1306
Handelskauf. Z 377.
ersetzt verlangen, welcher dem Käufer dnrch die Nichtgcwährnng dieser Eigenschafterwachsen ist. Er kann also insbesondere, wenn der Känfcr seinerseits in Folgedessen seinen eigenen Verpflichtungen nicht gerecht wird, den ihm hierdurch er-wachsenen Schaden ersetzt verlangen. Die Waare selbst kann er behalten oder auchzurückweisen; letzteres weuu sie für ihn kein Interesse mehr hat. Behält er sie undveräußert er sie zu günstigem Preise, so muß er natürlich die hierbei erzieltenVortheile von seinem Schaden in Abzug bringen.Anm.si. Darüber, daß der Käufer nicht bloß bei zugesicherten Eigenschaften und
arglistigem Verschweigen von Fehlern, sondern auch bei schuldhafter mangelhafterErfüllung überhaupt Schadensersatz beanspruchen kann, siehe unten Anm. öl.Anm.W. Ä) Beim Gattimgskauf kann der Käufer anch Lieferung mangelfreier Waare verlangen.
«) Beim Gattungs kauf. Hierüber Z 36V H.G.B. Voraussetzung ist, daß zurZeit des Gefahrüberganges eine gewöhnlich vorausgesetzte oder eine zugesicherteEigenschaft fehlt, und hier beim Handelskauf ist selbstverständlich ferner voraus-gesetzt, daß der Mangel gehörig gerügt sein muß.Anm.83. /?) Statt der Wandlung oder Minderung kann er jenes Recht geltend
m a ch e u. Natürlich muß er, wenn er eine mangelfreie Sache verlangt, die mangel-hafte zurückgeben. Aber das ist keine Wandlung: die Wandlung enthält eine Rück-gängigmachung des ganzen Kaufvertrages, gleich als wenn er nicht geschlossen wäre.Aum.st. 7) Auf diesen Anspruch finden nach Z 480 B.G.B, die für die Wandlung
geltenden Borschriften der HZ 464—466, des § 467 Satz 1 und dieZ§ 469, 474—479 B.G.B , entsprechende Anwendung. Darans folgt:Anm.ss. aa) Durch vorbehaltlose Annahme der mangelhaften Sache in Kenntniß des Mangels
ist der Anspruch des Käufers ausgeschlossen (Z 464 B.G.B.), aber ebenso, wiewir hinzufügen müssen, durch jedes nachträgliche Verhalten, durch welches derKäufer trotz der Kenntniß des Mangels zn erkennen giebt, daß er sie behaltenwolle (vergl. oben Anm. 54—56).nm. Lg M) Die ans die Lieferung gerichtete Wahl des Käufers ist vollzogen, wenn sich der
Verkäufer mit der verlangten Nachlieferung einverstanden erklärt (ZA 48V, 465B.G.B.). Bis dahin kann der Käufer das Verlangen auf Nachlieferung nochzurückziehen. Erklärt sich der Käufer nicht einverstanden mit dem Anspruch aufNachlieferung, so kann der Käufer denselben im Wege der Klage geltend machen.Die gegnerische Theorie, wonach aus Z 465 B.G.B, folgen soll, daß der Anspruchauf Wandlung in einem Anspruch auf Eiuverständnißcrkläruug mit der vomKäufer verlangten Wandlung bestehe, würde, da K 465 B.G.B, hier entsprechendeAnwendung findet, dazu führen, auch hier anzunehmen, daß der Anspruch aufLieferung einer mangelfreien Sache darin bestehe, daß der Käufer vom Verkäuferverlangen kanu, er möge sich damit einverstanden erklären, daß er eine mangel-freie Waare liefere. Diese sonderbare Umständlichkeit füllt nach unserer Ansicht fort.Der Käufer, der nach dem Gesetze verlangen kann, daß ihm eine mangelfreieSache geliefert wird, kann eben nach unserer Meinung verlangen, daß ihm einemangelfreie Sache geliefert wird. Au diesen Gcsetzesworten zu deuteln und zudrehen und aus thuen ein Ungethüm von „Anspruch auf Eiuverständnißcrkläruug"zu machen, halten wir für unzulässig. Der § 465 B.G.B, hat eine ganz andereBedeutung: er bedeutet, daß, weuu der Verkäufer sich mit dem Verlangen desKäufers einverstanden erklärt, nunmehr das Rcchtsverhältniß derart nach dieserRichtung festgelegt ist, daß nunmehr anch der Käufer nicht mehr davon abgehenkann und für beide Theile die hieraus entstehenden Rechte entstanden sind,d. h. also, daß nunmehr auch der Verkäufer verlangen kann, daß der Käuferdie mangelhafte Sache zurückgiebt und eine mangelfreie Sache abnimmt undbezahlt. Darauf, ob die Sache wirklich mangelhaft war, kommt es dannnicht mehr an. — Erklärt sich Verkäufer mit dem vom Käufer geltend gemachtenVerlangen auf Lieferung einer mangelfreien Sache nicht einverstanden, so kann