Handelskauf. Z 377.
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der Käufer, wie gesagt, diesen Anspruch d. h. den Ansprnch auf Lieferungeinklagen. Aber er kann auch alle sonstigen Konsequenzen ziehen, welche deinInhaber eines solchen Anspruchs zustehen, d. h. er kann nach Z 326 B.G.B,die Rechte gegen den Verkäufer wegen Erfüllungsverzugcs geltend machen. Nachder Theorie der Gegner würden erst nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruchsauf Lieferung die Rechte aus dem Verzüge geltend gemacht werden können —ein für den Handelsverkehr völlig unannehmbares Ergebniß.
7)-) Der Verkäufer kann, wenn der Käufer einen Mangel behauptet, sich gemäß An»,.«?.§ 466 B.G.B, darüber Gewißheit verschaffen, ob der Käufer etwa Nachlieferungverlangt. Hierüber siehe unteu Anm. M.
öö) Der Anspruch a»f Nachlieferung wird durch die gleichen Umstände ausgeschlossen, Anm.ss.wie der Anspruch auf Wandlung: Veräußerung, Umgestaltung :c. (vergl. obenAnm. 54—56).
ee) Der Käufer ist, weun der Anspruch auf Nachlieferung definitiv konstitnirt ist, Anm.M.zur Rückgcwähr der empfangenen Sachen verpflichtet (Näheres oben Anm. 57).
b) Das umgekehrte Recht des Verkäufers, dem Käufer eine mangelfreie Sache aiiznliictc», Anm.m.besteht nicht (vergl. oben Anm. 43).
e) Der nllgcmcinc Ansprnch auf Schadensersatz bei schnldhaft mangelhafter Lieferung. A»m.»i.a) Wir haben bereits in Anm. 11 zu ß 347 dargcthan, daß dem bürgerlichen Rechtder allgemeine, nirgendwo ausgesprochene, aber an zahlreichen Stellen vorausgesetzteGrundsatz innewohnt, daß, wer die ihm obliegenden Verpflichtungen schnldhaftverletzt, dem andere» Theil Schadensersatz zu leisten hat, soweit dieser Ansprnchnicht ausgeschlossen ist. Auch in der vorliegenden Materie muß dieser Grundsatzangenommen werden, obgleich er auch hier nicht erwähnt ist. Denn ausgeschlossenist er dadurch uicht, daß das Gesetz die Rechte, die dem Käufer wegen Mängel derSache zustehen, auszählt. Denn alle diese Rechte beziehen sich mir auf die Fälle,in denen der Verkäufer, gleichviel ob mit oder ohne Schuld, mangelhaft liefert(Sachen liefert, welche zur Zeit des Gefahrllbcrgauges Fehler haben), und auf dieFälle, in denen der Verkäufer durch die Zusicheruug einer Eigenschaft die Garantieihres Vorhandenseins übernommen hat, und endlich ans die Fülle, wo er durcharglistiges Verschweigen eiues Fehlers einen äolus begangen hat. Nicht berücksichtigtsind hier überall die zahlreichen Fülle, in denen durch die mangelhafte Erfüllungdem Käufer ein Schaden entsteht, ohne daß der Fall der Zusicherung einer be-stimmten Eigenschaft oder dolose Vcrschwciguug eines Fehlers vorliegt. DnrchLieferung von Waaren mit Fehlern entstehen auch fönst in zahlreichen Fällen Schäden,welche unmöglich den Käufer treffeu können, wenn den Verkäufer ein Verschuldentrifft. Es liefert z. B. der Verkäufer dem Käufer mottige Pclzwaaren, feuchteLederwaaren, wasserdnrchtränkten Theer, sauren Wein zc., alles Waaren, welchengewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften fehlen. Es ist aber keine bestimmte Eigenschaftzugesichert und der Fall liegt auch uicht fo, daß der Fehler arglistig verschwiegenist. Würde man nun einen Anspruch aus Schadeusersatz in solchem Falle nicht zu-gestehen, so würde der Käufer wohl das Recht haben, den Kauf rückgängig zu machen,oder den Kaufpreis zu mindern oder andere Waare zu verlangen. Aber alle dieseRechte reichen in den meisten Fällen absolut uicht aus, um deu Erfordernissen derGerechtigkeit zu genügen, nämlich immer dann nicht, wenn dem Käufer durch diefehlerhafte Lieferung bereits ein Schaden erwachsen ist. Der Käufer hat vielleichtin Folge der mangelhaften Lieferung seiner eigenen Lieferungsvcrpflichtung nichtgerecht werden können und wird schadenscrsatzpflichtig. Oder die mangelhaft ge-lieferte Waare verdirbt seine eigene Waare und richtet dadurch Schaden an. Oderdie Waare ist wegeu des Mangels polizeilich beschlagnahmt worden und dem Käufersind Auslagen an Strafe und Kosten entstanden. Soll in allen diesen Fällen derGerechtigkeit Genüge geschehen, so muß jeuer allgemeine Grundsatz auch hier an-gewendet werden (vergl. auch Cosack, Bürgerliches Recht Band I s 127, IV, 3)