Gerichtliche Psychopathologie.
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Verkommenheit anfühlen, in Wirklichkeit aber krankhaft sind, dieVerwertung neuerer Forschungen über die Erblichkeit PsychischerGebrechen, über den Einfluß gewisser verborgener Nervenkrank-heiten (Hysterie, Epilepsie) auf das Zustandekommen unfreierGeisteszustände zu verzeichnen. Unzählige Unglückliche, die derheutige beschränkte richterliche Standpunkt und die öffentlicheMeinung noch als Verbrecher und lasterhafte Menschen auffassen,wird eine spätere Zeit in ihrer wahren Natnr erkennen und anihnen vieles, was Wissenschaft und Rechtspflege verschuldet habeu,gut zu machen habeu. Ohne Zweifel wird das anthropologischeStudium des Verbrechers seine Früchte tragen und zur Gewiuuungsesterer Grundlagen für die Frage der Zurechnnngsfähigkeit über-haupt, wie auch der Art und Weise des Strafvollzuges beitragen.Die Zeit wird kommen, wo unsere Anschauungen von heute übergewisse Verbrecher und die Strafe in ihrer ethischen und rechtlichenBegründung, besonders da, wo sie als Todesstrafe erscheint, unhaltbarwerden, wo der erstere nur noch als gemeingefährlicher Unglücklicherdasteht, die letztere aber ebenso monströs und begreiflich ist, wiewir heutzutage au Hexenwahn und Folter vergangener Jahr-hunderte mit Beschämung zurückdenken. Eine wichtige Forderung,die schon heute die gerichtliche Psychopathologie au den Staat zustellen berechtigt erscheint, ist die einer Verallgemeinerung undVerbreiterung ihrer Erfahrungen. So lange Juristen nicht wissen,wie geistig abnorme Zustände sich kundgeben, so lange sie mit denVorurteilen des Laien an konkrete Fälle Herangehen, so langeunwissende Ärzte unpassend gestellte Fragen entscheiden sollen, vonderen Beantwortung doch oft genug Freiheit, Lebeu, Ehre derBeteiligten abhängt, so lange bleibt die forensische Psychopathologietrotz ihrer socialen Bedeutung und erreichten Entwickelnngshvheeine tote Wissenschaft, deren Resultate für das gemeine Wohl ver-loren gehen."
Die Einfachheit der Diagnostik in der Psychiatrie ist in denletzten Jahren langsam, aber sicher verloren gegangen. WährendLeidesdorf in seinem 1865 herausgegebenen „Lehrbuch derPsychischen Krankheiten" nur die Hypochondrie nnd Melancholie,die Tobsucht und den Wahnsinn, die Verrücktheit und den Blödsinn,