und namentlich in Hannover selbst vom 6. bis 9. Angnst 1862zu Demonstrationen, welche den stärksten Eindruck machten. Eskam auch zu Tumulten, die ein militärisches Aufgebot veranlaßten,aber die Grundstimmnng blieb doch die Sorge, daß der evangelischeGlaube durch katholisierende Tendenzen des Hoses und der Katechis-muspartei bedroht sei. Das war auch der Grund, weshalb regel-mäßig das alte Lutherlied den Versammlungen und Festzügen dieWeihe gab. Die Theologen, welche den Katechismus verfaßten, hattengewiß nicht die Absicht, das Land katholisch zu machen, und dieStellen des Katechismus, die so aufgefaßt wurden, sollten andersverstanden werden. Aber die theolvgischen Feinheiten, in denen sieden Gegensatz begründet sahen, waren für das Volk und warenalso auch für dies Volksbuch nicht vorhanden. Das Volk hatteein richtiges Gefühl, wenn es diese Art den evangelischen Glaubenzn behandeln als eine Rückkehr zu Formen ansah, die dem Katho-licismus mehr verwandt waren als dem evangelischen Glaubens-leben der Gegenwart.
Die politische Opposition benutzte diese Bewegung an der siesich auch schon deshalb beteiligen mußte, weil der Erlaß des Königseine neue Bethätigung des Anspruchs war, daß ihm alle Gewaltgegeben sei. Erst hatte er die Finanzen und andere irdische Dingenach Willkür geordnet, jetzt wollte er das Volk auch zwingen, seinenGlauben nach des Königs und des Hofes Geschmack zu modeln.Die Aufregung im Lande wurde so stark, daß der König zurückwichund nach den Verhandlungen einer Versammlung von Vertrauens-männern, die er nach Goslar berief, im August 1862 den Gemeindenfreistellte, ob sie den alten oder den neuen Katechismus gebrauchenwollten. Um dieselbe Zeit, am 20. August 1862, genehmigte erauch das Abschiedsgesuch des Ministers v. Borries, der übrigensan dem Katechismuserlaß keiue Schuld trug. Er hatte längst ge-fühlt, daß er das Vertrauen des Königs nicht mehr in alter Weisebesaß, und den Abschied wiederholt verlangt.
Weniger hart ging es in Sachsen her, wo Herr von Beustregierte, der immer Wert darauf legte, den Schein zu wahren.Durch die „Juni-Ordonnanzen" von 1850 wurde das Verfassungs-gesetz vom 15. November 1848 aufgehoben und die rechtmüßig be-