Öffentliche Gesundheitspflege der einzelnen Länder.
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durchzuführen, was dieser Körperschaft eine große Selbständigkeitverleiht, die namentlich in Epideiniezeiten ein rasches Handeln mög-lich macht.
Frankreich hat für die Gesundheitspflege ein ganzes Systemvon Beamtenkörpern, die sehr schwerfällig arbeiten. Der Präfekthat einen Departement-Gesundheitsrat an der Seite, der Unterprä-fekt einen Arrondissement-Gesundheitsrat, der Maire einen Kan-tonalgesundheitsrat. Paris allein hat eine Kommission des Ic>Zs-raents insÄludres und das Ministerium besitzt in dem ComiteeonsuItgM ä'liz-'Aieiiö äs kranos eine konsultative Behörde. Selb-ständig ist keine dieser Körperschaften, weshalb in Frankreich derWunsch besteht, es möge ein besonderes Ministerium für öffentlicheGesundheitsflege errichtet werden. England hatte in seinen „Oorri-missions of Föwsrs", die sich auf Heinrich VIII. zurückführenlassen, ein Organ, das die Reinhaltung der Flüsse zn beobachtenhatte, außerdem lag die Pflege der öffentlichen Gesundheit in denHänden der Gemeinde-Verwaltungen, welche jeden Einspruch vonanderer Seite schroff zurückwiesen. Als nun die englischen Städtesich rasch vergrößerten und besonders als die Beobachtungen beider Choleraepidemie im Jahre 1831 zeigten, daß einzelne Orteverschont blieben, während andere entvölkert wurden, da beganndie hygieinische Forschung allerorten, indem man die Verunreini-gungen der Lust, des Wassers, des Bodens, die schlechten sanitärenVerhältnisse der arbeitenden Klasse, die Kindersterblichkeit scharsbeleuchtete. Die nächste Folge war die Errichtung des „RsAistiar6öusra1 of Lirtlls, vsatlls anä ückariaZs(1836), welcheBehörde bis heute in segensreicher Weise die Ergebnisse der eng-lischen Statistik, die alljährlich dem Parlamente vorgelegt wird,verarbeitet. Gleichzeitig wurde ein Centralarmenamt eingesetzt,welches schon 1839 die ungünstigen Verhältnisse der arbeitendenBevölkerung in den Großstädten beleuchten konnte. Dieser Be-richt und spätere Mitteilungen an das Ministerium veranlaßten1842 die Einsetzung einer Kgl. Untersuchungs-Kommission und1848 das „Gesetz zur Beförderung der öffentlichen Ge-sundheit". Dieses Gesetz sah folgende Ämter vor: das Central-gesundheitsamt (Oeuersl Loarä Healtk); ihm sind die