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Politische Geschichte Deutschlands im neunzehnten Jahrhundert / von Georg Kaufmann
Entstehung
Seite
48
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Reform und Restauration.

leistete, ebenso den Pslng und den Wagen, und die kleinen Leutehatten zu den Handdiensten mit Axt und Spaten erscheinen müssen.Jetzt verließe^, den Gutsherrn die Knechte und Mägde, die ihmunentgeltlich dienten, und zur Zeit der Saat fehlte der Arbeiterwie das Roß und der Pflug. Es hieß den Grundherrn vernichten,wenn man ihm alles das entzog, ohne ihm Ersatz zu schaffen.Darüber war nun auch von vornherein kein Zweifel, daß er ent-schädigt werden sollte. Der Bauer, der von den Diensten ledigwurde, sollte dem Gutsherrn dafür eine Entschädigung zahlen, ent-weder in Geld oder in einem Teil seines Landes. Es war zu er-warten, daß es zu einem großen Teile in Land geschehen werde:dann aber hatte der Gutsherr uoch mehr Land, und um so größerwurde sein Bedarf an Vieh, Gerät und Arbeitskräften. Hatte erGeld, so mochte er Pferd und Pflug kaufen, aber woher wollte erdie Arbeiter nehmen? Es gab keinen Stand freier Landarbeiter, esließ sich ein solcher auch nicht sogleich schaffen, und es war fraglich,wie weit die nun frei gewordenen Bauern bereit sein würden, alsLohnarbeiter zu thuu, was sie bisher im Frondienste gethan hatten.Die Gutsbesitzer glaubten ihren völligen Ruin vor Augen zu sehenund erhoben laute Klagen, wie ungerecht es sei, ihnen so furchtbareOpfer aufzuerlegen, zumal in einer Zeit, in der sie von den feind-lichen Heeren dnrch Einquartierungslast und Requisitionen schongänzlich ausgeraubt seien.

Das waren die Gedanken und Sorgen, in denen sich alle be-wegten, die sich durch ihre Lage oder ihr Amt genötigt sahen, diesenFragen näher zu treten, aber damit verbanden sich andere Aufgaben,die aus den allgemeinen Verhältnissen entsprangen. Das Edikt vom9. Oktober 1807 handelte nicht nur von der Befreiung der erb-unterthänigen Leute, es gewährte allgemein eine größere Freiheitdes Güterverkehrs; denn Z 1 sagt:

Jeder Einwohner Unserer Staaten ist ohne alle Einschränkung in Be-ziehung auf den Stand zum eigentümlichen nnd Pfandbesitz unbeweglicherGrundstücke aller Art berechtigt, der Edelmann also zum Besitz nicht bloßadeliger, sondern auch unadeliger, bürgerlicher und bäuerlicher Güter allerArt, und der Bürger und Bauer zum Besitz uicht bloß bürgerlicher, bäuer-licher und anderer unadeligcr, sondern auch adeliger Grundstücke, ohne daßder eine und der andere zu irgend einem Gütererwerb einer besonderen