Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1357
Einzelbild herunterladen
 

Handelskauf, z 377.

1357

geltend machen (R,G. 18 S. 55; 38 S. 11; O.G. Wien vom 25. November 1885 bei GellerAnm. 74; O.L.G. Marienwerder in Seusscrt's Archiv 48 S, 183), außer wenn es verborgeneMängel waren. Auf die Rechtsfolgen der unterbliebenen Mäugclauzcige kann aber verzichtetwerden (vergl. oben Anm. 30).

Die Rechtsfolgen der erfolgte» Mangelanzeige bestehen darin, daß der Käufer seine Anm.ss.Rechte aus der mangelhaften Beschaffenheit der Waare geltend machen kann.1. Welches sind die Mängel, für welche nach den Regeln von der Gewährleistung überhauptgehaftet wird? Nach Z 459 B.G.B, sind das zunächst Mangel, die den Werth oder dieTauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebranchaufheben o^er mindern (Mängel der gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften) und fernerjeder Mangel einer zugesicherten Eigenschaft. Als eine zugesicherte Eigenschaft ist aberauch eine solche zu betrachten, auf welche der Käufer schon von Gesctzcswcgcn zu rechnenhatte, wcun der Verkäufer ihr Vorhandensein zugesichert hat. Die entgegengesetzte Ansichtkönnte nicht gebilligt werden. Das Gesetz knüpft an den Thatbestand der Znsichcrnngeiner Eigenschaft höhere Folgen (vergl. z. B. 459 Abs. 2, 463 B.G.B. ) und es ist uichtersichtlich, warum diese nicht eintreten sollten, weun der Käufer sich eine Eigenschaft, die eran sich voraussetzen darf, noch besonders versprechen läßt. Er will dann eben noch sicherergehen und gerade die höheren Wirkungen erzeuge», welche das Gesetz au die Zusicherungbestimmter Eigenschaften knüpft (ebenso Cosack, Bürger!. Recht Z 128 I').

Die Mängel in den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften kommen dann nicht inAnm.ss.Betracht, weun sie den Werth oder die Tauglichkeit uur unerheblich mindern, bei Mängelnin den zugesicherten Eigenschaften ist das gleichgiltig: hier erzeugen anch unerheblicheMängel die Pflichten der Gewährleistung.

Zu den gewöhnlich vorausgesetzte» Eigenschaften gehört auch die Eigenschaft als Anm.Zj.Handelsgut mittelerer Art und Güte (R.O.H. 6 S. 328; vergl. Anm. 6 zu Z 360). Zuden zugesicherten Eigenschafte» gehört auch die Probcmäßigkcit (Deukschr. S. 224).

Ucberall wird vorausgesetzt, daß der Mangel vorhanden ist zur Zeit, wo die Gefahr Anm.ss.auf den Käufer übergeht. Nur bei dem Rechte auf Schadeusersatz wegen Nichterfüllungwegen des Mangels einer zugesicherten Eigenschaft bei einer Spezies ist Voraussetzung,daß der Mangel vorhanden ist zur Zeit des Kaufs. Vergl. ZZ 463, 480 B.G.B. Wanndie Gefahr übergeht, darüber s. den Exkurs zu Z 332.

Von einen: Mangel kann man aber nicht mehr sprechen, wenn die Waare für den Anm. so.Handelsverkehr absolut werthlos ist, als Handelsgut überhaupt nicht mehr gilt. Alsdanugreifen die Regeln von der Gewährleistung wegen Mängel der Sache nicht Platz, also auchnicht Z 377 H.G.B., sondern die Regeln von dem Erfüllungsverzuge. Das hat dasR.O.H. 11 S. 46 bei der Anwendung des früheren Art. 349 ausgesprochen, für den Z 377° mnß dasselbe gelten (vergl. Bolze 19 Nr. 570; R.G. v. 22. Mai 1895 bei Gruchot 39S. 1105), zumal jetzt die Vorschrift des Z 378 von dem gleichen Grundgedanken ausgeht(Deukschr. S. 227). Beispiele hierfür sind gefälschte Rentcntitel, ausgclooste Papiere, Gerste,die vollständig von Würmern zerfressen ist u. s. w., Papiere, die an der Börse nichtlieferbar oder schwer vcräußcrlich oder deren Rechte nur mit Schwierigkeiten geltend zn machensind, sind mangelhafte Waare, uicht absolut werthlose. Z. B. ein ausländisches Werth-Papier, gegen welches Opposition eingelegt ist (R.G. 30 S. 158) oder Aktien, deren Willig-keit von der betreffenden Aktiengesellschaft nicht anerkannt wird, so daß die Aus-übung der Aktionttrrechte mit Schwierigkeiten verknüpft ist (R.G. 40 S. 151). Stelltsich aber heraus, daß sie wirklich uugiltig sind, so sind sie wcrthlos und dieRegeln von der Gewährleistung wegen Mängel der Sache finden keine Anwendung. Istdas Papier zum Zwecke der Kraftloserklärung aufgeboten, so liegt ein Mangel im Rechtevor und es treten die Folgen des Erfllllungsverzuges gemäß HZ 437 und 440 V.G.A.ein, d. h. der Käufer kann dem Verkäufer eine Frist setzen und ihn auffordern, das Aus-gebot zu beseitigen, mit der Androhung, daß nach Ablauf der Frist die Annahme derErfüllung abgelehnt werden wird. Nach Ablauf der Frist kann der Käufer zurücktretenoder Schadensersatz wegen Nichterfüllung wählen, dieses letztere jedoch erst dann, wenn