Handelskauf, Z 377.
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in den Fällen der W q?2 nach dem Werthe zur Seit des Verkaufs in Geld zuveranschlagen. Die Herabsetzung der Gegenleistung des Käufers erfolgt au dein inGeld festgesetzten Preise; ist dieser geringer als der abzusetzende Betrag, so hat derVerkäufer den überschießenden Betrag dem Käufer zu vergüte».
ö) Der Umstand, daß der Käufer die Sache inzwischen anderweit mitA»m>75,Gewinn verkauft hat, ist kein Einwand gegen den Mindcrnngsanspruch. Dasist eine res iuter alias aeta. So ungerecht das dem Verkäufer gegenüber ist, soentspricht es doch dem Wesen der Preisminderung (R.O.H. 22 S. 35; Dcruburg,preuß. Privatrccht II Z 144 Anm. 28).e) Nicht ausgeschlossen wird die Minderung durch Abgabe der Waud-Amn,7k.lungserklärung. Wer sich für Wandlung erklärt hat, kann diese Erklärungnoch zurücknehmen nnd sich für Minderung erkläre», natürlich uur so lauge, bisder Verkäufer die Wandlung angenommen hat. Denn damit ist die Wandlungvollzogen nnd die Ansprüche aus der vollzogenen Wandlung sind in Kraft getreten,damit aber ist das Recht des Käufers, die Waare zu behalten, erloschen.
Durch den Weiterverkauf der Waare, auch in Kenntniß des Mangels, wird Anm. ??.zwar (vergl. oben Anm. 54) die Wandlung, nicht aber die Preisminderung aus-geschlossen (R.G. 17 S. 68; 43 S. 67), desgleichen nicht dnrch sonstige Verfügungüber die Waare (R.G. 25 S. 30), alles dies auch danu uicht, wenn der Känfcrvorher die Waare zur Verfügung gestellt, also die Wandlung zu wählen erklärthatte (R.G. 43 S. 37 uud 67; R.G. vom 4. Januar 18M in J.W. S. 102, 103).e) Das Recht auf SchndcnSersnh wegen Nichterfüllung. Nach § 463 V.G.B, steht demKäufer statt der Wandlung und Minderung das Recht zu, Schadeusersatz wegen Nicht-erfüllung zu verlangen, wenn der Sache zur Zeit des Kaufs eine Eigenschaft fehlt,welche der Verkäufer zugesichert oder einen Fehler hat, den der Verkäufer arglistigverschwiegen hat. Das bezicht sich ans den Kauf bestimmter Sachen. Beim Gattungs-kauf gilt nach Z 480 B.G.B, das Gleiche, wenn der Sache zur Zeit des Gefahrübcrgaugeseine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder wenn der Verkäufer einen Mangel der Sachearglistig verschwiegen hat.
u) Voraussetzung ist also, daß der Sache eine Eigenschaft fehlt, welchcAnm,7g.er besonders zugesichert hat. Was unter der besonderen Zusicherung zu ver-stehen ist und daß darunter insbesondere auch zu verstehen ist die Znsicherung vonEigenschaften, welche der Käufer schon an sich zu erwarteu hatte, ist schon obenAnm. 32 hervorgehoben worden.
Die andere alternative Voraussetzung ist arglistige Verschweigung eines Fehlersund zwar eines solchen Fehlers, auf dessen Abwesenheit der Käufer Anspruch hat,der also deu Werth oder die Tanglichkeit erheblich beeinträchtigt, oder auf dessenAbwesenheit der Käufer in dem betreffenden Falle gerechnet hatte. Ueber den Begriffdes arglistigen Verschweigens siehe Näheres unten Anm. 124.
/?) Die Folge ist, daß der Käufer das Recht hat, statt der WandlungAnm.so.oder Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu wühlen.Unter dem Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist hier nicht etwa das Recht zuverstehen, sich auf deu Standpunkt zu stellen, als habe der Verkaufer überhaupt uichterfüllt, also die Sachen zurückzuweisen und Schadensersatz wegen der Nichterfüllungdes Vertrages zu wählen. Vielmehr kann der Käufer nur geltend machen, daß derVerkäufer in dieser Beziehung den Bertrag nicht erfüllt hat, indem der Sache dieEigenschaft fehlt, deren Vorhandensein er dem Käufer zugesichert hat (so auch Ecciusbei Gruchot 43 S. 336). Allerdings kann auch dieses Recht zur Zurückweisung derganzen Sache führen, wenn nämlich der Käufer an der Sache in mangelhaftemZustande kein Interesse hat (auch hier übereinstimmend Eccius a. a. O.). Hatz. B. der Käufer Schürzen von bestimmter Farbe bestellt, so kann, wenn der Ver-käufer die Schürzen in anderer Farbe liefert, der Käufer zwar auch Wandlung oderMinderung geltend machen, aber er kann statt dessen auch denjenigen Schaden