Handelskauf. ZZ 381 u, 382.
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1. Absatz 1 ist bereits in Anm. 2 im Exkurse vor Z 373 von uns behandelt. Anm. i.
2. Absatz 2 besagt, daß die Vorschriften des vorliegenden Abschnittes auch dann Anwendung Anm. 2.finden, wenn aus einem vom Unternehmer zu beschaffenden Stoffe eine nicht vertretbarebewegliche Sache herzustellen ist.
Für den Fall, daß der Unternehmer aus einem von ihm zu beschaffenden Stoffeeine vertretbare bewegliche Sache herzustellen hat, crgiebt sich schon aus Z 651 Abs. 1B.G.B,, daß das Geschäft ein Kauf ist, alfo ein Handelskauf, wenn ein Theil Kaufmann ist.
Hier aber ist weiter gesagt, daß auch dann, wenn der Unternehmer aus dem vonihm zu beschaffenden Stoffe eine unvertretbare bewegliche Sache herzustellen hat, dieVorschriften dieses Abschnitts gelten sollen.
Damit ist nach unserer Ansicht gemeint, daß auch in solchem Falle ein Handels-kauf vorliegt, wenn ein Theil Kaufmann ist. Es finden also ans ein solches Geschäft nichtbloß die Vorschriften des vorliegenden Abschnitts, sondern alle Vorschriften über den KaufAnwendung. Es liegt ein Handelskauf vor. Anscheinend steht auf anderem Standpunktedie Denkschrift S. 228. Allein die Erklärung des Gesetzgebers, daß sämmtliche Vorschriftenüber den Handelskauf gemeint sind, von denen einzelne ganz besonders auf einen wirklichenKauf zugeschnitten sind (z. B. ZZ 376 u. 380), kann nicht anders aufgefaßt werden, alsdahin, daß jenes gemischte Geschäft als Handelskauf betrachtet werden soll.
Vergl. hierüber auch noch Anm. 6 im Exkurse vor § 373.
3. Ist eine bewegliche Sache aus eigenem Stoffe des Bestellers herzustellen, oder ist eine Anm. 3.Sache des Bestellers zu verändern oder auszubessern, oder liefert der Unternehmer nurZuthaten oder Nebensachen, so liegt ein eigentlicher Werkvertrag nach HZ 631 ffg. B.G.B.
vor. Die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist ausgeschlossen. Es kann aber ineinzelnen Beziehungen Analoges angenommen werden. So z. B. entspricht es, wenn dasGeschäft ein Handelsgeschäft ist, handelsrechtlichen Anschauungen, daß auch hier die Rügenicht über Gebühr verzögert werden darf (vergl. Anm. 151 ffg. zu S 377).
4. Liefert der Besteller den Stoff mit der Vereinbarung, daß der Unternehmer ihn durch Anm. 4»einen andern ersetzen dürfe (Vertrag zwischen Fabrikanten und Hausindustricarbciter), so
wird regelmäßig der dem Unternehmer gelieferte Stoff als veräußert und das Werkals verkauft anzusehen sein. Es wäre denn, daß zum Schutz des Bestellers für Fälle desKonkurses oder Rücktritts die Vereinbarung dahin kantete, daß die Gefahr zwar mitEmpfang des Stoffes, das Eigenthum aber erst dann auf den Unternehmer übergehe,wenn er zur Ausführung des Werkes den andern Stoff verwende (fo zutreffend Koeuigein seiner Ausgabe des H.G.B. Anm. 6Sv zu Z 381).
H S8S.
Die Vorschriften der HZ bis ^92 des Bürgerlichen Gesetzbuchs überdie Gewährleistung bei Viehmängeln werden durch die Vorschriften dieses Ab-schnitts nicht berührt.
Der vorliegende Paragraph hat hauptsächlich den Zweck, die sofortige Aiizcigepflicht unddas Geiiehinigmigspräjudiz des H 377 auf die Gewährleistung bei Vichinängcln ansznschlicszcn
(Denkschr. S. 228). Der vorliegende Paragraph ist hiernach dahin auszulegen, daß der Z 377beim Viehhandcl nicht Platz greift, sondern statt dessen die Sondervorschriften der ZZ 481—492B.G.B. Dagegen finden die HZ 373 (Selbsthilfeverkauf beim Annahmeverzug des Käufers), 376(Sonderbestimmuugen über das Fixgeschäft), 379 (Verpflichtung des Käufers zur einstweiligenAufbewahrung der beanstandeten Waare und das Recht des Nothverkaufs bei Gefahr im Ver-zuge) auch beim Viehhandel Anwendung, da alle diese Vorschriften sich nicht auf die Gewähr-leistung bei Viehmängeln beziehen.