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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Handelskauf. Z 377.

Sache geliefert wird, und nicht das Recht zu verlangen, daß der Verkäufer sichmit dem Abschluß eines Kontraktes einverstanden erkläre, Inhalts dessen dieser sichzur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet? Welche Gewalt thut manden Gesetzesworten an, wenn man unseren Standpunkt verwirft! Und welchesonderbaren praktischen Konsequenzen entstehen! Der Käufer, der nach den Gesetzes-worten eine mangelfreie Sache verlangen kann, würde danach keineswegs dasRecht haben, eine mangelfreie Sache zu verlangen, und wenn der Verkäufer sie nichtliefert, die Rechte aus H 326 B.G.B, wegen Erfüllungsverzuges geltend zu machen.Sondern er müßte zunächst auf Abschluß jenes sonderbaren Vertrages klagen,allenfalls in Verbindung damit auf Lieferung der Waare, und erst nach rechts-kräftiger Verurtheilung des Verkäufers die Rechte aus dem Erfüllnngsverzugegeltend machen können. Das sind Umständlichkeiten, die der Verkehr nicht ver-tragen kann.

Anm.47. Wie gesagt, jene Theorie ist unhaltbar, weil sie zn unerträglichen praktischen

und konstruktiven Schwierigkeiten führt und die Gcsctzesworte keineswegs zur An-nahme jener unpraktischen Theorie zwingen. Nach unserer Auffassung hat einfachder Käufer das Recht, den Kaufpreis, wenn er ihn gezahlt hat, zurückzuverlangen,und wenn er ihn noch nicht gezahlt hat, die Zahlung im Wege der Einrede zu ver-weigern, und der Käufer, der die Lieferung einer mangelfreien Sache nach H 480B.G.B, verlangt, verlangt eben Lieferung einer mangelfreien Sache, und wenn derVerkäufer diesem Verlangen nicht nachkommt, so klagt der Käufer auf Lieferungoder macht die Reckte aus dem Erfülluugsverzuge geltend. So ergeben sich überallungezwungene praktische Konseqnenzen. Der Z 465 B.G.B, hat hiernach lediglichdie Bedeutung, daß der Käufer bei der von ihm getroffenen Wahl festgehaltenwird: sobald der Verkäufer sich mit dem Verlangen des Käufers auf Wandlung(oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache) einverstanden erklärt, ist die Wahlvollzogen, der Käufer hat sein sns vaiiancki verloren, welches ihm bis dahin nochzustand, und zugleich liegt darin allerdings der Abschluß eines Vertrages, aufwelchen alsdann die Rechte auf Rückleistung gestützt werden dürfen, ohne Rücksichtdarauf, ob das Wandlungsvcrlangen an sich in den Mängeln der Sache begründetwar. In dieser Weise ist der Wandlungsansprnch auch früher konstruirt worden(N.G. 27 S. 3S3 ffg.) und es liegt, wie gesagt, nach den Gesctzcsworten kein Anlaßvor, hiervon im neuen Rechte abzuweichen.^)

Anm.4S. Die in Z 465 erwähnte Einverstündnißerklärnng kann der Verkäufer solange

abgeben, als der Käufer sein Wandlungsverlangen nicht zurückgenommen hat. Esliegt in diesem Verlaugcu keine Vertragsosfcrte, sondern die Gcltcndmachung einesRechtes. Das entspricht auch der Auffassung des früheren Rechts. Hatte der Känferdie Waare zur Disposition gestellt, so wurde darin nicht eine Vcrtragsofferteerblickt, welche sofort angenommen werden müßte, sondern die Geltcndmachuug einesRechts, die solange wirkte und angenommen werden konnte, bis sie zurückgenommenwar. Mit der Annahme der Zurdispositionsstellung war der Kauf rückgängiggeworden,die Waudluug vollzogen".

Anm.-l». Erklärt sich der Verkäufer mit der vom Käufer verlangten Wandlung nicht

einverstanden, so macht der Käufer seine Ansprüche gerichtlich geltend. Ein RücktrittS-rccht im Sinne des B.G.B, liegt allerdings in dem Verlangen ans Wandlung nicht,sonst könnte der Käufer ein anderes Recht nicht mehr wühlen, nachdem er das Recht

Eccins bei Grnchot 43 S. 305 ffg. vertritt einen dem unscrigen beinahe gleichkommendenStandpunkt, nur daß er dcu ß 465 B.G.B, aus grammatikalischen Gründen anders auslegt.Das Verlangen, von welchem dieser Paragraph spricht, ist sür ihn nothwendig ans Einver-ständnißcrklärung gerichtet, nicht das Verlangen des Käufers auf Waudluug. Aber die Vorschriften,welche sich ringsherum nm diesen Paragraphen befinden <M 462, 463, 467, 474) sprechen vondem Wandlungsverlangcn. Alsc. kann anch § 465 ohne Zwang in diesem Sinne verstandenäverden.