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Geschichte der organischen Naturwissenschaften im neunzehnten Jahrhundert : Medizin und deren Hilfswissenschaften, Zoologie und Botanik / von Franz Carl Müller
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VI. Hygieine.

kanzleramt sowohl in der Ausübung des ihm verfassungsgemäßzuständigen Anssichtsrechtes über die Ausführung der in den Kreisder Medizinal- und Veterinärpolizei fallenden Maßregeln, als auchin der Vorbereitung der weiter auf diesem Gebiete in Aussicht zunehmenden Gesetzgebung unterstützen, zu diesem Zwecke von denhierfür in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden EinrichtungenKenntnis nehmen, die Wirkungen der im Interesse der öffentlichenGesundheitspflege ergriffenen Maßnahmen beobachten und in ge-eigneten Fällen die Eutwickeluug der Medizinal-Gesetzgebung inaußerdeutscheu Ländern verfolgen sowie eine genügende medizinischeStatistik für Deutschland herstellen." Ebenso großen Segen, wiedas Reichsgesundheitsamt hat die Statistik der Erkrankungen undTodesursachen in der Armee, wie sie unter Leitung der preußischenmilitärmedizinischen Abteilung durchgeführt wird, für die Ausbildungder Militär-Ärzte und für die Sanirung einzelner Garnisonsortegehabt.

In Österreich wurde 1870 die öffentliche Gesundheitspflegevon der gerichtlichen Medizin getrennt; die in demselben Jahr ge-schaffenen Behörden (oberster Sanitätsrat im Ministerium, Landes-Sanitätsrat bei den Landeschefs, landesfürstliche Bezirksärzte beiden Bezirkshauptmannschaften, Gemeinde-Sanitäts-Behörden bei denStädten) haben aber nur konsultative Bedeutung, können also nicht,was eigentlich das Richtige wäre, aus eigener Initiative etwas an-ordnen, sondern sind, wie bei uns, auf die von oben kommendenBefehle angewiesen. Weit besser, am besten eigentlich sind die dies-bezüglichen Verhältnisse in Italien , wie sie durch das Gesetz vomJahre 18888u1Ia tutslg, äslla, iZisne e ästig, sanitÄ pu-blies," festgelegt wurden. An der Spitze steht der Obergesund-heitsrat, der aus Ärzten, Apothekern, Naturforschern, Tierärzten,Chemikern und Verwaltuugsbeamten besteht. Die Provinzen habeneinen ähnlich zusammengesetzten Proviuzialgesundheitsrat und dieGemeinden müssen einen kommnnalen ärztlichen Sanitätsbeamtenunterhalten. (Übrigens durch die Abhängigkeit von der Wahl derGemeinde ein ganz abhängiger Posten!) Wichtig ist die Unord-nung, daß die Präfekten verpflichtet sind, die vom Provinzial-gesundheitsrate als nötig angeordneten Maßregeln ohne Verzug