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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Handelskauf, 377.

das Aufgebot dazu geführt hat, dem Käufer sein Recht zu entziehen, oder wenn der Käuferdem Verkäufer das Papier zurückgegeben hat oder wenn die Sache untergegangen ist.(Näheres in Z 440 B.G.B.). Als Qualitätsfehler ist es zu erachten, wenn die Waare trotz-Zusage nicht patcntirt ist? oder wenn ein anderer ein Patent darauf hat, fodaß der Käufersie nicht vertreiben darf; wenn sie, obwohl zum Export bestimmt, nicht exportfähig ist.Auch Quantitätsfehlcr sind oft Qualitätsfehler (siehe oben Anm. 6). Dagegen ist dieNichterfüllung anderer Zusagen von den Qualitätsmängcln wohl zu unterscheiden (sieheoben Anm. 8ffg.).

Anm.s?. 2. Welche Rechte stehen dem Käufer bei einem Mangel der Sache zn? (Allgemeine Skizzirungdieser Rechte.)

a) Zunächst hat der Käufer das Recht der Waudluug d. h. das Recht, den Kaufrückgängig zn machen (Z 462 B.G.B.). Näheres über dieses s. unten Anm. 44sfg.Anm.ZZ. v) Außerdem steht ihm zur Wahl das Recht auf Minderung d. h. das Rechtauf Herabsetzung des Kaufpreises (Z 462 B.G.B.). Näheres über dieses Recht s. untenAnm. 70ffg.

Anm.sg. e) Außerdem steht ihm beim Mangel einer zugesicherten Eigenschaft undbei arglistiger Verschweigung eines Fehlers zur Wahl, d. h. es kannvon ihm statt Wandlung oder Minderung geltend gemacht werden dasRecht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (Z 463 B.G.B.). DiesesRecht setzt bei dem Kauf ciuer bestimmten Sache voraus, daß der Fehler zur Zeit desKaufs vorhanden ist, beim Gattungskauf besteht auch hier die regelmäßige Voraus-setzung für alle Gcwährlcistungsansprüchc, daß der Fehler zur Zeit des Uebergangsder Gefahr vorhanden sein muß (ZA 463, 480 Abs. 2 B.G.B. ). Woriu der Anspruchans Schadensersatz wegen Nichterfüllung besteht, darüber s. unten Anm. 78ffg.

Anm,4». <l) Ferner kann der Käufer beim Gattungskaufe statt Wandlung oderMinderung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung die Lieferungeiner mangelfreien Sache verlangen. Darüber Näheres unten Anm. 82ffg.

Anm.-ii. s) Endlich aber steht dem Känfer bei schuldhaft mangelhafter Lieferunganch uoch allgemein das Recht auf Schadensersatz zu. Näheres über diesesim Gesetz nicht ausdrücklich erwähnte Recht s. unten Anm. 91ffg.

A»m.42. k) Ein Recht des Käufers auf Nachbesserung (Reparatur, Nachlieferung derfehlenden Eigenschaft) hat der Käufer nur, wenn und inwieweit er Schadensersatz ver-langen kann. (So auch Planck Anm. 4 zn Z 462 B.G.B.; Cosack, Bürgerliches Recht IZ 127 V; vergl. Z 249 B.G.B.).

Anm.«». Dagegen hat der Käufer keine Verpflichtung, Nachbesserung oder

Lieferung anderer Waare zu verlangen, ehe er seine übrigen Rechte geltendmachen kann (vergl. R.G. 34 S. 192; R.G. 36 S. 232). Auch der Verkäuferhat kein Recht, dem Käufer Nachbesserung (oder Lieferung andererWaare) anzubieten. Die Nichterwähnung dieser Rechte im B.G.B, ist der deut-lichste Beweis dafür, daß sie abgelehnt sind (vergl. auch Eccius bei Gruchot 43 S. 316;anderer Meinung Cosack, Bürgert. Recht I Z 127 V, auch Oertmann zu >H 462 B.G.V.,letzterer unter Berufung auf Motive II S. 227; vergl. jedoch hiergegen Protokolle IS. 967 sfg.: ein Antrag, der Verkäufer kvune die Wandlung oder Minderung dadurchabwenden, daß er unverzüglich den Mangel beseitigt, ist abgelehnt worden). Das-frühere Recht stand auf dem gleichen Standpunkte (R.G. 34 S. 192; 36 S. 232).

Anm.44. 3. Näheres über die emzclnen GewährlcistimgSansPrnchc.

a) Das Recht auf Wandlung, die frühere aotio und exeeMo rsälübitoria.

a) Die Gelteudmachung dieses Rechts setzt hier beim Handelskaufvoraus, daß ein Mangel der Sache rechtzeitig und gehörig gemäß Z 377 gerügtworden ist (außer im Falle des arglistigen Verschwcigcns, unten Anm. 130) und daßferner ein Mangel in gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften oder in zugesichertenEigenschaften zur Zeit des Gcfahrübergauges vorhanden ist (vergl. oben Anm. 35).