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VI. Hygieine.
Ortsgesundheitsämter (I,oea1 Loarä ok Healtlr) mit einem(Meier ok Lsaltu unterstellt. Von Bedeutung ist die Selbständig-keit dieser Behörden und die Berechtigung der Ortsgesundheits-ümter, für hygieinische Maßregeln Steuern erheben zu dürfen. 1858gingen die Befugnisse der genannten Centralbehörde an den Ge-heimen Staatsrat über und 1872 wurde ein neues Gesetz genehmigt(^.et ok klnenä tue I^g-^v relatinA to ?nlz1ie Hes-Ii!^),welches das ganze Land in kleinere Sanitätsbezirke einteilt. Eineneue Centralbehörde wurde in dem Ministerium für Armen-wesen, öffentliche Gesundheitspflege und Ortsverwaltunggeschaffen. Die ärztlichen Gesuudheitsbeamten haben in dem In-sxseror ok ^ui3s,nos8 (Übelstandsinspektor) einen technischenGehilfen erhalten, welcher auf Weisung der ärztlichen Beamtenregelmäßige Untersuchungen vornimmt. — Über die Wirksamkeitder internationalen Gesundheitsbehörden haben wir uns schon früheraussprechen können.