Handelskauf. Z 377.
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/?) Inhalt und Geltcudmachnng des Anspruchs auf Wandlung. Dies istAnm.tZ..Gegenstand einer großen Streitfrage. Meist wird angenommen, daß der Inhaltdes Anspruchs der sei, daß der Käufer von dem Verkäufer die Annahme seiner aufAushebung des Kaufvertrags gerichteten Offerte verlangen könne (so inSbcs. PlanckAnm. 3 zu Z 462 B.G.B.; Ncnmann Aum. 2I> zu Z 462 B.G.B.). Eigentlichmußte hiernach zunächst aus Abschlicßung des Wandlungsvertragcs geklagt werden,und erst nach rechtskräftiger Vcrurthcilung auf Abschlicßnug des Vertrages könntedie Leistung auf Grund des Wandlungsrechts eingeklagt werden. Um dieser fürdie Praxis unerträglichen Konsequenz zu entgehen, wird versucht, die Verbindungder Klage auf Abschlicßung des Waudlnngsvcrtrages mit der Klage auf Rücklcisiungjuristisch zu rechtfertigen (Ncumann a. a. O.; Flcchthcim bei Gruchot 44 S. 65)oder gar in der Gclteudmachnng der WandlungSausprüchc die Klage auf Einver-stäuduißerkläruug implicite zu erblicke» (so Goldinann und Lilienthal S. 30). Dievorläufige Vollstrcckbarkeitscrklärung eines solchen Urtheils bietet dann wieder be-sondere Schwierigkeiten, wie denn auch Planck Anm. 2 b zu H 467 B.G.B. daSUrtheil erst mit der Rechtskraft für vollstreckbar erachtet. Die Einrede der Wandlunggegen die Klage auf Zahlung des Kaufpreises stößt wieder ans neue Schwierigkeiten;Neumanu, der sie zuläßt, koustruirt sie als daS Recht der Zurückbehaltuug bis zumAbschluß des Wandlungsvertragcs, verlangt also, daß erkannt werde auf Zahlungdes Kaufpreises Zug um Zug gegen Abschluß eines WaudlnngSvcrtragS, Inhalts dessender Käuser das Kausgcld zurückfordern kann!
Allc diese sast unüberwindlichen konstruktiven und praktischen Schwierigkeiten Aum.äk.ergeben sich ans derjenigen Theorie, Inhalts deren das Recht auf Wandlung einRecht ans Abschluß eines Wandlungsvertrags ist. Es ist zuzugeben, daß die zweiteKommission von dieser Theorie ausging (Protokolle I S. 68V). Aber das Gesetzist oft weiser als der Gesetzgeber. Das Gesetz zwingt zn dieser Konstruktionnicht. Wie daS Gesetz gefaßt ist, ist der Anspruch auf Wandlung ein ganz einfacherAnspruch auf Aufhebung dcS KausvcrtragcS, der, ganz so wie die frühere aetio undexceptio recktiibitorm, von dem Käufer, der bereits geleistet hat, geltend gemachtwird durch die Klage auf Rücklcistnng, von dem Käufer, der noch nicht gezahlt hat,durch die Einrede gegen die Klage auf Zahlung. Daß die Wandlung sich auch ohneVertrag vollzieht, ergiebt deutlich der Z 473 B.G.B. Dort wird „auch uach derVollendung der Verjährung" das Recht der Wandlung als Einrede gegeben; daßdiese Einrede anch vor der Vollendung der Verjährung besteht, ist dabei voraus-gesetzt. Der Hinweis auf Z 465 B.G.B, ist kein Gegenbeweis gegen unsere Auf-fassung. Dieser Paragraph sagt nur, daß die Wandlung vollzogen ist, wenn sichder Verkäufer auf Verlangen des Käufers mit ihr einverstanden erklärt. Daß dieWandlung sich nnr in dieser Weise vollziehen kann, ist damit keineswegs gesagt.Das ergiebt schon der folgende Z 466 B.G.B- Nach diesem kann sich der Ver-käufer zur Wandlung erbieten nnd den Käuser zur Erklärung auffordern, ob erWandlung verlange. Kommt der Käufer dieser Aufforderung nach, und verlangter Wandlung, fo ist dadurch ebenfalls die Wandlung vollzogen, also nicht bloßdadurch, daß der Verkäufer sich auf Verlangen des Käufers mit ihr einverstandenerklärt, sondern anch dadurch, daß der Verkäufer sich zur Wandlung erbietet und derKäufer alsdann Wandlung verlangt. Aber auch der Hinweis auf Z 480 B.G.B,beweist die Richtigkeit unseres Standpunkts. Dort ist dem Käufer neben denanderen Rechten das Recht gegeben, „zu verlangen, daß ihm an Stelle der mangel-haften Sache eine mangelfreie geliefert wird". Der § 465 B.G.B, ist anch fürdieses Recht für anwendbar erklärt. Soll nun etwa auch dieses Recht erst entstehen durcheiucu Bertrag, Inhalts dessen der Käufer die Lieferung einer mangelfreien Sacheverlangt und der Verkäufer sich mit dieser einverstanden erklärt? Oder sollte nichtDerjenige, der das Recht hat, zu „verlangen, daß ihm eine mangelfreie Sache ge-liefert wird", einfach das Recht haben zu verlangen, daß ihm eine mangclsrcic