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Handelskauf. Z 377.
Bringschuld geworden sei. Allein das würde dazn führen, auch im Falle des Verzugeseine Aenderung des Erfüllungsortes anzunehmen, was aber besonders nach denGrundsätzen des neuen Rechts nicht angeht (vergl. Anm. 19 im Exkurse zu Z 372).Anm.70. b) Das Recht auf Minderung, die frühere iretio uud sxeeiitio gnknti ininoris.
a) Auch dieses Recht setzt hier beim Handelskauf voraus, daß derMaugel rechtzeitig und gehörig gemäß Z 377 gerügt worden ist(außer im Falle arglistigen Verschweigcns, unten Anm. 130) und daß ferner einMangel in gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften oder in zugesicherten Eigen-schaften znr Zeit des Gefahrllberganges vorhanden ist.Amn.71. K Inhalt und Geltendmachung des Anspruchs auf Minderung. Auch
hier wird von den meisten Schriftstellern angenommen, daß der Inhalt des Anspruchsder sei, daß der Käufer vom Verkäufer die Annahme seiner auf Minderung desPreises gerichteten Offerte verlangen könne. Jene Ansicht ist oben Anm. 45 ffg. wider-legt. Unserer Ansicht nach ist der Anspruch auf Minderung ein Anspruch ansHerabsetzung des Kaufpreises, welcher geltend gemacht wird durch ein an den Ver-käufer gerichtetes Verlangen, und wenn dieses uicht bewilligt wird, durch Klageoder Einrede. „Vollzogen" wird die Minderung dadurch, daß der Verkäufer sichmit ihr einverstanden erklärt oder dadurch, daß auf die Klage oder Einrede derRichter sie rechtskräftig festsetzt. Ob der Käufer, solange bis die Minderung voll-zogen ist, statt der Minderung noch die Wandlung wählen kann, darüber sieheoben Anm. 56.
Anm. ?s. Die Vollziehung der Minderung durch Einigung der Parteien setzt voraus,
daß die Parteien über einen bestimmten Minderpreis einig werden, die allgemeineErklärung, man verlange Herabsetzung des Kaufpreises, und das allgemeine Ein-verständnis; mit einer solchen Erklärung enthält keine Vollziehung der Minderung,falls nicht etwa erhellt, daß die Parteien gemeint haben, die Minderung solle inder nach Z 472 B.G.B, vorgesehenen Weise nach objektiven Grundsätzen dnrch Sach-verständige, eventuell dnrch den Richter geschehen. Erhellt dies, so liegt allerdingsein perfektes Mindernngsabkommcn vor.Anm.7Z. Klagt der Käufer auf Minderung um V» des Kaufpreises, so kann der
Richter, wenn er findet, daß nnr Minderung um '/.^ gerechtfertigt ist, selbst-verständlich die Herabsetzung um ^ aussprccheu und im Uebrigen den Antrag desKlägers abweisen. Vom Standpunkt der gegnerischen Theorie, wonach der Käuferauf Erklärung des Einverständnisses mit der von ihm verlangten Minderung klagenmuß, muß der Richter die Klage schon dann abweisen, wenn er die vom Käuferverlangte Minderung der Höhe nach für unbegründet hält (zust. Eccins bei Grnchot43 S. 333), und um dieses mißliche Ergebniß zu beseitigen, wollen Goldmann undLilienthal (S. 32) den Minderungsansprnch des Käufers, auch wenn derselbe aufeine bestimmte Summe gerichtet ist, gleichwohl dahiu auslegen, daß der Kaufpreisherabgesetzt werden soll auf denjenigen Betrag, den der Richter für angemessen hält.Die Auslegung ist mehr als gewagt, ja sie ist mit der im Antrage enthaltenenbestimmten Ziffer unvereinbar. Aber nach unserer Theorie sind solche Wagestückeder Anslcgungskunst nnnöthig.A,.m.7<. 7) Die Art, wie der Kaufpreis herabzusetzen ist, ist in den ZZ 472, 473
B.G.B , deutlich angegeben. Dieselben lauten:
K 472 B.G.B. Bei der Milderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnisseherabzusetzen, in welchen? zur Zeit des Verkaufs der Werth der Sache in mangelfreiemZustande zu dem wirklichen Werthe gestanden haben würde.
Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen Gesammtprcisdie Minderung nnr wegen einzelner Sachen statt, so ist bei der Herabsetzung desOreises der Gesammtwerth aller Sachen zu Grunde zu legen.
§ H7Z B.G.B. Sind neben dem in Geld festgesetzten Kaufpreise Leistungenbedungen, die nicht vertretbare Sachen zum Gegenstande haben, so sind diese Leistungen