Handelskauf. Z 377.
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in Folge der procesfualischeu Erklürungspflicht des Käufers muß derselbe erklären,welches Recht er geltend macht (vergl. oben Anm. 22).
v) Hat der Käufer eines der beiden Rechte (Wandlung oder Lieferung einer mangelfreien Anm. 9?uSache) gewählt und kommt dann mit der Ruckgewähr der von ihm zurückzugebendenSachen in Verzug, so kann ihm der Verkäufer wiederum eine angemessene Frist zurRllckgcwähr mit der Erklärung bestimmen, daß er nach Ablauf der Frist die Annahmeder Sachen ablehnen werde. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird das betreffendeRecht des Käufers alsdaun unwirksam (W 467, 480, 354 B.G.B.).
e) Durch die Geltcudmachung des Rechts auf Wandlung wird der Käufer in der Aus- Anm. ss.Übung feiner übrigen Rechte nicht behindert, wohl aber durch die Vollziehung VerWandlung, d. h. durch die beiderseitigen Einverständnißerklärnugcn oder durch dasrechtskräftige Urtheil. Für die Geltenomachung des Rechts auf Lieferung andererWaaren gilt das Gleiche.
ä) Durch die Gelteudmachnng des Mindcrnugsansprnchs trotz Kenntniß des Mangels «m». ss-.wird das Recht der Wandlung wegen desselben Mangels jedenfalls ausgeschlossen(vergl. oben Anm. 56).
5. Die Haftung für Mängel wird ausgeschlosien: Anm.io».Ä) durch die nicht erfolgte Anzeige gemäß § 377; außer im Falle arglistigen
Verschweigcus gemäß Z 377 Abs. 5 (vergl. unten Aum. 13V).
Ii) dadurch, daß der Käufer die Mängel der verkauften Sache beim Ab-Anm.im.schlusse des Kaufs kennt. Auch dann haftet der Verkäufer regelmäßig nicht, wennder Maugel einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft dem Käufer aus grober Fahr-lässigkeit unbekannt war. Indessen ausnahmsweise haftet er auch iu letzterem Falle,nämlich dann, wenn er die Abwesenheit des Fehlers zugesichert hat oder wenn er denFehler arglistig verschwiegen hat (Z 460 B.G.B).
e) wenn der Käufer die Sache annimmt, obfchon er den Mangel kenntAnm.ios.(Z 464 B.G.B.). Das bloße Kcnnenmüsseu genügt hier nicht, um ihm feine Rechtezu entziehen. Wenn aber der Käufer, was er eventuell zu beweisen hat, sich seineRechte wegen des Maugels vorbehalten hat, so verbleiben ihm seine Rechte. Ein all-gemeiner Vorbehalt genügt. Der Vorbehalt muß bei der Anuahme erfolgen. Im Falleder Zusendung genügt natürlich ein Vorbehalt unmittelbar nach der Annahme.
6) wenn besondere Vereinbarungen über die Gewährleistung getroffenAnm.ios.find, durch welche dieselbe ausgeschlossen wird. Doch sind solche Ver-einbarungen nichtig, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat (Z 476B.G.B.). Ueber besondere Vereinbarungen siehe nnten Aum. 14L ffg.
e) wenn die Sache auf Grund eines Pfandrechts in öffentlicher Versteigerung unter derBezeichnung als Pfand verkauft wird (Z 461 B.G.B.).
6. Die Beweislast. Anm.104.
a) Zunächst hat der Verkäufer die Ablieferung zu beweise», wenn streitig ist, ob sie über-haupt erfolgt ist (R.G. 5 S. 30).
b) Ist die Ablieferung nicht streitig oder bewiesen, dann hat der Käufer die rechtzeitigcUnm.l05.und gehörige Mängelanzeige als Vorbedingung der Geltcudmachung seinerRechte zu beweisen. Er hat zu diesem Zwecke jnbstanziirt darzulegen, wann die Waareangekommen ist uud waun er die Anzeige abgesendet hat (R.O.H. 2 S. 337; 3 S. 46;
23 S. 171; Bolze 3 Nr. 1199; 13 Nr. 430, in welchem letztereu Urtheil betont ist,daß die allgemeine Behauptung, man habe bald nach Ankunft oder unverzüglich nachAnkunft der Waare gerügt, nicht genügt). Daß der Käufer dies darlegt, darauf hatder Richter von Amtswegen zu achten (R.O.H. 23 S. 171; R.G. 5 S. 30; an-scheinend anders, aber unzutreffend Bolze 5 Nr. 665; desgleichen O.L.G. Hamburg iu40 S. 511). Macht der Käufer geltend, daß er aus besonderen Gründen nichtzu rügen brauchte, so hat er die Beweislast (vergl. unsere Allgem. Einl. Anm. 33 ffg.).Bei verborgenen Mängeln muß er beweisen, daß der Mangel nicht sofort erkennbarwar (R.O.H. 7 S. 430), nicht aber gerade das Datum der Entdeckung des Fehlers