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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Handelskauf. Z 377.

und wir tragen kein Bedenken, ihn hier anzuwenden, da wir nicht finden können,daß das Gesetz ihn hat ausschließen wollen.

Hiernach hat der Käufer das weitere Recht, Schadensersatz zu verlangen,wenn der Verkäufer mangelhaft liefert nnd zwar durch sein Verschulden.Anm.92. Wann Verschulden des Verkäufers vorliegt, richtet sich uach allgemeinen Grundsätzen.

Der Verkäufer hat nach ß 278 B.G.B, sein eigenes Versehen und das seiner Er-füllungsgehilfen zu vertreten. Versehen liegt vor, wenn er die im Verkehr er»forderliche Sorgfalt verletzt. Als Kaufmann hat er die Sorgfalt eines ordentlichenKaufmanns aufzuwenden (Z 347). Bei Gattungsschulden muß er sein Unvermögenzu liefern jedenfalls vertreten, so lange die Lieferung aus der Gattung möglich ist.Er kann sich älfo nicht damit entschuldigen, daß er eine große Fabrik habe und indieser ungewöhnlich viel zu thun ist (Bolze 7 Nr. 562). Er mag dann die Waareanderweit beschaffen, wenn er sie in seiner Fabrik nicht ordnungsmäßig herstellenkann. Wer Vcrtragsvcrpflichtungen übernimmt, muß unter Umständen große An-strengungen machen, um sie zu erfüllen. Das Eintreten von Schwierigkeiten ver-pflichtet ihn eben zu erhöhten Anstrengungen, aber befreit ihn nicht von der Ver-pflichtung. Ob Streik und sonstige besondere Schwierigkeiten ihn entschuldigen,darüber siehe Aum. 41 im Exkurs zu Z 374. Entschuldigt ist der Lieferant z. B.dann, wcuu er selbst die Waare nicht anfertigt, sondern von einem leistungsfähigenHause stets bezog, und die Waare, ohne daß er das vermuthen konnte, in dem vor-liegenden Falle schlechter ausfiel, als sonst.Anm.s». Dieser Schadeusanspruch steht dem Käufer neben allen sonstigen Rechten zu. Er

steht ihm zunächst zu, wenn er die Waare behält: er kann die Waare behalten nnderklären, durch die schuldhaftc Lieferung sei ihm ein Schaden entstanden. DerAnspruch auf Schadensersatz steht ihm aber auch dann zu, wenn er wandelt. Dasist der gewöhnliche Fall: er kann erklären, er behalte die Waare wegen ihresMangels nicht, verlange Rückgängigmachung des Kaufes, aber in Folge der mangel-haften Erfüllung fei ihm ein Schaden entstanden nnd diesen verlange er ersetzt, dader Verkäufer schuldhaft mit Mängeln erfüllt habe. Er kann den Schadenserfatz-anspruch auch geltend machen neben dem Minderungsansprnch; aber hier hat erkeine besondere Bedeutung. Er kann ihn auch geltend machen neben dem Verlangenauf andere Waare nach Z 480 B.G.B.Anm. St. 6) Worin der Schadensersatz besteht, kann nur von Fall zu Fall gesagt werden. Die

allgemeinen Regeln über den Schadensersatz greifen hier Platz. Vergl. die Er-läuterung zu Z 347. Insbesondere sind die Kosten der Untersuchung uud Mängel-anzeige nur im Wege des Schadensersatzes vom Käufer zu erlangen (vergl. obenAnm. 59), ebenso eine Aufbesserung nnd Reparatur (siiehe Aum. 95).Anm.95. k) Ueber die Frage, ob der Käufer Nachbesserung verlangen kann, ob der Käufer ver-pflichtet ist, Nachbesserung oder Lieferung anderer Waare z» verlangen, und ob derVerkäufer das Recht hat, andere Waaren anzubieten, siehe oben Anm. 42 u. 43.Anm.W. 4> Das Verhältnis; der cinzelnen Rechte zu einander.

o.) Zunächst braucht der Käufer nur den Mangel anzuzeigen. Er braucht nicht sofort zuerklären, welches Recht er geltend macht. In der Zurdispositionsstellungliegt noch nicht die Erklärung der Wandlung, sondern nur, daß diegelieferte Waare als Vertragserfüllung zurückgewiesen wird. DerKäufer kauu dann immer noch mangelfreie Waare verlangen. Aber der Verkäuferkann sich darüber Gewißheit verschaffen, ob der Käufer Wandlung oder das Recht,andere Waare zu verlangen, geltend machen will. Er kann nämlich dem Käufer,indem er sich zur Wandlung oder zur Lieferung einer anderen Waare erbietet, eineangemessene Frist zur Erklärung setzen, ob er eines dieser Rechte verlange. Nach frucht-losem Ablauf der Frist kann der Käufer auf diese Rechte nicht mehr zurückkommenund bleibt auf die anderen ihm zustehenden Rechte beschränkt (Z 466 B.G.B.).Uebrigens erreicht der Verkäufer auch durch die Klage auf Zahlung Klarheit. Denn