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Politische Geschichte Deutschlands im neunzehnten Jahrhundert / von Georg Kaufmann
Entstehung
Seite
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Der Rheinbund.

er allein den Kaisertitel geführt hätte. In dem Kriege von 180Sfochten Bayern, Württemberg und Baden auf Napoleons Seitegegen den Kaiser Franz und bereicherten sich aus den Gebieten,die Österreich abtreten mußte, auch empfingen Bayern und Württem-berg von Napoleons Gnade den Königstitel. Das Reich war schonjetzt nur noch dem Namen nach vorhanden. Wie Österreich nndPreußen europäische Staaten waren, so standen die süddeutschenStaaten in Abhängigkeit von einem anderen europäischen Staate,nannten dabei sich souverän und bedienten sich dieses Wortes, umsich ohne jede Rücksicht auf die Orduuugen des Reiches die kleinerenReichsstände, die in ihrem Machtbereich lagen, zu unterwerfen, so-wie ihre innere Verfassung nach Belieben umzugestalten.

Den Abschluß fand dieser Prozeß in der Gründung des Rhein-bundes durch dieKonföderations-Akte der rheinischen Vuudes-staatcn" vom 12. Juli 1806. Die Könige von Bayern nndWürttemberg, der Erzkanzler, für deu 1803 ein kleiner Staat(mit Wetzlar ) geschaffen war, Baden, Berg-Cleve, Hessen-Darm-stadt, die beiden Nassau, die beiden Hohenzollern , Salm-Salm undSalm-Kyrbnrg, der Fürst von Jsenburg-Birstein, der Herzog vonAremberg, der Fürst von Liechtenstein und der Graf von der Leyenvereinigten sich dnrch diese Akte zu einem Sonderbunde nnter demNamen Dt-its Lontsäerös äu R-tiin nnd verbanden zugleich diesenSonderbund mit dem französischen Kaiserreich. Der Artikel 3S derKonföderations-Akte regelte das Verhältnis zu Frankreich dahin, daßjeder Kontinentalkrieg der einen Partei auch Sache der anderen sei,d. H. daß die Rheinbundstaaten ihre Truppen Napoleon für seineKriege zur Verfügung stellen mußten. Andere Artikel setzten dieHöhe der Kontingente fest, die jeder Staat zu stellen hatte, sodannihre Gebietsverhältnisse und die Verfassung des Bundes. In Frank-furt sollte ein Reichstag zusammen treten, der sich in zwei Kollegiengliederte, in das Kollegium der Könige und das der Fürsten . Baden,Berg und Darmstadt erhielten den großherzoglichen Titel mit denEhren und Rechten der Könige (iZs ^jouiront 6ss äroits, lionrisurs stprsro^tivss attaellss g. la viAuits L-o^als). Mit aller Schärfewurde betont, daß die Gebiete der Sonderbundsfürsten vom Ge-biete, des deutschen Reiches auf ewig getrennt sein sollten (ssront