592 X. Geistes- und Nervenkrankheiten und gerichtliche Medizin.
wertvolle Anhaltspunkte über diese neueste gewerbliche Schädlichkeitan die Hand gegeben. An dieser Stelle möge erwähnt werden,daß die Hinrichtung durch Elektricität, wie sie von Amerika ein-geführt wurde, in den übrigen Staaten keine Nachahmung sand.Die Berichte über die ersten derartigen Justifizierungen zeigen, daßdie Methode nicht nur nicht zu den schmerzlosen gehört, sondernvielmehr höchst grausam ist; in den letzten Jahren scheinen Ver-besserungen getroffen worden zu sein, die diesem Übelstande ab-geholfen haben. — Der Tod durch Verbrennung konnte vielfachstudiert werden, da im verflossenen Jahrhundert bei zahlreichenMassenunglückssällen dazu reichliche Gelegenheit gegeben war.Sonnen bürg hat dnrch Experimente erhärtet, daß der Tod nachausgedehnten Verbrennungen durch reflektorische Herabsetzung desGefäßtonus verursacht wird. Ponfick erklärt den Tod und dieschweren Symptome dnrch eine Veränderung der roten Blut-körperchen und Lesser spricht von einer aknten Oligocythämiefunktioneller Natur. Dem gegenüber haben Hoppe-Seyler undTappeiner nachgewiesen, daß es im Blute von Brandleichen nichtan den Formbestandteilen des Blutes fehlt, sondern am Blutplasma.Silbermann sah wiederum Veräuderungeu der roten Blut-zelleu und glaubt, daß deren Trümmer zu thrombotischen Ver-schlüssen in den verschiedensten Organen Anlaß geben können.Die neuesten Veröffentlichungen auf diesem Gebiete stammen vonSchjerning, wobei zu bemerken ist, daß man nunmehr nicht nurdie direkt tödlichen Fälle studiert, sondern auch die Folgezustäudeschwerer Verbrennungen mit in den Kreis der Beobachtungen ge-zogen hat.
Seitdem die Antisepsis ihren Siegeslauf um die ganze Weltangetreten hat, ist das Feld der Gerichtsärzte dadurch erweitertworden, daß dieselben oftmals gefragt werden, ob Wundinfektioneneine strafbare Handlung bilden, d. h. inwieweit sie durch Verschuldendes Arztes hervorgerufen worden sind. Über diesen Punkt hatPaul Dittrich in Prag gearbeitet, dem wir auch ein „Lehrbuchder gerichtlichen Medizin (1897) verdanken. Noch neuerenDatums ist die Frage, ob dnrch äußere Verletzungen sich bös-artige Geschwülste oder tuberkulöse Veränderungen im Körper