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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1361
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Handelskauf. Z 377.

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der Wandlung gewählt hat. Der Kaufvertrag wird also durch das Verlangen derWandlung selbst noch nicht aufgehoben, wohl aber durch den rechtskräftigen Richter-spruch. Eccius bei Gruchot 43 S. 131 fragt, worauf sich diese letztere an sichwünschenswerthc Gebundenheit gründen soll. Die Antwort ist: auf die Rechtskraft,res MieatÄ jus lÄeit intsr partss. Ist auf Verlangen des Käufers der Verkäuferzur Rückzahlung des Kaufpreises verurthcilt; ist der Verkäufer auf die Waudluugs-einrede des Käufers mit seiner Klage ank Zahlung des Kaufpreises abgewiesenworden; ist der Verkäufer auf die Klage des Käufers auf Lieferung der mangel-freien Sache zn dieser verurthcilt worden; so ist in allen diesen Fällen das Rechts-verhältniß in dieser Weise rechtskräftig festgestellt, und zwar bindend für beideTheile. Unmöglich kann in solchen Fällen der Käufer sich noch auf deu Standpuuktstellen, der Kaufvertrag bestehe noch unverändert.

Hiernach wird die Wandlung vollzogen entweder durch einen Am»,!>u.Bertrag zwischen den beiden Parteien (der sich regelmäßig in der Weiseabspielen wird, daß der Käufer die Wandlung verlangt und der Verkäufer sich damiteinverstanden erklärt, oder daß der Verkäufer sich zur Waudluug erbietet und derKäufer sie alsdaun verlangt, Zz 465, 466 B.G.B.) oder dnrch den rechts-kräftigen Richterspruch, der auf Aufhebung des Kaufvertrages lautet oderdie Konsequenzen ans dem diesbezüglichen Verlangen des Känfers zieht.Die einzelnen Vorschriften über die Wandlung, insbesondere überAnmsi.ihre Wirkung. Es finden in dieser Beziehung die für das vertragsmäßigeRiicktrittsrccht gegebenen Vorschriften der Ztz 346348, 350354, 346 B.G.B.Anwendung (vergl. Z 467 B.G.B.).aa) Die Zulässigkeit der Wandlung. Durch zufälligen Untergang der Sache Amn.ss.wird sie nicht ausgeschlossen (§ 350 B.G.B.). Znsüllig ist jeder Untergang,welchen der Käufer nicht verschnldet hat, also insbesondere wenn die Sache durchdeu Maugel selbst untergegangen ist. Wohl aber wird die Wandlung dadurchausgeschlossen, daß der Käufer vor der Vollziehung der Wandlung eine wesent-liche Verschlechterung, den Untergang oder die anderwcite Unmöglichkeit derHerausgabe der Sache oder deu Untergang eines erheblichen Theils der Sacheverschuldet hat. Seinem eigenen Verschnlden steht dabei ein von ihm nachs 278 B.G.B, zu vertretendes Verschnlden eines anderen gleich') (Z 351 B.G.B.).Ferner ist die Wandlung dann ausgeschlossen, wenn der Käufer die empfangeneSache durch Verarbeitung oder Umbildung in eine Sache anderer Art umge-staltet hat, es sei denn, daß der Mangel sich erst bei der Umgestaltung gezeigthat (ZZ 467, 352 B.G.B.). Selbstverständlich liegen diese Fälle dann nicht vor,wenn der Käufer die Waare zum Zwecke der Probe gebrauchen oder gar zumTheil verbrauchen mußte (vergl. R.O..H. 10 S. 437).

Durch die Veräußerung der Sache wird der Käufer an sich nicht ver-Aum.sz.hindert, die Wandlung zu verlangen, es fei denn, daß der Erwcrbcr die erheb-liche Verschlechterung, deu Untergang oder die sonstige Heransgabeunmöglichkcitverschnldet oder die Sache umgestaltet hat (Z 353 B.G.B.).

Ergänzend aber ist hiuzuzufügeu, daß der Käufer auch dadurch seines Am», ü«.Wandinngsanspruches verlustig geht, daß er mit der Sache iu einer Weise ver-fährt, welche auf den Willen, sie behalten zu wollen, schließen läßt. So z. B.wenn er die Sachen in Kenntniß des Mangels veränßert. Das ist früher ange-nommen worden (R.G. 17 S. 65; 43 S. 68) und ist jetzt nicht geändert. DerParagraph 353 B.G.B., welcher im Z 467 B.G.B, in Bezug genommen ist,sagt anscheinend das Gegentheil, aber nnr anscheinend. Denn er sagt nur, daß

') Das zu sagen, war trotz Z 278 B.G.B, nicht überflüssig, weil in jener allgemeinenVorschrift nnr gesagt ist, daß man für die Versehen seiner Gehilfen dann haftet, wenn es sichum Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten handelt. Davon ist hier ja keine Rede. Es ist hiernur gesagt, durch^ welche Umstände das Recht auf Wandlung ausgeschlossen wird.

Staub, Handelsgesetzbuch, VI. u. VII. Aufl. 86