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Exkurs zu Z 332,
zugleich eine eventuelle Uebergabe zur Erfüllung, in der Billigung die Annahme als Erfüllung.In solchem Falle hat nach Z 363, B.G.B , der Käufer die Beweislast, daß die Waare den be-haupteten Maugel hat.
Am»,Zusatz 2. Ob Kosten, die dem Käufer durch die Uebersendnng und die Ausbewahrnng derProbe (Fracht- und Lagerspesen) erwachsen sind, dem Verkäufer zur Last fallen, darüber entscheidetnach R,O.H, 24 S. 48 die Intention der Parteien im Einzelfall. Wenn die Intention der Parteienaber nicht klar ist, also im Zweifel, muß angenommen werden, daß die Kosten der Probe demprobirenden Käufer zur Last fallen. Es liegt gar kein Anlaß vor, weshalb man die Kosten der-jenigen Probe, die der Käufer sich vertragsmäßig ausbedungcn hat, nm in seinem Interesse sichschlüssig zu machen, ob er die Waare behalten wolle, dem Verkäufer auferlegen sollte. DieAeltcstcn der Kaufmannschaft in Berlin bezeugen einen Handelsgcbranch dahin, daß da? Portofür die Rücksendung von Answahlscndnngcii, welche answärtigc Kanflcutc aus Berlin kommenlassen, von den ersteren zn tragen sind (Perl u, Wreschner 1894 S. 87), Aus Z 495 Abs. 2,B.G.B, crgicbt sich nichts Gcgentheiligcs. Dieser Paragraph sagt nur, daß der Verkäufer demKäufer die Untersuchung zu gestatten habe, also ein rein passives Verhalten ist ihm hier zurPflicht gemacht. Andererseits braucht der Käufer auch für die Vortheile, die der Probe-gebrauch für ihn im Gefolge hat, dem Verkäufer keine Vergütung zu gewähren (Str. Arch. 86S. 222; Förtsch Anm. 6 zu Art. 333).
Am»,s-t, Z»sat> 3. Die Gefahr geht im Regelfalle, also wenn der Kauf aufschiebend bedingt ist,erst mit dem Eintritt der Bedingnng auf deu Käufer über, bei der Resolutivbediugung mit derUebcrgabe (Planck Anm. 2e zu Z 446 B.G.B.).
III. Der Kauf zur Probe.
Anm,ss, 1- Der frühere Art, 341 bestimmte: Ein Kanf zur Probe ist ein unbedingter Kauf unterHinznfügnng des Beweggrundes. Die Vorschrift ist weggefallen. Sie war ohne juristischeBedeutung.
Anm, 26. L. Für die zu prästirende Qualität ist beim Kauf zur Probe Z 360 maßgebend: eAist Waare mittlerer Art und Güte zu liefern, weun nichts Anderes vereinbart wird(Bolze 3 Nr. 388).
Anm.27. 3. Daß der Ausdruck „zur Probe" nicht absolut entscheidet für die Annahmeeines Kaufs zur Probe, zumal gerade die Begriffe auf Probe uud zur Probe im Verkehrnicht immer scharf auseinandcrgehalten werden, hebt das N.O.H. (2 S. 188) aus Anlaßeines praktischen Falles hervor.
Anm.2->. 4. Der Kanf zur Probe kann auch mit dem Kauf auf Probe uud nach Probekombinirt auftreten. Es kann eine größere Quantität derart bestellt werden, daß dererste Posten zur Probe, der Rest auf Probe bestellt ist und in Gemäßheit der ersten zurProbe gestellten Waare, also nach. Probe geliefert werden muß, weun der Rest seitens desKäufers genehmigt wird (vergl, R,G, 11 S, 39, auch obcu Aum, 15), Diese Kombinationist aber nicht schon dann vorhanden, wenn der Käufer eine bestimmte Quantität zurProbe bestellt und dabei erklärt, wenn sie so ausfallen werde, daß er sie behalten könne,dann würde er weitere Bestclluugeu machen. Denn es fehlt dann hinsichtlich der weiterenQuantitäten an der Bestimmtheit.
IV. Die Uebersendnng der Waare.
Anm. ss. 1. Hat der Verkäufer von Gesetzes wegen eine Ucbcrscndnngspflicht? Von Gesetzes wegennicht. Insbesondere folgt eine solche Pflicht nicht ans § 447 BG.B. (Bolze 19 Nr. 560;Denkschrift S. 229). Aber häufig beruht sie auf Handelsgebrauch, sowohl bei Platz-geschäftcn (vergl. Anm. 36 im Exkurse zu Z 372), als auch bei Distanzgeschäften. Beiden letzteren insbesondere besteht ein von der Rechtsprechung seit Langem bezeugterHandelsgcbranch, daß der Verkäufer die Verpflichtung hat, die Waare dem Käufer anseinen Wohnsitz oder an seine gewerbliche Handelsniederlassung oder an den sonstigen von