Exkurs zu Z 382.
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diesem angegebenen Bestimmungsort zu übersenden nnd ihm dort Gelegenheit zn geben,die Waare zu prüfen und abzunehmen (vcrgl. über diesen Handclsgcbranch Anm. 3i> imExkurse zu Z 372; ferner R.O.H. 18 S, 321; R,G, 31 S, 66). Diese Uebcrscuduttgspslichtbesteht bei allen Waaren, auch bei solchen, deren Versendung Mühe und Schwierigkeitenverursacht (Glaswaareu, Maschinen). Wo die Uebcrsenduugspslicht nicht stattfinden soll,da müßte ein besonderer Handelsgcbrauch nach dieser eiuschrnnkendcn Richtung koiistatirtoder die Abweichung vereinbart werden. Die Ucberscndnngspslicht besteht aber nicht darin,daß der Verkäufer die Waare dem Käufer ins Hans, in die Fabrik, in die Handels-niederlassung zu senden hat. Vielmehr genügt es, wenn der Vcrkänfer dir Waare andiesen Ort sendet und ihm dort (auf der Bahn oder bei einem Spediteur oder bei einemGeschäftsfreunde) ohne weitere Schwierigkeiten Gelegenheit giebt, die Waare zn prüfennnd nach erfolgtcr Prüfung abzunehmen. Auch braucht der Verkäufer keiue außergewöhn-lichen Anstrengungen zu macheu, um Transportmittel zn besorgen, z. B. bei ungewöhn-lichem Wagenmangel muß der Käufer die Wageu besorgen (R.O.H. 10 S. 293).
Daß sich durch diese Ucbersenduugspflicht der Ersüllnngsort für den Verkäufer nicht Anm,M,ändert, wohl aber nach gewisser Hinsicht der Erfüllungsort für den Käufer, siehe Anm. 31im Exkurse zu Z 372; au dieser Stelle braucht dies nicht erörtert zu werde».2. Ueber die Art, wie der Verkäufer die ihm durch Vertrag oder Hnndclsgcbrnnch obliegende Anm.si^Uclierscndungspflicht zu erfülle» hat, fehlt clicufalls ciiie Bestimmung.') Der Art. 344des alten H.G.B, bestimmte, daß, wenn der Käufer über die Art der Ucbcrseuduug nichtsbestimmt hatte, der Verkäufer für beauftragt galt, mit der Sorgfalt eines ordentlichenKaufmanns die Bestimmung statt des Käufers zu treffen, insbesondere auch die Personzu bestimmen, durch welche der Transport der Waare besorgt oder ausgeführt werde» soll.Diese Vorschrift ist weggelassen worden, aber nur, weil sie selbstverständlich ist (Denk-schrift S. 229).
Das Gleiche ist also auch jetzt Rechtens, nur daß der Verkäufer, wenn er nicht Kauf-mann ist, nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beobachten hat, sondern dieim Verkehr erforderliche Sorgfalt <M 347 H.G.B., 276 B.G.B.).
Doch gilt das mir in dem Falle, wo der Verkäufer an seinem Wohnsitze erfüllt unddie Uebersendnng ihm als Ncbeuverpflichtung obliegt. Erfüllt der Verkäufer erst am Be-stimmungsorte der Waare, so ist die Uebersendung eine Sache, die den Verkäufer alleinangeht (vergl. nnten Anm. 46).
Welches sind hiernach die Verpflichtungen des Verkäufers hinsichtlich der Art dcrAmn.Zs.Ueliersendimg?
a) Zunächst entscheidet hierüber die Bestimmung des Käufers. Den An-weisungen des Käufers, auch nachträglichen, hat der Verkäufer Folge zu leisten (vcrgl.auch Z 447 Abs. 2 B.G.B.). Nur außerordentliche Belästigungen sind dem Verkäufernicht zuzumuthen. Dieselben köuueu z. B. verbunden sein mit der Anweisung, dieWaare an verschiedene Kunden zu senden ^R.O.H. 18 S. 326; vcrgl. auch R.G. 26S. 107).
d) In Ermangelung einer Bestimmung des Käufers gilt der Verkäufer als beauftragt, statt Anm. zz.seiner Bestimmung zu treffe».
a) Damit ist kein Auftrag im Sinne eines juristischen Mandats ge-meint. Vielmehr soll damit nnr gesagt sein, daß der Kausvertrag die still-schweigende Vereinbarung iuvolvirt, daß der Verkäufer die Bestimmung über dieVersendungsart zu treffen hat. Er ist also nicht als Mandatar, der seinen Auftragauch niederlegen könnte, auch uicht als Spediteur anzusehen, mit der Vergünstigung
Die nachfolgende Erörterung gilt für alle Geschäfte, Inhalts deren die Waare zu über-senden ist. Auch wo bei Platzgeschäften die Uebersendung als Nebenverpflichtung erfolgen soll,z. B. durch die Post, durch eine Privatbeförderungsgesellschaft, durch Boten, gelten dieseGrundsätze.