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Exkurs zu Z 382
Exkurs zu H 38S.
Lrgänzllilgen zur Lehre vom Handelskauf.
I. Der Kauf »ach Probe.-Anm. i. .4,, Die maßgebende Gesetzcsstcllc ist Z 494 B.G.B. Derselbe lautet:
Bei einem Raufe nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften derProbe oder des Musters als zugesichert anzusehen.Anm, 2. L, Die Begriffsbestimmung des Kaufs nach Probe.
I. Es ist ein unbedingter Kaufvertrag, bei welchem der Verkäufer zugesicherthat, daß die Waare mit einer Probe übereinstimmt.
1. Es ist ein unbedingter Vertrag. Von der Thatsache der Probemäßigkeit hängen dieWirkungen des Vertrages nicht ab, der Vertrag ist perfekt und seine Wirkungen tretenein, es ist nur die besondere Vertragsmodalität hinzugefügt, daß der Verkäufer für dieUebereinstimmung der Waare mit der Probe zu haften hat. Von Bedeutung kann dieserUnterschied werden bei sich herausstellender Probewidrigkcir, Wäre die ProbemäßigkeitBedingung, dann würde es in diesem Falle so angesehen werden müssen, als sei der Ver-trag überhaupt nicht geschlossen. Da aber ein unbedingter Vertrag vorliegt, so bleibt der-selbe bestehen nnd es hat der Käufer die Rechte aus der Gewährleistung nach seiner Wahl.Selbstverständlich können die Parteien auch einen Vertrag unter derBedingung der Probemäßigkeit schließen. Das ist aber kein Kauf nach Probeim Sinne des Z 494 B.G.B, (vergl. R.O.H. 2 S. 420; 8 S. 250).
Anm. 3. 2. Die Verpflichtung des Verkäufers, für die Probcmästt'gkcit zu haften, ist das Charakteristischedieses Vertrages. Indessen liegt hierin nichts Singulares. Es liegt ein ganz gewöhnlicherKaufvertrag vor, bei welchem der Verkäufer eine besonders bezeichnete Eigenschaft der Waarezugesichert hat, nur daß diese Bezeichnung der Qualität nicht durch Be-schreibung, sondern durch Bezugnahme auf eine andere Waare erfolgt.Es liegt auf der Hand, daß diese Bezcichnungsart keine besonderen Rechtsfolgen erzeugenkann. Es ist daher hier dasselbe Rechtens, wie wenn sonst der Verkäufer bei einem un-bedingt geschlossenen Vertrage eine bestimmte Eigenschaft der Sacke zusichert. Der Z 494V.G.B, läßt deutlich diese Auffassung erkennen.
-Amn. 4. L> Die Praktischen Einzelfragcn.
1. Die Feststellung des Kaufs »ach Probe erfolgt unter Anwendung der HZ 133 und 157B.G.B. Es kommt darauf an, ob nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daßder Verkäufer diejenige Eigenschaft bindend zugesagt hat, welche eiue andere Waare hat.Daß die Waare beim Kanfc vorgelegt wnrdc, dieser Umstand allein genügt nicht immer,weil sehr häufig im Geschäftsverkehr Muster vorgelegt werden zur allgemeinen Orientirungnnd zur Wcckuug der Kauflust (R.O.H. 16 S. 318). Es kann dies aber nach der Lageder Umstände, insbesondere nach den in dem betreffenden Handelszweige bestehenden Ge-wohnheiten genügen (O.L.G. Hamburg in V.?. 38 S. 200). Daß die Probe aus-gehändigt wurde, begründet eine Vermnthung für den Kauf nach Probe (R.O.H. 15S. 171). Aber diese Vermuthung kaun micdcrlegt werden (O.L.G. Karlsruhe iu der DeutschenJuristcuzcituug 5 S. 304). Es ist aber auch gar nicht nothwendig, daß die Probe vor oderbeim Kauf vorgelegt wurde. Es kann auch auf eiue bei einem Dritten befindliche Waareoder auf eine früher bereits bezogene Waare Bezug genommen werden („Wie gehabt")Das R.O.H. 13 S. 214 hat einen Fall der letzteren Art nicht als Kanf nach Probe geltenlassen wollen; jedoch mit Unrecht, vergl. Hahn Note 10 zu Art. 340; R.G. 11 S. 39.Demi welcher Bestimmung die in Bezug genommene Waare dient, und wo und in welchemRechtsverhältnisse sich dieselbe befindet, ist gleichgültig. Das Wesentliche für den Kaufnach Probe ist nur, daß die Beschaffenheit der Waare zugesagt wurde unter Bezugnahmeauf die Eigenschaften einer anderen Waare. — Ein Kauf nach Probe ist nicht zu Stande