des Z 377 nicht ohne weiteres auf die Ausfallsmuster auszudehnen(O.L.G. Hamburg a. a. O.; Kammergericht bei Perl u. Wreschner 1889 S. 81). Da-gegen befreit die Zusendung nnd Prüfung der Probe nicht von der Pflicht, die gelieferteWaare zu untersuchen (R.O.H. 7 S. 428). Doch kann der Käufer zunächst davon aus-gehen, daß die Waare dem Ausfallsmuster entspricht, kann sie daher vor der Prüfungweiter veräußern und rügt rechtzeitig, wenn er die von seinem Abnehmer ihm rechtzeitiggemachte Mangelanzeige dem Verkäufer sofort weiter meldet (O.L.G- Dresden in 43S. 368). Auch giebt es Ansfallsproben (insbesondere Schifferproben), die bloß zumZwecke der Feststellung der Identität der gelieferten Waare übersendet werden. Hinsichtlichdieser besteht keine Untersuchungspflicht. Erfolgt die Untersuchung der Probe in solchemFalle dennoch, so braucht doch die Mängelanzeige erst nach Prüfung der Waare gemacht zuwerden (vergl. oben Anm. 23). Auch ganzerlassen kann die Untersuchnngs-und Anzeige-pflicht werden. Ein Erlaß der Untersuchung ist nicht enthalten in der Garantie gewisserEigenschaften (Bolze 16 Nr. 421), desgleichen nicht in der Erklärung, die mangelhafteWaare zurücknehmen zu wollen (O.L.G. Frankfurt in 43 S. 368). Der Erlaß derUntersuchung enthalt aber noch nicht einen Erlaß der Anzeigepflicht (Hahn S. 308; O.L.G.Celle in Seufferts Archiv 48 S. 183). Ueber vertragsmäßige Ausschließung der Monitur-pflicht bei Refaktie siehe zn Z 380. Ein nachträglicher Verzicht auf den Einwandder Verspätung ist ebenfalls zulässig; in dem trotz verspäteter Mangelanzeige geleistetenVersprechen besserer Waare liegt ein solcher Verzicht (R.O.H. 19 S. 334), ebenso in demnach Reklamation gegebenen Versprechen, für die vertragsmäßige Beschaffenheit der WaareGewähr zu leisten (Bolze 3 Nr. 706). Geschäfts gebrauche nach Z 157 B.G.B.,Z 346 H.G.B, können in jeder Beziehung eingreifen (R.G. in 6.2. 26 S. 571). Auchentbindet der Umstand allein, daß die sofortige Untersuchung der Waare in dem betreffendenGeschäftszweige allgemein nicht üblich ist, nicht von den Pflichten des Z 377 (O.L.G.Hamburg in 6.2. 36 S. 257). Es müssen die Erfordernisse eines verpflichtenden Handels-gebranchs vorhanden sein.

III. Die Rechtsfolge» der nnterbliebeiien und der geschehenen Mangelanzeige.

Anm.gi. ^- Die Rechtsfolge der »nterliliebenen Mangelanzeige. Sie allein ist ini H.G.B , geregelt. Siebesteht darin, daß die Waare als genehmigt gilt. Der Käufer muß sie also behalten undkann keinerlei Rechtsmittel geltend machen ans Grund der fehlerhaften Lieferung, auch nichtPreisminderung oder Schadenersatz (R.G. 25 S. 27), außer wenn arglistiges Verschweigendes Mangels vorliegt (Absatz 5). Auch die Kosten der Untersuchung und der Mangelanzeigefallen ihm dann zur Last, weil es so angesehen wird, als habe der Verkänfer kontraktmäßiggeliefert. Das Präjudiz der Genehmigung tritt in Kraft als Fiktion, ein Gegenbeweis, etwadurch konkludente Handlungen, die auf eine Nichtgcnehmigung hindeuten, ist unzulässig.Hat der Käufer einzelne bestimmte Mängel gerügt, andere nicht, so tritt dasPräjudiz hinsichtlich der nicht gerügten Mängel in Kraft; diese kann er nunmehr nicht