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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1362
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Handelskauf. Z 377.

an sich die Veräußerung dem Rücktritt, also auch der Wandlung nicht entgegen-steht. Das ist zutreffend uud betrifft den Fall, daß der Käufer die Waareschon vor der Ucbcrgabe oder nach der Uebergabe unbesehen anderweit veräußert.Aber wenn zur Thatsache der Veräußerung noch der wichtige Umstand derKenntniß des Mangels hinzutritt, dann kann an dem Ausschlüsse der Wandlungum so weniger gezweifelt werden, als die gleiche Anschauung auch im Z 464B.G.B, zum Ausdruck gebracht ist. Schon die Annahme der Sache in Kenntnißdes Mangels schließt das Wnndlungsrecht aus.

Deshalb wird die Wandlung auch dadurch ausgeschlossen, daß der Käuferdie Waare iu Kenntniß des Mangels fortgesetzt in Benutzung nimmt, auch wenner sie dadurch nicht verschlechtert (Bolze 3 Nr. 722).

Auch dadurch, daß der Käufer in Kenntniß des Mangels die Minderungwählt, geht er des Wandluugsrcchts verlustig. Nur wegen eines anderenMangels kann er dann noch Wandlung wählen (H 475 B.G.B.), soweit er über-haupt berechtigt ist, nachträglich einen Mangel geltend zu machen, den er nichtvon vornherein gerügt hat.

Die einzelnen Bestandtheile des Wandlungsauspruchs. BeideTheile können, wenn die Wandlung vollzogen ist, Rückgewähr des Geleistetenverlangen (§ 346 B.G.B.). Der Käufer hat insbesondere die Kanfsache zurück-zugeben. Wenn er vor der Vollziehung der Wandlung eine unwesentliche Ver-schlechterung oder nach der Vollziehung eine Verschlechterung der Sache überhauptoder dcu Untergang der Sache oder die anderweitc Unmöglichkeit der Rückgewährverschuldet hat, so hat er dem Verkäufer den daraus entstehenden Schaden zuersetzen (Z 347 Satz 1, 8 989 B.G.B. ). Der Käufer hat ferner dem Verkäuferdie gezogenen oder schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen zu ersetzen (Z 347Satz 2, z 987 B.G.B.). Der Verkäufer hat die Verpflichtung, die Sache zurück-zunehmen; der Käufer kann, wie der Verkäufer auf Abnahme, seinerseits aufWiedcrabnahme klagen, es muß dies wenigstens aus ZZ 433, 346, 347 B.G.B,entnommen werden. Denn da die Abnahme nach Z 433 B.G.B, eine Leistungist, so ist die Wiedcrabnahme als Rückgewähr dieser Leistung im Sinne desZ 346 B.G.B, zu betrachten. Der Verkäufer hat ferner den Kaufpreis mitZinsen zurückzuzahlen, und zwar hier, wo es sich um einen Handelskauf unterKauflcutcu handelt, mit 5°/ (§Z 346 Satz 1, § 347 Satz 3 B.G.B., ß 352H.G.B.). Die auf die Sache gemachten Verwendungen müssen nach den Vor-schriften über die Geschäftsführung ohuc Auftrag ersetzt werden (Z 347 Satz 2,Z 994 Abs. 2 B.G.B.). Der Käufer kann also, wie ein Beauftragter, Ersatzseiner Anfwcudungcu verlange», soweit sie den Interessen und dem muthmaß-lichcn Willen des Verkäufers entsprochen haben (K 683 B.G.B.). Dazu gehöreninsbesondere die Transportkosten (vergl. R.G. 6 S. 189), und die Kosten derAufbewahrung, desgleichen die Prozehkostcn, die nothwendig waren, um dieWandlung womöglich zu verhindern, so z. B. wenn der Käufer die Waareanderweit veräußert hatte und von dieser Seite nunmehr die Mangclhaftigkeitbehauptet war, nach der Sachlage aber ein Ausfechten dieses Streits im Prozeß-Wege sachgemäß erschien. Das Lagergeld muß übrigens der Verkäufer auchdann zahlen, wenn der Käufer in seinen eigenen Ränmcn lagern läßt. Dennes ist ja hier vorausgesetzt, daß der Käufer Kaufmann ist (R.O.H. 7 S. 356;R.G. 1 S. 285; Bolze 5 Nr. 663; 9 Nr. 231; O.G. Wien bei Adler undClemens Nr. 556), und zwar nach den ortsüblichen Sätzen, gleichviel, ob derKäufer Spediteur ist oder nicht (Bolze 9 Nr. 231) und ohne Rücksicht darauf,ob er Eigenthümer der zur Disposition gestellten Waare geworden ist oder nicht.Denn es ist sür die Anwendung des ß 354 nicht die Eigenthnmsfrage ent-scheidend, sondern der Gesichtspunkt, ob die Aufbewahrung als Dienstleistungfür dcu anderen Theil zu betrachten ist (Bolze 11 Nr. 403). Desgleichen sind