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Geschichte der organischen Naturwissenschaften im neunzehnten Jahrhundert : Medizin und deren Hilfswissenschaften, Zoologie und Botanik / von Franz Carl Müller
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558 X. Geistes- und Nervenkrankheiten und gerichtliche Medizin.

die paralytische Geistesstörung und die Epilepsie kannte, bietet unsKraepelin in seinem an der Wende des Jahrhunderts erschienenenLehrbuch infektiöses und Erschöpfungsirresein, Vergiftungen, thyreo-genes Irresein, Osmöntig. prascox, Osrnsutiu, par^tioa, Irreseinbei Hirnerkrankungen, Irresein des Rückbildungsalters, manisch-depressives Irresein, Verrücktheit, allgemeine Neurosen, psychopathischeZustände und psychische Entwicklungshemmungen. Er geht soweit, auch die Neurasthenie zu den Psychosen zu zählen, womit erjedoch wenig Beifall gefunden hat. Überhaupt hat die moderneRichtung, welche die Neurosen in die Psychiatrie eiubezogen hat,nach allem, was in der Litteratur darüber verlautet, keine Aussichtauf allgemeine Anerkennung. Wenn Kraepelin die Ätiologie alsEinteilungsprincip angenommen hat, benutzt Wernicke eiue Kombi-nation von Anatomie und Symptomatologie. Er teilt das menschlicheBewußtsein in drei Gebiete ein: Bewußtsein der Außenwelt, derKörperlichkeit uud der Persönlichkeit, welchen Bewußtseinsgebietenverschiedene Schichten der Großhirnrinde entsprechen sollen. Darumspricht er vou AlloPsychosen, Somatopsychosen uud AutoPsychosen.Noch andere Einteilnngsprincipien, die wir thatsächlich haben, hieranzuführen, würde zu weit führen.

Allenthalben wurden im Laufe der letzten 20 Jahre die be-stehenden Irrenanstalten entweder vergrößert oder neu gebaut; sohatte Preußeu allein im Jahre 1897 231 Irrenanstalten , währendes deren im Jahre 1878 nur 118 hatte. Dies ist weniger aufeine Vermehrung der Geisteskrankheiten zurückzuführen, als darauf,daß die Aufnahmebedingungen erleichtert wurden und auch dieAngehörigen sich leichter entschließen, ihre Kranken den öffent-lichen Anstalten zu übergeben. Das am 1. Januar 1900 in Krastgetretene neue bürgerliche Gesetzbuch regelte die Entmüudigungs-frage und erkennt in seinem § 1569 an, daß Geisteskrankheit einesEhegatten als Scheidungsgrund gilt, wenn die Krankheit währendder Ehe mindestens 3 Jahre gedauert hat und einen solchen Graderreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen Ehegatten auf-gehoben, auch jede Aussicht auf Wiederherstellung dieser Gemein-schaft ausgeschlossen ist. Endlich bestimmt es im Z 827, daß kon-form dem K 51 des Reichsstrafgesetzbuches ein Geisteskranker, der