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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1363
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Handelskauf, Z 377.

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die Futterkosten ohne Weiteres crstattungSfähig; doch hat der Verkaufer denvon ihm zu beweisenden Einwand, das; der Käufer die Stücke entsprechend benutzthabe (Bolze 2 Nr. 993). Der Käufer kann endlich auch die Vertragskosten ersetztverlangen (Z 467 Satz 2 B.G.B.).

Wegen ihrer Ansprüche haben die Kontrahenten das ZurückbehaltnngSrecht Anm,s8.genmß Z 369 H.G.B, (vergl. Anm 23 zu § 369).

Schadensersatz für mangelhafte Erfüllung kann auf Grund des Wand-A»m,5s.lungsanspruchs nicht verlangt werden (vergl. Planck Amn. 2<I zu § 467 B.G.B.),also können es auch insbesondere nicht die Kosten der Untcrsnchnng, die der Käufervornahm, um Mängel festzustellen. Ob Schadensersatz verlangt werden kann,wenn schnldhafte Erfüllung vorliegt, darüber siehe unten Anm. 91.

z^) Die aus der Wandlung sich ergebenden Verpflichtungen sind Zng?l"m.sa.um Zug zu erfüllen (Z 348 B.G.B.). Das Nähcrc über Zug um Zug zuerfüllende Verpflichtungen (Klage, Pctitum, Urthcilstcnor, Zwangsvollstreckung)siehe Anm. 50sfg. im Exkurse vor Z 373.

öö) Der Gerichtsstand für die Klagen aus der Wandlung. Es ist hierNnm.oi.natürlich mir der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu behandeln.Klagt der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, auf Rückgängig-machung des Vertrages, fo ist sciue Verpflichtung, den Kaufpreis zu zahlen, diestreitige Verpflichtung, von welcher er befreit sein will. Diese Verpflichtung istaber an seinem Wohnsitze zu crfüllcu (M 269, 270 Abs. 4 B.G.B. ). Dort istalso der Gerichtsstand des Z 29 C.P.O. Das ändert sich auch dadurch nicht,daß der Käufer auch auf Rücknahme der Sache klagt. Nach KZ 467, 346 B.G.B ,ist der Käufer verpflichtet, die Sachen zurllckzugewähren, und zwar nach Z 269B.G.B., dort, wo er seinen Wohnsitz hat: also muß dort der Verkäufer sie auchzurücknehmen. Klagt der Käufer auf Rückzahlung des bereits entrichtctcnKaufpreises, so ist dies die streitige Verpflichtung im Sinne des K 29 C.P.O.(R.G. 27 S. 393 ffg.). Diese ist, da die Verpflichtungen aus der WandlungZug um Zug zu erfüllen sind (vergl. oben Anm. 60), der Verkäufer also nurgegen Rllckempfang der Sachen zurückzuzahlen hat, der Käufer aber keine Ver-pflichtung hat, dem Verkäufer die Sachen zurückzuschicken, die Auswechselungder Sachen gegen den Kaufpreis vielmehr am Wohnsitze des Käufers bczw. dortstattfinden muß, wo die Sachen sich in Folge des Kaufvertrages befinden, andiesem Orte zu erfüllen und demgemäß ist hier der Gerichtsstand für den ge-dachten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (vergl. R.G. 20 S. 358 ffg.;R.G. bei Gruchot 34 S. 1143,- 37 S. 1208). Dies ist aber natürlich nur dahinzu verstehen, daß Kaufpreis und Waare dort auszuwechseln sind, wo die Waaresich in Folge des Kaufvertrages befindet. In Folge des Kaufvertrages befindetsich die Waare dort, wo sie sich in Folge der durch den Verkäufer erfolgtenAusführung des Vertrages befindet. Aber auch der Ort ist es, welcher als deraus dcu Kaufverhandluugen ersichtliche regelmäßige Bestimmungsort der Waarezu betrachten ist. Hat z. B. eine Firma in Breslau vou einer Firma in PosenWaare gekauft und dort abzunehmen, so ist gleichwohl Brcslau als der regel-mäßige Bestimmungsort der Waare anzusehen, weil regelmäßig ein Handlungs-haus Waare kauft, um sie nach ihrer Niederlassung zu schaffen und von dortaus weiter zu verkaufen (R.G. bei Gruchot 37 S. 1208). Klagt der Käufer,nachdem er die Sache bereits zurückgewährt hat oder nachdem die Sache unter-gegangen ist, auf Rückzahlung des Preises, so liegt der aus den Grundsätzen überden Auswechselungsort hergeleitete Grund für den besonderen Gerichtsstand diesesOrtes nicht vor und es ist dieser Gerichtsstand nicht begründet. Das R.G. (Urtheilvom 26. Mai 1900 in J.W. S. 553) will allerdings auch in diesem Falle denGerichtsstand dort erblicken, wo die Waare sich vertragsmäßig befand, weil dieFolge der mangelhaften Erfüllung die Pflicht zur Rückzahlung des Preises eine

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